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Brexit: Ein Glücks­fall für das euro­päi­sche Straf­recht?

Gastkommentar von Dr. Eike Fesefeldt

02.08.2018

Das europäische Strafrecht könnte vom Brexit profitieren

© weyo - stock.adobe.com

Der Austritt Großbritanniens aus der EU ist bedauerlich, findet auch Eike Fesefeldt. Für die Harmonisierung des europäischen Strafrechts könnte es aber gut sein, wenn "der ewige Bremser" geht, wie der Staatsanwalt aus der Praxis weiß.

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Wesentliche Aufgabe der Europäischen Union (EU) ist es, die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten zu harmonisieren. Daran störten sich viele Briten, als sie für den Brexit stimmten. Gerade ihre Entscheidung könnte der Vereinheitlichung des europäischen Strafrechts aber bald Auftrieb geben: Denn das Strafrecht des Vereinigten Königreichs kennt nicht die strenge Regelung des strafrechtlichen Schuldprinzips.

Als unmittelbare Ausgestaltung des im Grundgesetz verankerten strafrechtlichen Schuldprinzips heißt es in § 15 Strafgesetzbuch*: "Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht." Zahlreiche Polizisten, Staatsanwälte und Strafrichter sind tagtäglich damit beschäftigt, Straftätern nicht nur objektive Handlungen nachzuweisen, sondern daneben, dass sie diese Taten auch mit dem nötigen Wissen und Wollen, sprich vorsätzlich, begangen haben. "Nulla poena sine culpa", nennt das der deutsche Strafrechtler.

Unsere Vorväter waren in dieser Hinsicht noch pragmatischer: Am Anfang der Rechtsgeschichte stand die strafrechtliche Erfolgshaftung. Die Menschen gingen im römischen und auch mittelalterlichen Strafrecht davon aus, dass die Götter beziehungsweise Gott ihr Schicksal und ihre Handlungen lenken, fromme Taten belohnen, ungerechte hingegen missbilligen würde. Ein eingetretener Schaden wurde entsprechend als ein durch den Zorn der Götter verhängtes Urteil verstanden. Tatsächlich hieß das für die Menschen, dass sie auch für Handlungen bestraft worden sind, für die sie nur völlig zufällig verantwortlich waren.

Harmonisierung des europäischen Strafrechts seit Lissabon

Die grauen Zeiten des Zahn-um-Zahn-Denkens liegen nun schon eine Weile zurück. Nacheinander gingen die europäischen Staaten dazu über, das Schuldprinzip anzuerkennen.

Mittlerweile sind die Mitgliedstaaten so weit, dass sie im prozessualen Strafrecht eine Europäisierung zulassen. Ein Meilenstein in diesem Prozess stellte dabei der Vertrag von Lissabon von 2007 dar. Die EU erhielt durch dieses Abkommen eine Rechtssetzungskompetenz im Bereich der schweren grenzüberschreitenden Kriminalität.

Zwar durchlief das materielle Strafrecht bislang kaum Harmonisierungsentwicklungen; es erscheint aber möglich, dass es in Zukunft zu einer Rechtsangleichung der Strafvorschriften der einzelnen Mitgliedsstaaten kommen könnte. Dies ist auch wichtig, wenn man eine effektive Verbrechensbekämpfung in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts anstrebt.

Auch das Bundesverfassungsgericht zeigte sich in seinem Lissabon-Urteil vom 30. Juni 2009 grundsätzlich zufrieden mit dem Lissabon-Vertrag. Es stellte aber unter anderem die folgende Zielvorgabe für das Europäische Strafrecht auf: "Die Zuständigkeiten der Europäischen Union im Bereich der Strafrechtspflege müssen zudem in einer Weise ausgelegt werden, die den Anforderungen des Schuldprinzips genügt. Das Strafrecht beruht auf dem Schuldgrundsatz."

Diese Marschrichtung dürfte zweierlei bedeuten: Sollten durch den europäischen Gesetzgeber Strafvorschriften erlassen werden, müssen sich diese am Schuldprinzip orientieren, um mit der deutschen Verfassung konform zu sein. Genauso muss sich der Harmonisierungsprozess innerhalb der EU auf der nationalen Ebene an diesem ausrichten. Eine strafrechtliche Erfolgshaftung dürfte im europäischen Strafrecht – zumindest aus deutscher Sicht – damit keinen Platz haben.

Rosinenpicken auf der Insel

Die Entwicklung, welche sich durch den Brexit zeigt, stellt das entgegengesetzte Bild zu Lissabon dar: Weg von der europäischen Integration hin zur Kleinstaaterei. Eine bedauerliche Entwicklung.

Allerdings beharrte das Vereinigte Königreich selbst an Tagen, an denen fast jeder an ein gemeinsames Europa glaubte, stets auf seine nationale Souveränität. So verfolgte das Vereinigte Königreich auch im Bereich der europäischen Strafrechtspflege einen Sonderweg. Diese Taktik wird in der britischen Literatur als "pick and choose" bezeichnet: Sich wählerisch zeigen und nur dort mitmachen, wo man es für vorteilhaft hält.

