Druckversion
Sonntag, 25.01.2026, 00:59 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/bgh-urteil-xiizr9914-kuenstliche-befruchtung-samenspende-unterhalt-wunschvater
Fenster schließen
Artikel drucken
16997

BGH zum Unterhalt nach künstlicher Befruchtung: Kin­der­wunsch und Vaterpf­licht

von Prof. Dr. Dr. Herbert Grziwotz

24.09.2015

Beratungsgespräch zur künstlichen Befruchtung (Symbolbild)

Bild: © Photographee.eu - fotolia.com

Geht der Kinderwunsch nicht in Erfüllung, greifen Paare mitunter auf die Samenspende eines Dritten zurück. Für unverheiratete bzw. lesbische Mütter und ihre Kinder birgt das noch immer besondere Risiken, wie Herbert Grziwotz zeigt.

Anzeige

Fast sieben Jahre dauerte die Beziehung ohne Trauschein bereits, als das Paar wegen der Zeugungsunfähigkeit des Mannes beschloss, den gemeinsamen Kinderwunsch im Wege der heterologen Insemination mittels der Samenspende eines Fremden zu erfüllen. Es kam zu drei Versuchen beim Hausarzt der Frau. Der Mann besorgte jedenfalls bei dem ersten Versuch die fremden Spermien hierfür. Bei der ersten Behandlung unterzeichnete er außerdem einen seitens des Hausarztes vorgelegten "Notfall-/Vertretungsschein", auf dem handschriftlich vermerkt war: "Hiermit erkläre ich, dass ich für alle Folgen einer eventuell eintretenden Schwangerschaft aufkommen werde und die Verantwortung übernehmen werde!"

Nach der Geburt, zu der es aufgrund des dritten Versuchs kam, erkannte der Mann die Vaterschaft zwar nicht an. Er unterschrieb jedoch die amtliche "Geburtsmeldung eines Kindes" für das Standesamt als Vater, ließ sich als Vater gratulieren, Familienfotos mit der neugeborenen Tochter und deren Mutter fertigen und bezahlte Teile der Erstausstattung sowie dreimal monatlichen Unterhalt. Weiteren Unterhalt entrichtete er nicht. Zunächst vergeblich, vor dem Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart sodann erfolgreich, machte die Tochter für die Zeit ab März 2009 vertraglichen Unterhalt in einer am gesetzlichen Unterhalt orientierten Höhe geltend.

Der Wunschvater muss für sein Kind zahlen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Revision des Vaters abgewiesen und die obergerichtliche Entscheidung bestätigt (Urt. v. 23.09.2015, Az. XII ZR 99/14). Sie entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung vor der rudimentären Regelung der heterologen Insemination in § 1600 Abs. 5 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Nach dieser Bestimmung ist die Anfechtung der Vaterschaft durch die Wunscheltern ausgeschlossen, wenn diese der künstlichen Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten zugestimmt haben.

Auch wenn bei nicht verheirateten Paaren ohne Vaterschaftsanerkenntnis keine rechtliche Vaterschaft begründet wird, steht dies der Verpflichtung, wie ein rechtlicher Vater für das Kind Unterhalt zu leisten, nicht entgegen. Die Einwilligung in die künstliche Befruchtung mittels Samenspende bedarf aufgrund der Entscheidung des Gesetzgebers auch keiner Form. Anders als bei der Adoption und dem Vaterschaftsanerkenntnis geht es nämlich nicht um die Elternschaft für ein existierendes Kind, sondern um die (künstliche) Zeugung des Kindes.

Unterhaltspflicht durch Verantwortungsübernahme

Die Entscheidung des BGH ist nicht überraschend. Bereits vor Geltung der gesetzlichen Regelung der heterologen Insemination hat der Familiensenat in der Einwilligungserklärung zu diesem Vorgang einen berechtigenden Vertrag zugunsten des Kindes gesehen, der die Wunscheltern zur Zahlung von Unterhalt entsprechend dem gesetzlichen Unterhalt verpflichtet.

Dies galt entsprechend für Fälle unwirksamer Adoptionen im Ausland (BGH, Beschl. v. 10.10.1995, Az. XII ZA 2/95). Hintergrund ist die gemeinsame Verantwortung gegenüber dem Kind bei der künstlichen Erfüllung des Kinderwunsches. Es gilt insoweit nichts Anderes als bei der Zeugung eines Kindes.

