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53703

BVerfG zum Ausschluss aus der Parteienfinanzierung: Gene­ral­probe mit der NPD

von Dr. Christian Rath

23.01.2024

Zweiter Senat BVerfG

Für Peter Frank (ganz l.) und Holger Wöckel (ganz r.) war es das erste Mal auf der Richterbank des Zweiten Senats. Der mittlerweile ausgeschiedene Peter Müller war in dem Verfahren allerdings noch Berichterstatter gewesen. Foto: picture alliance/dpa/dpa Pool | Uwe Anspach

Die verfassungsfeindliche Partei NPD/Die Heimat darf nicht mehr staatlich finanziert werden, entschied das Bundesverfassungsgericht. Die AfD spielte im Urteil nur indirekt eine Rolle. Inwiefern ist das Urteil auf sie übertragbar?

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Ging es wirklich um die NPD (die sich heute "Die Heimat" nennt)? Die Partei ist ja so massiv im Schatten der erfolgreichen AfD verkümmert, dass selbst in einem NPD-Urteil jeder Halbsatz darauf abgeklopft wird, ob er wohl der AfD nützt oder schadet.

Und die NPD unterstrich ihr geräuschloses Dahinschwinden, in dem sie auch zur Urteilsverkündung nicht nach Karlsruhe anreiste. Schon bei der mündlichen Verhandlung im Juli blieben die Plätze der NPD leer. Die Begründung: Man habe nicht an einer "Justizsimulation" teilnehmen wollen.

Nun liegt das Urteil (v. 23.01.2024, Az. 2 BvB 1/19) vor: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die NPD für zunächst sechs Jahre von der staatlichen Finanzierung ausgeschlossen. Die entsprechende Rechtsgrundlage verstoße nicht gegen das Grundgesetz, stellte das Gericht fest. Damit steht das Instrument theoretisch auch gegen die AfD zur Verfügung.

Erster Fall nach der GG-Änderung

Schon seit zwei Jahrzehnten versucht die Bundespolitik, gegen die rechtsextremistische NPD vorzugehen. Ein erstes Verbotsverfahren scheiterte 2003, weil in den NPD-Vorständen zu viele staatliche Spitzel saßen – ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens. Ein zweiter Verbotsanlauf endete 2017 zwar mit der Karlsruher Feststellung, dass die NPD verfassungsfeindlich ist. Sie konnte dennoch nicht verboten werden, weil sie zu schwach ist und ihr das Potenzial fehlt, ihre Ziele zu erreichen.

Auf Anregung des BVerfG änderten daraufhin Bundestag und Bundesrat binnen sechs Monaten das Grundgesetz (GG). Nach dem neuen Art. 21 Abs. 4 GG kann das BVerfG eine verfassungsfeindliche Partei nicht nur verbieten, sondern auch von der staatlichen Parteienfinanzierung ausschließen. Auf die Potenzialität, also die Stärke der Partei, kommt es hier nicht an.

Am Dienstag urteilte das BVerfG erstmals in einem entsprechenden Fall. Ausgelöst wurde das Urteil durch einen gemeinsamen Antrag von Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat aus dem Jahr 2019. Der NPD sollten die staatliche Finanzierung und andere Vorteile entzogen werden.

Die NPD hat heute noch rund 3.000 Mitglieder (in den 1960er-Jahren waren es bis zu 50.000). An zehn der letzten 16 Landtagswahlen hat sie gar nicht mehr teilgenommen. Im Übrigen waren die Wahlergebnisse so schlecht, dass die Partei schon deshalb ihren Anspruch auf staatliche Zuschüsse verloren hat. Das jetzige Urteil ist aber nicht rein symbolisch, denn es nimmt der NPD auch weitere Vorteile: So sind Spenden an die NPD nicht mehr steuerbegünstigt. Außerdem ist die NPD nicht mehr von der Erbschafts-, Schenkungs- und Körperschaftsteuer befreit.

Verfassungskonformes Verfassungsrecht

Die NPD hatte in ihren Schriftsätzen schon die Verfassungsänderung von 2017 nicht akzeptiert. Es handele sich bei Artikel 21 Abs. 4 GG um "verfassungswidriges Verfassungsrecht". Die Möglichkeit, verfassungsfeindlichen Parteien die Finanzierung abzuschneiden, verstoße gegen das unveränderliche Demokratieprinzip, also gegen die so genannte Ewigkeitsgarantie in Artikel 79 Abs. 3 GG.

Diese Argumentation wies das BVerfG nun aber zurück. Die Chancengleichheit der Parteien sei nur bei solchen Parteien vom Demokratieprinzip umfasst, die "die grundlegenden demokratischen Prinzipien anerkennen und achten". Das Konzept der "wehrhaften Demokratie", das ja sogar ein Verbot verfassungsfeindlicher Parteien ermöglicht, erlaube auch eine Benachteiligung von verfassungsfeindlichen Parteien im politischen Wettbewerb.

Die Einschränkung muss allerdings im Grundgesetz ausdrücklich vorgesehen sein. Eine Regelung in einfachen Gesetzen oder gar in Verwaltungsvorschriften ist nicht möglich.

Der ethnische Volksbegriff der NPD

Die bereits 2017 festgestellte Verfassungsfeindlichkeit der NPD sah das BVerfG nun bestätigt. Die Partei hatte sich auch keine Mühe gegeben, Läuterung zu heucheln. Man sei "lieber verfassungsfeindlich als volksfeindlich", sagte der NPD-Vorsitzende Frank Franz in einer Rede 2017.