Es ist deshalb nicht verwunderlich, dass überwiegend britische Kommentatoren auf vielfältige negative Auswirkungen des Brexits für die europäische Zusammenarbeit im Bereich des Strafrechts aufmerksam machen. Fraglich ist zum Beispiel, ob britische Justizbehörden weiterhin auf die Werkzeuge wie etwa den Europäischen Haftbefehl oder den Europäischen Ermittlungsauftrag zurückgreifen können. Auch ist zweifelhaft, ob sie Zugriff auf EU-Strafrechts-Datenbanken haben werden – und wenn ja, welche. Und ob das Land überhaupt noch eine Rolle in Institutionen wie Europol oder Eurojust spielen wird, muss auch erst geklärt werden.

Die Sache mit der Strict Liability

Sowohl Deutschland als auch sonst alle kontinentalen Mitgliedsstaaten bekennen sich indes zum strafrechtlichen Schuldprinzip. Die Literatur will diesen Grundsatz sogar teilweise in Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention hineinlesen; eine Ansicht, welcher der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bislang nicht gefolgt ist.

Der Sonderweg des Vereinigten Königreichs im europäischen Strafrecht kommt auch bei der Ausgestaltung des Schuldprinzips zur Geltung und ist im Common Law unter dem Begriff "strict liability" zu finden. Entsprechende Normen beschreiben Tatbestände, nach denen ein Täter nicht bezüglich einem oder mehrerer objektiver Tatbestandsmerkmale vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben muss - und sich dennoch strafbar macht. Damit wären wir wieder bei der eingangs erwähnten Erfolgshaftung, die laut aktuellen rechtsvergleichenden Studien ungebrochen Teil moderner britischer Rechtssetzung ist.

Eine solche Erfolgshaftung ist etwa in Section 5 des "Sexual Offences Act 2003" normiert, wonach sich ein Täter nach einem eigenen Straftatbestand strafbar macht, wenn er ein Kind unter 13 Jahren vergewaltigt. In der Rechtssache R v G and Another (2005) wurde der Täter höchstrichterlich verurteilt, obwohl bereits die Anklage sicher davon ausging, dass der Täter das Opfer zum Tatzeitpunkt für mindestens 15 Jahre alt hielt. Nach deutschem Verständnis wäre eine solche Verurteilung angesichts des fehlenden Wissenselements nicht möglich.

Die Notwendigkeit dieser Tatbestände wird damit begründet, dass es sich bei den in Rede stehenden Tatbeständen nicht um Strafrecht im eigentlichen Sinne, sondern um im öffentlichen Interesse strafbewehrte Verbote handelt, also die Allgemeinheit geschützt werden soll. Dabei ist es auch kein Geheimnis, dass justizökonomische Überlegungen eine Rolle spielen und ein höherer Abschreckungseffekt zu mehr Aufmerksamkeit motivieren soll.

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Querelen auch in der Praxis

Die erwähnte Rosinenpickerei des Inselstaats zeigt sich auch seit Jahren in der strafrechtlichen Zusammenarbeit. Der Ausstieg des Vereinigten Königreichs wird die verbleibenden Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht wahrscheinlich weniger schmerzen als die Briten selbst. Nicht wenige kontinentale Staatsanwälte werden angesichts des Brexits gleichgültig mit der Schulter zücken.

Das bekannteste Beispiel für jeden deutschen Staatsanwalt ist, dass sich das Vereinigte Königreich – einmalig in Europa – weigert, Rechtshilfeersuchen zu bearbeiten, wenn die Schadenssumme unter 1000 Pfund liegt. Dies wurde den deutschen Justizbehörden mit einem Schreiben des Home Office des Vereinigten Königreichs im Februar 2014 einseitig mitgeteilt.

Daneben ist das Vereinigte Königreich nie solchen Rechtsakten der EU im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit beigetreten, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon verabschiedet wurden. Auch die Richtlinie 2016/343, welche einen europäischen Mindeststandard bezüglich einiger wesentlicher prozessualen Rechte eines Beschuldigten schuf, findet keine Anwendung auf das Vereinigte Königreich.

Nicht zuletzt werden Europäische Haftbefehle nicht oder nur fehlerhaft vollstreckt, sodass Beschuldigte nicht ausgeliefert werden. Teilweise werden von den Justizbehörden des Vereinigten Königreichs Rechtshilfeersuchen auch gar nicht oder indiskutabel schwach und langsam beantwortet.

Der "ewige Bremser"

Die aufgezeigten Entwicklungen ergeben insoweit ein Paradoxon: Auch wenn es sicher noch ein weiter Weg bis zum Entstehen eines gemeinsamen materiellen europäischen Strafrechts und einer Harmonisierung der nationalen Strafnormen ist, könnte sich der Austritt Großbritanniens als Glücksfall für eine Entwicklung in diese Richtung darstellen.

Auf der einen Seite wird der "ewige Bremser" kein relevantes Mitspracherecht mehr im Bereich des europäischen Strafrechts haben. Auf der anderen Seite wäre eine der Hürden, die etwa das Bundesverfassungsgericht in dieser Hinsicht in seinem Lissabon-Urteil aufgestellt hatte, zumindest entschärft: Denn nach dem Brexit dürfte es einfacher sein, sich in der EU gemeinsam am Schuldprinzip zu orientieren.

Der Autor Dr. Eike Fesefeldt ist Staatsanwalt aus Stuttgart.

*Norm korrigiert am Tag d. Veröffentlichung, 12.05 Uhr.

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Brexit: . In: Legal Tribune Online, 02.08.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/30121 (abgerufen am: 11.05.2026 )

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