Risiko für unverheiratete und lesbische Mütter

Risiken bestehen indes weiterhin für die Frauen, die sich ihren Kinderwunsch mittels einer künstlichen Befruchtung und einer Samenspende eines fremden Mannes erfüllen wollen, wenn sie nicht verheiratet sind. Dies betrifft zunächst heterosexuelle Paare, die ohne Trauschein zusammenleben. Bei ihnen wird nämlich die Vaterschaft des Partners der Frau nicht wie bei einem Ehemann gesetzlich vermutet (§ 1592 Nr. 1 BGB). Eine Vaterschaftsanerkennung ist nach überwiegender Rechtsansicht erst nach, nicht bereits vor der Zeugung zulässig. Der zunächst mit der Samenspende eines Dritten einverstandene Mann kann später die (ohnehin falsche, aber zulässige) Anerkennung der Vaterschaft verweigern. Eine gerichtliche Vaterschaftsfeststellung kommt nicht in Betracht, da das Sperma von einem Dritten stammt.

Ähnlich steht es, wenn sich ein lesbisches Paar den Kinderwunsch mittels der Samenspende eines Mannes erfüllen möchte. Die lesbische Mitmutter, die mit der gebärenden Frau in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, muss später ihr Stiefkind nicht adoptieren. Leben die beiden Frauen "ohne Trauschein" zusammen, würde die Adoption ohnehin zum Verlust der leiblichen Mutter führen, denn eine doppelte Mutterschaft ist nicht möglich.

Eine unverheiratete oder eine lesbische Frau, die sich ihren Kinderwunsch mittels einer Samenspende erfüllen möchte, geht daher stets das Risiko ein, später womöglich als alleinerziehender Elternteil die Sorge für das Kind übernehmen zu müssen. Lediglich dem Kind steht ein Unterhaltsanspruch gegen den Vater bzw. die Mitmutter zu.

Übernahme von Verantwortung unabhängig vom Entstehungsakt

Die Entscheidung des BGH zeigt, dass die Übernahme von Elternverantwortung gegenüber einem Kind nicht von der Art seiner Entstehung abhängen kann. Dem gezielt geplanten, aber auch dem "passierten" und sogar dem abredewidrig empfangenen Kind, bei dem der Vater "reingelegt" wurde, steht in gleicher Weise ein Anspruch auf Schutz und Fürsorge durch seine Eltern zu. Diese befriedigen nämlich, wie es der BGH schon vor vielen Jahren formuliert hat (Urt. v. 17.04.1986, Az. IX ZR 200/85), beim "Geschlechtsverkehr nicht nur ihr sexuelles Bedürfnis", sondern haben das Entstehen von Leben zu verantworten.

Verantwortung für ein Kind übernehmen, d.h. Eltern werden, kann man aber nicht nur durch den (Real-)Akt des Geschlechtsverkehrs, sondern auch durch Willensakt. Dies ist neben der Adoption inzwischen auch die Zustimmung zur Kinderwunscherfüllung mittels der künstlichen Fortpflanzungsmedizin. Die unterhaltsrechtlichen Konsequenzen hat der BGH zum Schutz des Kindes gezogen. Kinder brauchen aber nicht nur "Zahleltern". Deshalb sollte der Gesetzgeber das der Lebenswirklichkeit nicht mehr entsprechende deutsche Abstammungsrecht der Kinderwunscherfüllung im Wege der modernen Fortpflanzungsmedizin anpassen. Dies ist zum Schutz der Kinder längst überfällig.

Der Autor Prof. Dr. Dr. Herbert Grziwotz ist Notar in Regen und Zwiesel und Verfasser zahlreicher familienrechtlicher Abhandlungen, insbesondere auch zu den Problemen der modernen Fortpflanzungsmedizin und dem Abstammungsrecht.

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Herbert Grziwotz, BGH zum Unterhalt nach künstlicher Befruchtung: . In: Legal Tribune Online, 24.09.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16997 (abgerufen am: 25.01.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Familienrecht
    • Künstliche Befruchtung
    • Unterhalt
    • Vaterschaft
  • Gerichte
    • Bundesgerichtshof (BGH)
Ein Junge steht alleine in einem Raum. 10.12.2025
Vaterschaft

Gesetzentwurf soll Missbrauch verhindern:

Vater­schaft­sa­n­er­ken­nung von Aus­län­der­be­hörde abhängig

Künftig reden die Ausländerbehörden mit, wenn es um Vaterschaftsanerkennungen geht. Ein Gesetzentwurf sieht ein neues Verfahren vor, um zu verhindern, dass die Vaterschaft zum Erhalt eines Aufenthaltstitels missbraucht wird.

Artikel lesen
Frau mit grauen Haaren liest ein Dokument 28.11.2025
Rente

BSG zum Zuschlag zur Grundrente:

Ver­hei­ratet ist anders als unver­hei­ratet

Wer als Rentner nicht genug Geld hat, kann einen Zuschlag erhalten. Für die Berechnung der Bedürftigkeit wird das Einkommen der Ehegatten allerdings angerechnet. Für Unverheiratete gilt das nicht. Das ist so gewollt, so das BSG.

Artikel lesen
Bundeskabinett 29.10.2025
Vaterschaft

Regierung muss BVerfG-Vorgaben umsetzen:

Kabi­nett will Vater­schaft­s­an­fech­tung neu regeln

Wenn ein leiblicher Vater auch rechtlicher Vater eines Kindes sein möchte, kommt es nicht selten zum Streit. Bisher gab es in bestimmten Konstellationen juristische Pattsituationen, die die Bundesregierung mit einem neuen Gesetz lösen will.

Artikel lesen
Karla Steeb, Lilian van Rey, Lilith Rein (von links nach rechts) 28.09.2025
Studium & Referendariat

Feminist Law Clinic in Köln:

"Sexua­li­sierte Gewalt sollte auch im Jura­stu­dium ein Thema sein"

Anfang 2025 startete die Feminist Law Clinic in Köln ihre Beratungen, inzwischen gibt es deutschlandweit Ortsgruppen. Eine der Gründerinnen erzählt, welche Rechtsfragen ihnen begegnen, wie es weitergehen soll – und ob auch Männer mitmachen.

Artikel lesen
Eine Juristin liest einen ZPO-Kommentar 27.08.2025
Zivilprozess

OLG Frankfurt zum Chaosfall:

Einen "wir­kungs­losen Beschluss" kann man nicht berich­tigen

Das Jugendamt verklagte eine Kindesmutter wegen einer Unterhaltspflicht – doch das Familiengericht erließ den Beschluss gegen den Vater. Lässt sich der Fehler nachträglich berichtigen? Nein, sagt das OLG. Das heißt: Alles wieder auf Anfang.

Artikel lesen
Stefanie Hubig 04.07.2025
Vaterschaft

Rechtsstellung leiblicher Väter soll sich verbessern:

Hubig legt Ent­wurf zur Umset­zung von BVerfG-Vor­gaben vor

Die Bundesjustizministerin legt ihren ersten Entwurf für eine Reform im Familienrecht vor. Umfassende Änderungen, wie sie die Ampel wollte, sind von der schwarz-roten Koalition nicht zu erwarten.

Artikel lesen
lto karriere logo

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • One-Klick Bewerbung: Dein Klick zum neuen Job, einfach und schnell.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Personalamt der Freien und Hansestadt Hamburg
Voll­ju­rist:in­nen (m/w/d) - Trainee­pro­gramm für an­ge­hen­de...

Personalamt der Freien und Hansestadt Hamburg , Ham­burg

Logo von Oberlandesgericht Celle
Rich­ter/-in (w/m/d) bzw. Staats­an­walt / -an­wäl­tin (w/m/d) im Be­zirk des...

Oberlandesgericht Celle , Hil­des­heim

Logo von Oberlandesgericht Celle
Rich­ter/-in (w/m/d) bzw. Staats­an­walt / -an­wäl­tin (w/m/d) im Be­zirk des...

Oberlandesgericht Celle , Ver­den (Al­ler)

Logo von Oberlandesgericht Celle
Rich­ter/-in (w/m/d) bzw. Staats­an­walt / -an­wäl­tin (w/m/d) im Be­zirk des...

Oberlandesgericht Celle

Logo von Hessisches Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat
Voll­ju­ris­ten (m/w/d) – Ih­re Zu­kunft in der hes­si­schen Jus­tiz

Hessisches Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat , Wies­ba­den

Logo von CMS Deutschland
Rechts­re­fe­ren­dar (m/w/d) für die Wahl­sta­ti­on im CMS EU Law Of­fice in...

CMS Deutschland , Brüs­sel

Logo von FPS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH & Co. KG
Rechts­an­walt (m/w/d) Er­b­recht und Nach­lass­ver­wal­tung

FPS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH & Co. KG , Ber­lin

Logo von Oberlandesgericht Celle
Rich­ter/-in (w/m/d) bzw. Staats­an­walt / -an­wäl­tin (w/m/d) im Be­zirk des...

Oberlandesgericht Celle , Han­no­ver

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Logo von White & Case
White & Case LLP - London Open Day

07.02.2026, London

Logo von GvW Graf von Westphalen
Rechtsprechungs­report: Schieds­verfahren

02.02.2026

Logo von GvW Graf von Westphalen
Rechtsprechungs­report: Energierecht

03.02.2026

Logo von GvW Graf von Westphalen
Rechtsprechungs­report: AGB- und Vertragsrecht

03.02.2026

Der Steuerfahndungsfall: Effektive Mandatsführung bei Steuerhinterziehung

02.02.2026, Hamburg

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH