Druckversion
Samstag, 10.10.2026, 14:29 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/bverfg-2bvf120-2bvl420-2bvl520-berliner-mietendeckel-verfassungswidrig-nichtig-land-bund-kompetenz-entscheidung-einstimmig
Fenster schließen
Artikel drucken
44730

BVerfG kippt Berliner Gesetz: Ein "Mie­ten­de­ckel" ist ein Fall für den Bund

von Annelie Kaufmann

15.04.2021

Berlin

 Katja Xenikis - stock.adobe.com

Das BVerfG hat eine klare Entscheidung zum Berliner Mietendeckel getroffen: Das Land Berlin hatte keine Kompetenz, denn der Bund hat mit der Mietpreisbremse schon eine umfassende Regelung getroffen.

Anzeige

Man konnte den Berliner Mietendeckel schon für den Anfang vom Ende des Kapitalismus halten, so heftig wurde um ihn gestritten. Seine Gegner sahen das Privateigentum in Gefahr und die Wohnungswirtschaft vor dem Kollaps, seine Befürworter hofften, der rot-rot-grüne Senat habe endlich ein Mittel gefunden, die Mieten in der Hauptstadt bezahlbar zu machen. 

In dem Beschluss des Bundesverfassungsgericht (BVerfG) geht es aber nur um einen einzigen Punkt: Hatte das Land Berlin die Gesetzgebungskompetenz, um das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) zu erlassen, oder hatte es sie nicht. Nun ist klar: Es hatte sie nicht. Der Mietendeckel ist verfassungswidrig und , so der Zweite Senat des Gerichts (BVerfG, Beschl. v. 15.04.2021, Az: 2BvF 1/20, 2BvL 4/20 und 2 BvL 5/20) Zu weiteren Fragen, etwa zur Verhältnismäßigkeit einer solchen Regelung, hat sich das Gericht nicht geäußert.

Überraschend war das Ergebnis nicht, die Frage der Kompetenz war im Gesetzgebungsverfahren immer wieder thematisiert worden. Selbst seitens des Senats wurde angemahnt, die juristische Klärung abzuwarten und gesparte Mieten vorsichtshalber zurückzulegen. 

Aber auf verlorenem Posten sah sich Berlin nicht. Das Hauptargument des Senats: Im Zuge der Föderalismusreform war die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für das Wohnungswesen in Art. 74 Grundgesetz (GG) gestrichen worden. Damit liegt sie gem. Art. 70 Abs. 1 GG wieder bei den Ländern. Zum Wohnungswesen zähle auch das Mietpreisrecht, deshalb könne das Land Mietpreisbestimmungen erlassen, die nicht zivilrechtlicher, sondern öffentlich-rechtlicher Natur seien. 

BVerfG: Doppelzuständigkeiten sind nicht vorgesehen

Der Zweite Senat (Berichterstatter war Peter M. Huber) sah das jedoch anders und gab damit den 284 Abgeordneten der Bundestagsfraktionen von CDU/CSU und FDP statt, die einen Antrag auf abstrakte Normenkontrolle eingereicht hatten. Zugleich entschied der Zweite Senat über zwei Vorlagen des Berliner Landgerichts (LG) und des Berliner Amtsgerichts (AG), die vom BVerfG ebenfalls wissen wollte, ob der Mietendeckel mit dem GG unvereinbar und nichtig sei.

Die Karlsruher Richterinnen und Richter deklinierten die Kompetenzfrage in aller Gründlichkeit durch: Der Bund habe das Recht zur Gesetzgebung, soweit das GG ihm dieses ausdrücklich zuweise. Solange und soweit er im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch mache, entfalle die Regelungsbefugnis der Länder. Im Übrigen seien die Länder nach Art. 70 und Art. 72 Abs. 1 GG zur Gesetzgebung berufen. Welcher Materie eine gesetzliche Regelung zuzuordnen ist, bemesse sich nach ihrem objektiven Regelungsgehalt.

Dabei betonte der Senat, dass die Gesetzgebungskompetenzen abschließend zwischen Bund und Ländern verteilt werden: "Doppelzuständigkeiten sind den Kompetenznormen fremd und wären mit ihrer Abgrenzungsfunktion unvereinbar", heißt es in dem Beschluss. 

Regelungen zur Miethöhe für frei finanzierten Wohnraum, der auf dem freien Wohnungsmarkt angeboten werden kann (sogenannter ungebundener Wohnraum), fallen dabei als Teil des sozialen Mietrechts in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit für das bürgerliche Recht gem. Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG, klärt das BVerfG. Entscheidend sei, ob durch eine Vorschrift Privatrechtsverhältnisse geregelt werden, also die Rechtsverhältnisse zwischen Privaten und die sich aus ihnen ergebenden Rechte und Pflichten. Der Senat betont auch, es habe bisher keine Zweifel daran gegeben, dass der Bund das Mietpreisrecht regeln könne und sich dabei auf diese Kompetenz stützen. 