Dass die NPD die freiheitliche demokratische Grundordnung mit ihren drei zentralen Elementen Menschenwürde, Demokratie und Rechtsstaat bekämpft, machte das Gericht vor allem am ethnischen Volksbegriff der NPD fest. Sie gehe von einer "Volksgemeinschaft" aus, die auf dem Abstammungsprinzip beruht. Dies führe zu einer rassistischen, insbesondere antimuslimischen, antisemitischen und antiziganistischen Grundhaltung und verletzte damit die Menschenwürde derjenigen, die nicht der ethnisch reinen Volksgemeinschaft angehören können.

Auch das Demokratieprinzip werde durch das völkische Denken der NPD verletzt. Das NPD-Postulat, "Volksherrschaft setzt Volksgemeinschaft voraus", schließe "denknotwendig" alle aus dem demokratischen Prozess aus, die der ethnisch definierten "Volksgemeinschaft" nicht angehören. Sowohl das Konzept der "Volksgemeinschaft" als auch die antisemitische Grundhaltung und die Verächtlichmachung der bestehenden demokratischen Ordnung lassen laut BVerfG zudem eine Wesensverwandtschaft zum Nationalsozialismus erkennen.

Erkenntnisse für ein Verfahren gegen die AfD

Mit Blick auf die AfD bringt die Entscheidung des BVerfG vier Einsichten.

Erstens ist das Instrument des Ausschlusses einer verfassungsfeindlichen Partei von der staatlichen Finanzierung jetzt voll einsetzbar. Letzte Zweifel an der Zulässigkeit hat das BVerfG beseitigt.

Zweitens hat das Gericht klargestellt, dass die Voraussetzungen für ein Parteiverbot und einen Finanzierungsausschluss fast identisch sind. Einziger Unterschied: Beim Parteiverbot ist eine gewisse Stärke/Potenzialität erforderlich. Wenn die Potenzialität – wie bei der AfD – eindeutig gegeben ist, kann die Bundespolitik frei wählen, ob sie ein Parteiverbot anstrebt oder einen Finanzierungsausschluss. Antragsberechtigt sind Bundesregierung, Bundestag und/oder Bundesrat.

Drittens kommt es für die Verfassungsfeindlichkeit nicht nur auf die Partei- und Wahlprogramme einer Partei an, sondern auf die "wirklichen Ziele" der Partei. Hier muss die Partei sich auch Äußerungen der Parteiführung zurechnen lassen. Auch das Verhalten führender Funktionäre von Teilorganisationen wie Landesverbänden sind der Partei zuzurechnen. Damit sind die Veröffentlichungen von Björn Höcke, des Thüringer Landesvorsitzenden, nicht nur seine Privatäußerungen, sondern wären auch für ein Verfahren gegen die AfD relevant. Bei verfassungsfeindlichen Aussagen einfacher Mitglieder kommt es darauf an, ob sie von der Partei geduldet werden oder ob sie mit Disziplinarmaßnahmen, etwa einem Antrag auf Parteiausschluss, dagegen vorgeht.

Viertens betonen die Richter:innen aber immer wieder, dass die Bestimmungen der "wehrhaften Demokratie" Ausnahmecharakter haben und deshalb "restriktiv" also vorsichtig auszulegen sind. Das heißt wohl: Im Zweifel wird das BVerfG ein Parteiverbot und einen Antrag auf Finanzierungsausschluss ablehnen.

Die AfD ist eine andere Partei

Auch wenn die Erwartungshaltung groß war. Zur AfD selbst hat das BVerfG so gut wie nichts gesagt, weil es im konkreten Verfahren ja um die NPD und nicht um die AfD ging. Damit ist also weder geklärt, ob man auch der Höcke/Weidel-Partei die Mittel streichen könnte, noch ob ein Verbotsantrag erfolgreich wäre.

Auf keinen Fall sollte man den Fehler begehen, aus der Zulässigkeit des Vorgehens gegen die NPD eins zu eins auf ein Vorgehen gegen die AfD zu schließen. Denn natürlich gibt es immer noch wichtige programmatische Unterschiede zwischen NPD und AfD, sogar beim Volksbegriff:

Während die NPD nur Weiße als Deutsche akzeptiert und zwei deutsche Eltern verlangt, ist die AfD gegenüber Deutschen mit Migrationshintergrund deutlich offener. "Alle Deutschen sind ohne Ansehen von Herkunft, Abstammung, Weltanschauung oder Religionszugehörigkeit Teil unseres Staatsvolkes", heißt es auf der AfD-Webseite. Doch dann kommen auch bei der AfD Vorbehalte gegen eingebürgerte Deutsche. Willkommen sind sie nur, wenn sie "sich gesetzestreu verhalten, Steuern zahlen, hier arbeiten und sich in das gesellschaftliche Leben einbringen". Eingebürgerte sind für die AfD eben doch nur Deutsche zweiter Klasse, denn solche Bedingungen werden bei Deutschen der fünften oder sechsten Generation natürlich nicht gestellt.

Die AfD liegt mit ihrer Forderung nach Wohlverhalten also zwischen der NPD ("Integration ist Völkermord") und der demokratisch-erforderlichen vollen Gleichbehandlung. Das ist weder eindeutig verfassungsfeindlich noch eindeutig verfassungskonform. Und weil die AfD oft so diffus im Dazwischen bleibt, weiß niemand, wie das BVerfG über Anträge auf ein Verbot oder Ähnliches entscheiden würde.

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BVerfG zum Ausschluss aus der Parteienfinanzierung: . In: Legal Tribune Online, 23.01.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53703 (abgerufen am: 17.02.2026 )

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