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BVerwG zur Verjährung von Unfallfürsorgeansprüchen: Die Falle beim Dien­st­un­fall

von Sarah Nußbaum

04.09.2018

Feuerwehrmann besteigt brennende Treppe

© Gorodenkoff-stock.adobe.com

Erleidet ein Beamter einen Dienstunfall, muss es schnell gehen. Denn nur wer ihn rechtzeitig meldet, hat später Anspruch auf Versorgung, wie nun das BVerwG bestätigt. Damit ist auch der Dienstherr in der Pflicht, meint Sarah Nußbaum.

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Der Fall hätte kaum dramatischer geschrieben werden können: Bei einem Einsatz im Jahr 1996 rettet ein Feuerwehrmann ein Kind aus einem brennenden Gebäude. Die Drehleiter stürzt mit Mann und Kind um. Dem Kind geht es gut und der Beamte rettet weiter. Jahre später wird der Feuerwehrmann wegen des Vorfalls dienstunfähig, er leidet unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung. Unfallfürsorgeansprüche kann er bei seinem Dienstvorgesetzten nun aber nicht mehr geltend machen, meint das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in einem aktuellen Urteil. Dafür sei es jetzt zu spät (Urteil v. 30.08.3018, Az. 2 C 18.17).

Der Vorfall war dem Dienstherrn zwar bekannt. Doch auch dann ist ein Beamter verpflichtet, einen Dienstunfall noch formal zu melden. Das Gesetz, § 45 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG, je nach Bundesland können im Wortlaut deckungsgleiche landesgesetzliche Regelungen gelten), gibt ihm dazu zwei Jahre Zeit. Der Feuerwehrmann beantragte die Anerkennung seines Dienstunfalls hier aber erst nach 17 Jahren. Er war dienstunfähig geworden und die Ärzte führten die Erkrankung eindeutig auf den Vorfall aus dem Jahr 1996 zurück. Erst im Rahmen der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wurde klar, dass der Leitersturz mit dem Kind in den Armen eine Posttraumatische Belastungsstörung ausgelöst hatte.

Der Dienstherr lehnte Unfallfürsorgeansprüche und die Zahlung eines Unfallruhegehalts ab und berief sich auf die gesetzliche Ausschlussfrist. In allen drei Instanzen wurde dies nach dem Wortlaut der Norm bestätigt. Auch das BVerwG sah nun keine Möglichkeit, die Ausschlussfrist anders auszulegen, selbst wenn eindeutig ein Dienstunfall zur Erkrankung des Beamten führte.

Kein Antrag, kein Anspruch

Der Feuerwehrmann hielt seinerzeit eine offizielle Meldung für eine unnötige Formalie. Schließlich hatten sowohl der direkte Vorgesetzte als auch sein Dienstherr von der dramatischen Rettungsaktion und dem folgenden Sturz erfahren. Auch wenn er direkt im Anschluss weiter gearbeitet hatte, war der Mann nach den Geschehnissen zudem einige Wochen krankgeschrieben. Das Formblatt, wie es die Feuerwehrbeamten regelmäßig für Dienstunfälle verwenden, füllte er in der Folge nicht mehr aus. Ein fataler Fehler, wie sich nun Jahre später herausstellte.

Da er den Vorfall nicht offiziell gemeldet hatte, hielt der Beamte nun keine schriftliche Anerkennung als Dienstunfall in Händen. Der Dienstherr konnte nicht über das Formerfordernis hinwegsehen, ganz gleich, ob der Mann unter Einsatz seines Lebens ein Kind gerettet hatte – so sahen es auch die Gerichte.

Darauf verlassen, dass der Dienstherr seine Fürsorgepflicht selbst erkennt und handelt, kann sich ein Beamter auch in einem solchen Fall nicht. Ohne Antrag keine Feststellung und auch kein Anspruch.

Bloße "Förmelei"?

Wichtig für Beamte ist zudem, dass sich die Meldefrist auch dann nicht nach hinten verschiebt, wenn ihnen selbst noch gar nicht bewusst ist, dass es sich um einen Dienstunfall handeln könnte. Somit ist eine Anzeige eines möglicherweise relevanten Vorfalls praktisch immer Pflicht.

Zwar gibt es auch die Möglichkeit, den Beamten von der Meldepflicht zu befreien, wenn die Meldung zu einer bloßen "Förmelei" würde. Davon haben Richter in der Regel aber ein anderes Verständnis als die Beamten. So hat der Dienstherr in den Augen der Gerichte erst dann von einem Dienstunfall Kenntnis, wenn ihm auch bekannt ist, dass das Geschehen Folgen für den Beamten hatte oder haben könnte. Dies war vorliegend nicht der Fall, weil der Mann zunächst nur leichte Prellungen davongetragen hatte. Von den späteren Symptomen ahnte man zu diesem Zeitpunkt noch nichts.

Sinn und Zweck dieser strengen Regelung liegt nach ständiger Rechtsprechung darin, Aufklärungsschwierigkeiten zu vermeiden. Der Unfallhergang soll nachvollzogen werden können. Ob eine Erkrankung - die vielleicht erst Jahre nach einem Unfall bemerkt wird - tatsächlich in einem kausalen Zusammenhang dazu steht, ist oft eine Frage, die nicht Juristen entscheiden, sondern Mediziner. (Amts-)Ärztliche Gutachten werden erstellt und als Beweise im Verfahren vorgelegt. 

Nach zehn Jahren keine Ansprüche mehr möglich                      

In einem so klaren Fall wie dem hier entschiedenen stellte sich dem Beamten aber wohl zu Recht die Frage, worin die Schwierigkeiten gelegen hätten. Auch nach 17 Jahren war allen Beteiligten klar, dass der Sturz mit der Drehleiter ohne weiteres als Dienstunfall anerkannt worden wäre – hätte der Kläger denn die Meldung ausgefüllt.

Aber auch mit einer offiziellen Meldung und Feststellung des Dienstunfalls wäre der Anspruch des Mannes wohl abgelehnt worden. Obwohl er bemerkte, dass er krank war, meldete er auch dies seinem Dienstherrn zunächst nicht offiziell, sondern versuchte sich selbst zu therapieren. Zwar wurde seine Posttraumatische Belastungsstörung auch von Amtsärzten festgestellt. Dabei stellte aber niemand den Bezug zu dem Dienstunfall her. Dies geschah erst nach 17 Jahren und damit viel zu spät.

Denn neue Erkrankungen, die in einem möglichen Zusammenhang mit einem Dienstunfall stehen, sind innerhalb von drei Monaten nach Bekanntwerden zu melden. Zehn Jahre nach dem Unfall kann ein Beamter nichts mehr melden. Auf eine restriktive Auslegung dieser Fristen ließ sich das BVerwG nicht ein und hielt sich stattdessen eng an den Wortlaut der Norm.

Aufklärung als Fürsorgepflicht

Bei der Meldung liegt die Beweislast stets bei dem Beamten, der Unfallfürsorgeansprüche geltend macht – ganz unabhängig davon, ob er die Ansprüche kurz nach dem Dienstunfall oder erst Jahre später erhebt. Je später also die Meldung bei dem Dienstherrn eingeht, desto schwerer wird es ihm fallen, den notwendigen Beweis für den Unfallzusammenhang zu führen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat nun deutlich gemacht, dass die Ausschlussfristen zur Anwendung kommen werden, solange die Norm besteht. Teil der "Fürsorge" des Dienstherrn sollte es somit sein, die Beamten, ob sie als Feuerwehrleute Leben retten oder Schreibtischtäter sind, über die Ausschlussfristen aufzuklären. Das Thema darf nicht erst bei Spätfolgen oder wenn es um die Frage einer vorzeitigen Pensionierung geht, auf den Tisch kommen.

Den Beamten muss bewusst gemacht werden, dass sie Unfälle rechtzeitig melden müssen. Nur wenn sie wissen, dass sie Ansprüche verlieren könnten, wenn sie mögliche Zusammenhänge einer Erkrankung nicht offenbaren, fühlen sie sich am Ende nicht von ihrem Dienstherrn im Stich gelassen.

Die Autorin Sarah Nußbaum ist Rechtsanwältin in der Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Düsseldorf. Die Kanzlei ist auf das öffentliche Dienstrecht, insbesondere Beamten- und Disziplinarrecht spezialisiert.

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BVerwG zur Verjährung von Unfallfürsorgeansprüchen: . In: Legal Tribune Online, 04.09.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/30735 (abgerufen am: 22.01.2026 )

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