Der Bund hat mit der Mietpreisbremse abschließende Regelungen getroffen

Damit hatten die Karlsruher Richterinnen und Richter eigentlich zu klären, ob der Bund schon geregelt hat, was Berlin nun regeln wollte und kam zu einer klaren Antwort: Ja, nämlich mit der Mietpreisbremse im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Der Bund hatte 2015 Regelungen in das BGB aufgenommen, die einen Anstieg der Mieten dämpfen sollen und 2018, 2019 und 2020 mit weiteren Gesetzesänderungen nachgesteuert. "Schon Regelungsintensität und Häufigkeit dieser bundesgesetzlichen Nachsteuerung legen nahe, dass es sich bei den §§ 556 ff. BGB um eine umfassende und abschließende Regelung handelt", so das BVerfG. Damit blieb für eine landesrechtliche Regelung zur Miethöhe kein Raum.

Der Berliner Mietendeckel ging deutlich weiter als die Mietpreisbremse. Für rund 1,5 Millionen Wohnungen in Berlin, die vor 2014 gebaut wurden, sah er einen Mietenstopp vor, mit dem Mieten auf den Stichtag 18. Juni 2019 eingefroren werden sollten. Außerdem legte das Gesetz bestimmte Mietobergrenzen fest und ermöglichte es, Mieten abzusenken. 

Das BVerfG befasste sich aber gar nicht erst mit Unterschieden zwischen den einzelnen Regelungen, sondern erklärte das gesamte Gesetz auf Grund der fehlenden Kompetenz für verfassungswidrig und nichtig. Den Berliner Mietendeckel kann man deshalb so betrachten, als sei er nie erlassen worden. Das heißt auch: Die dadurch eingesparten Mieten müssen zurückgezahlt werden. 
Für eine abweichende Regelung sehe man keinen Raum, erklärt der Senat knapp am Ende des Beschlusses. Das heißt: Es gibt keine Übergangsvorschriften oder Möglichkeiten für den Landesgesetzgeber nachzubessern – was nur konsequent ist, denn wo es keine Gesetzgebungskompetenz gibt, kann auch nichts nachgebessert werden. 

Die Entscheidung erging im Ergebnis einstimmig, die Begründung fand 7:1 Stimmen. Am BVerfG sind derzeit noch 11 weitere Normenkontrollverfahren und rund 30 Verfassungsbeschwerden anhängig, die sich auf den Mietendeckel beziehen, für die nun aber die Weichen gestellt sind.

Anzeige

Berliner Senat: Mieterinnen und Mieter müssen nachzahlen

Für die Mieterinnen und Mieter bedeutet dies, dass sie wieder die mit ihren Vermieterinnen und Vermietern auf Grundlage des BGB vereinbarten Mieten zu entrichten und ggf. auch die Differenz zwischen der Mietendeckelmiete und der Vertragsmiete nachzuzahlen haben, teilte die Berliner Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen mit. 

Bausenator Sebastian Scheel (Linke) kündigte an, der Senat werde am Dienstag über Konsequenzen beraten. Es gehe nun darum, "sozial verträgliche Lösungen für Mieterinnen und Mieter zu entwickeln". Nachdem das BVerfG dem Land Berlin die Gesetzgebungskompetenz abgesprochen habe, sei es "die Aufgabe des Bundes, entweder ein wirkungsvolles Mietpreisrecht zu schaffen, das die soziale Mischung in den Städten sichert oder aber den Ländern die Kompetenz dafür zu übertragen."

Der Weg dafür scheint – sollte es denn irgendwann den entsprechenden politischen Willen geben – frei. Denn so deutlich Karlsruhe die Kompetenz abgelehnt hat, so gründlich hat es auch zu allen weiteren Fragen geschwiegen. Hinweise, wie ein verfassungskonformer Bundesmietendeckel aussehen könnte oder eben nicht, hat sich der Zweite Senat gespart. 

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

BVerfG kippt Berliner Gesetz: . In: Legal Tribune Online, 15.04.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44730 (abgerufen am: 11.10.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Miet- und WEG-Recht
    • BVerfG
    • Gesetzgebungskompetenz
    • Mietpreisbremse
    • Mietrechtsreform
    • Mietvertrag
    • Mietwohnung
  • Gerichte
    • Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
Polizeibeamte stehen vor dem Wohnhaus des ehemaligen BND-Präsidenten Hanning. 10.10.2026
Podcast

Geheimdienstskandal / Landarztquote / Linke gegen Reiche:

"Ver­mute, dass schon längst gegen Han­ning als Lan­des­ver­räter ermit­telt wurde"

Der Ex‑BND‑Chef August Hanning sitzt in U-Haft, wie es dazu kam und was daraus folgen muss. Außerdem: Medizinstudis klagen gegen die Landarztquote und die Linke gegen Wirtschaftsministerin Reiche. Folge 70 des LTO-Podcasts.

