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21770

BGH zum WEG-Recht: Kein Anspruch auf Fahr­stuhl im Alter

von Prof. Dr. Dr. Herbert Grziwotz

13.01.2017

Aufzug

© zphoto83 - Fotolia.com

Kann ein Wohnungseigentümer nachträglich wegen Alter oder Krankheit den Einbau eines Aufzugs verlangen? Der BGH hat gegen die Barrierefreiheit entschieden. Umso drängender ist eine geplante Gesetzesänderung, meint Herbert Grziwotz.

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Ein 80-jähriger Wohnungseigentümer einer im 5. Obergeschoss gelegenen Wohnung wollte in einer Eigentumswohnungsanlage auf seine Kosten einen Aufzug einbauen. Er begründete dies mit altersbedingten Einschränkungen.

Neben ihm sollte der Aufzug auch seiner 1982 geborenen und zu 100 Prozent schwerbehinderten Enkeltochter dienen, die er zeitweise gemeinsam mit seiner Ehefrau betreute.

Das Amtsgericht hatte die Klage des Gehbehinderten abgewiesen, das Landgericht ihr mit Einschränkungen stattgegeben. Es erlaubte die Errichtung und den Betrieb eines geräuscharmen, maschinenraumlosen Personenaufzugs, der die Kosten der Errichtung und des Betriebs und einer etwaigen späteren Beseitigung tragen musste. Die Nutzung durfte er auf die Wohnungseigentümer beschränken, die sich daran finanziell beteiligten. Zusätzlich sollte er eine Sicherheit für die spätere Beseitigung des Aufzugs in Höhe von 110 Prozent  der hierfür anfallenden Kosten leisten.

Miteigentümer müssen Eingriff für Aufzugseinbau nicht hinnehmen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat seine Klage nun abgewiesen. Der einzelne Eigentümer hat keinen Anspruch auf einen nachträglichen Aufzugseinbau, um zu seiner Wohnung zu gelangen, so der u.a. für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat am Freitag (Urt. v. 13.01.2017, Az. V ZR 96/16). Bei der Abwägung überwiege das Eigentumsrecht der vom Aufzugseinbau betroffenen übrigen Eigentümer die Interessen des Einbauwilligen.

"Wir sehen, dass er wahrscheinlich auf absehbare Zeit seine Wohnung im fünften Stock nicht mehr wird nutzen können", sagte die Vorsitzende Richterin Christina Stresemann. Der Einbau eines Aufzugs sei aber mit derart großen Eingriffen verbunden, dass die Miteigentümer dies nicht hinnehmen müssten.

Sie könnten sonst das im Gemeinschaftseigentum stehende Treppenhaus nicht mehr zum Abstellen von Fahrrädern und Kinderwagen sowie zum Transport sperriger Gegenstände benutzen. Dass ein alter oder behinderter Eigentümer seine in einem höheren Stockwerk gelegene Wohnung ohne Aufzug nicht mehr erreichen kann, ist sein Lebensrisiko, so der Senat. Der Aufzug würde zudem eine Sondernutzung einzelner Eigentümer darstellen und die Übrigen von der betreffenden Fläche ausschließen.

Seite 1/2
  • Seite 1:

    Eigentumsrecht der Miteigentümer überwiegt Interesse des Einbauwilligen

  • Seite 2:

    Reformpläne: Anspruch auf mehr als Rollstuhlrampe und Treppenlift

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Zitiervorschlag

Herbert Grziwotz, BGH zum WEG-Recht: . In: Legal Tribune Online, 13.01.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21770 (abgerufen am: 22.07.2026 )

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