Artikel lesen
Wolfgang Janisch 09.10.2026
Most Wanted

Köpfe:

LTO Most Wanted mit Wolf­gang Janisch

"Es ist eine Geschichte des Versagens der politischen Institutionen", sagt Wolfgang Janisch zum Umgang mit einem AfD-Verbotsantrag. Der Journalist hadert mit medialem Politik-Bashing und verrät, welchen Paragrafen er für verzichtbar hält.

Artikel lesen
Ines Schwerdtner, Bundesvorsitzende der Partei Die Linke, und Luigi Pantisano, Parteivorsitzender der Partei Die Linke 05.10.2026
Neutralitätsgebot

BVerfG muss über Instagram-Post entscheiden:

Linke gegen Reiche

Die Linke wirft Bundeswirtschaftsministerin Reiche (CDU) wegen eines Instagram-Videos auf der Ministeriumsseite eine Verletzung des Neutralitätsgebots vor. In dem Video behauptet Reiche etwa, die Partei lebe "offen" Antisemitismus.

Artikel lesen
Zwei Männer sitzen an einem Tisch in einem Sitzungssaal, Papiere liegen vor ihnen. 30.09.2026
AfD

Erste Anhörung zu AfD-Verbot:

"Das ist kein Prüf­ver­fahren, das ist ein Par­tei­ver­bots­ver­fahren"

Eine Expertenanhörung im Thüringer Landtag soll klären, ob ein AfD-Verbotsverfahren geprüft werden sollte. Gleichzeitig formieren sich im Bund Mehrheiten für konkrete Schritte Richtung Verbotsantrag.

Artikel lesen
BVerfG-Präsident Stephan Harbarth am Rednerpult zur Veranstaltung 28.09.2026
Gerichte

75 Jahre Bundesverfassungsgericht:

Es ist wohl Zeit für Ver­fas­sungs­pa­trio­tismus

Das Geburtstagslied zur Veranstaltung sang Meret Becker. Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier rief beim Festakt zum Schutz des Bundesverfassungsgerichts auf. Auf den Tribünen blieben viele Plätze frei. Christian Rath war live vor Ort.

Artikel lesen
SWR Rote Roben 28.09.2026
Podcast

ARD-Podcast "Rote Roben" über das BVerfG:

Karls­ruhe zum Mit­fühlen

Zum 75. Jubiläum des Bundesverfassungsgerichts versucht ein ARD-Podcast Entscheidungen des Gerichts im Gespräch mit Verfassungsrichtern und Betroffenen greif- und fühlbar zu machen. Klappt das? 

Artikel lesen
lto karriere logo

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • Easy Apply: Die einfache und schnelle Bewerbung zu Deinem neuen Job.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Wir haben die Top-Jobs für Jurist:innen

Jetzt registrieren
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Hogan Lovells Cadwalader International LLP
Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­ten­de (w/m/d) Real Es­ta­te

Hogan Lovells Cadwalader International LLP, Ham­burg

Logo von Generali Investments Holding S.p.A.
Stu­den­ti­sche Aus­hil­fe (m/w/d) In­vest­ments Le­gal

Generali Investments Holding S.p.A., Köln

Logo von becker bohn rechtsanwälte
Rechts­an­walts­fach­an­ge­s­tell­te (m/w/d)

becker bohn rechtsanwälte, Stutt­gart

Logo von RechtDialog Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Rechts­an­wäl­te (m/w/d) als An­ge­s­tell­te oder in frei­er Mit­ar­beit

RechtDialog Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Logo von Oberlandesgericht Celle
Rich­ter/-in (w/m/d) bzw. Staats­an­walt / -an­wäl­tin (w/m/d) im Be­zirk des...

Oberlandesgericht Celle, Cel­le und 9 wei­te­re

Logo von Latham & Watkins LLP
Days of Win­ter – Co­me and Meet Us Abo­ve the Clouds

Latham & Watkins LLP, Gar­misch-Par­ten­kir­chen

Logo von Hengeler Mueller
Rechts­an­wäl­te (m/w/d) Cor­po­ra­te Real Es­ta­te in Ber­lin und Frank­furt

Hengeler Mueller, Ber­lin und 1 wei­te­re

Logo von CMS
Se­nior Le­gal En­gineer (m/w/d) AI / De­ve­lop­ment

CMS, Stutt­gart und 7 wei­te­re

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Rechtsschutzversicherung: Das Wichtigste für Fachanwältinnen und Fachanwälte für Miet- und WEG-Recht

19.10.2026

Schönheitsreparaturen und Schadensersatz bei Rückgabe der Mietsache in Beratungspraxis und Prozess

19.10.2026

Grundsätze der Kautionsabrechnung

20.10.2026

Modernisierung von Wohn- und Geschäftsraum

21.10.2026

Modernisierung von Wohn- und Geschäftsraum

21.10.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH