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BGH billigt Schadensersatz für Ausfall zu: Internet kein Luxusgut mehr

von Prof. Dr. Christian Wolf, Hanna Schmitz

25.01.2013

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© bahram7 - Fotolia.com

Das Internet ist so wichtig, dass sein Ausfall einen Anspruch auf Schadensersatz gibt. Dieses Urteil des BGH ist zwar bedeutsam, auch wenn der Kläger wohl nur die Anschlusskosten für den Ausfallzeitraum erhalten wird. Vor allem aber zeigt es, dass die Karlsruher Kriterien für den Schadensersatz bei Nutzungsausfall willkürlich und nicht mehr zeitgemäß sind, meinen Christian Wolf und Hanna Schmitz.

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Am Donnerstag hatte der Bundesgerichtshof (BGH) darüber zu entscheiden, ob in der fehlenden Nutzungsmöglichkeit eines Internetanschlusses ein konkreter Vermögensnachteil zu erblicken ist (Urt. v. 24.01.2013, Az. III ZR 98/12). Bei der Beurteilung sind die Karlsruher Richter ihrer bisherigen Rechtsprechung treu geblieben. Kann man eine Sache vorübergehend nicht nutzen, gibt es eine Entschädigung nur, wenn es sich bei dem entzogenen Gegenstand um ein "Wirtschaftsgut von zentraler Bedeutung für die eigene Lebensführung" handelt.

Die Möglichkeit der Internetnutzung bewertet der III. Zivilsenat nun unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung als ein solches bedeutendes Wirtschaftsgut für den Einzelnen. Das Medium wird nicht nur von nahezu allen Deutschen täglich genutzt, ausschlaggebend für seine Beurteilung als alltagsprägend sind insbesondere auch die vielfältigen Nutzungsmöglichkeiten.

So stellt das Netz weltweit umfassend Informationen in Text-, Bild-, Video- und Audioform zur Verfügung. Aber damit nicht genug: Soziale Netzwerke sowie E-Mails ermöglichen den Austausch mit anderen Internetnutzern. Online Shops verhelfen zum schnellen Abschluss von Rechtsgeschäften und sogar öffentliche Einrichtungen wie zum Beispiel die Stadtwerke stellen ihre Leistungen online zur Verfügung. Diese Entscheidung aus Karlsruhe war dennoch alles andere als selbstverständlich. So bewegt sich die Nutzungsausfallentschädigung grundsätzlich auf einem schmalen Grat zwischen ersatzfähigem Vermögensschaden und bloßer immaterieller entgangener Freude. Entscheidend für die Frage, ob die entgangene Nutzungsmöglichkeit einer Sache zum Schadensersatz berechtigt, ist daher, ob ihr konkreter Ausfall einem Vermögensnachteil gleichsteht.

Entgangener Spaß hat keinen Vermögenswert

Wenn man eine Sache nicht mehr nutzen kann, ist das ärgerlich. Geht der Fernseher kaputt und muss er daraufhin zur Reparatur, bringt uns das erst einmal nichts. Eine Woche lang gibt es weder Nachrichten noch das Dschungel Camp. Ob sich der Verursacher eines solchen Nutzungsausfalls schadensersatzpflichtig macht, ist eine viel diskutierte Frage. Die Antwort darauf muss viele verschiedener Kriterien im konkreten Einzelfall berücksichtigen.

Das deutsche Schadensrecht baut auf dem Grundsatz der Naturalrestitution auf. Der ersatzfähige Schaden beurteilt sich also anhand eines Vergleichs der Vermögenslage vor und nach dem schädigenden Ereignis. Beschafft der Geschädigte sich aber keinen Ersatz, zum Beispiel ein anderes TV-Gerät, entstehen ihm aber keine Kosten – und damit bloß durch die entgangene Nutzungsmöglichkeit auch kein Schaden. Der bloße Nutzungsausfall selbst ist laut BGH grundsätzlich kein Vermögensnachteil. Die mangelnde Nutzungsmöglichkeit ist vielmehr häufig bloß unbequem und unerfreulich. Wollte man dem Geschädigten dafür generell einen Anspruch auf Schadensersatz zugestehen, könnte die Grenze zum streng begrenzten Anwendungsbereich des Anspruchs auf Ersatz immaterieller Schäden gemäß § 253 BGB schnell verwischen.

Die Leitlinie seiner Rechtsprechung zur Nutzungsentschädigung hat der große Senat des BGH bereits im Jahr 1986 aufgestellt. Damals entschied er, dass eine entfallene Nutzungsmöglichkeit durchaus einen ersatzfähigen Vermögenswert bilden kann. Allerdings nur, wenn die entzogene Sache ein Wirtschaftsgut ist, auf dessen ständige Verfügbarkeit der Betroffene typischerweise angewiesen ist.

Die Verkehrsanschauung bestimmt die Wichtigkeit

Ob eine Sache nun als Wirtschaftsgut von zentraler Bedeutung oder als bloßes Luxusgut zu klassifizieren ist, entscheidet - wie so häufig - die Verkehrsanschauung. Schon in mehreren Fällen haben die Karlsruher bereits über diese Frage entschieden. So war schnell klar, dass geschädigte Besitzer eines Kfz auf dessen ständige Verfügbarkeit typischerweise angewiesen sind. Auch Privatpersonen enthalten also heute eine Nutzungsentschädigung, wenn ihr PKW defekt ist.

Abgelehnt hat der BGH einen Schadensersatzanspruch hingegen zum Beispiel bei Wohnwagen oder privaten Schwimmbädern. Solche Güter beurteilen die höchsten Zivilrichter als bloße Luxusgüter, deren Entzug den Verbraucher nicht in seiner typischen Lebenshaltung beeinflusst.

Beim Internetzugang scheint es die Kombination aller Eigenschaften des Mediums zu sein, welche die Karlsruher Richter davon überzeugte, dass sein Ausfall sich signifikant auf den Alltag und die materielle Lebensgrundlage des Verbrauchers auswirkt. Es ist durchaus fragwürdig, ob die einzelnen Eigenschaften des Internets, wie die Nutzung zur Unterhaltung, zur Informationsverschaffung oder Kommunikation, jeweils isoliert betrachtet von zentraler Bedeutung für die eigene Lebenshaltung sind.

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Es könnte ganz einfach sein: Einheitlichkeit durch Marktbezug

Das Abgrenzungskriterium "fühlbarer Nutzungsausfall eines wichtigen Wirtschaftsguts" vermag in einer Zeit, wo wir fast alles kaufen können und an Geld alles messen, nicht mehr richtig zu überzeugen.

Die Beurteilung der Frage, ob die Nutzung von Facebook, Youtube und Ebay oder auch der LTO sich schon zu einem wichtigen Wirtschaftsgut verdichtet hat, ist durchaus willkürlich. Dabei wäre es gar nicht so schwierig, anhand des Kommerzialisierungsgedankens eine einheitliche und rechtssichere Bewertung zu entwickeln.

Wenn die Nutzung eines Guts im Wirtschaftsverkehr gehandelt wird, also ein Markt dafür besteht, ist es durchaus sinnvoll, bei dessen Entzug grundsätzlich einen Vermögensnachteil anzuerkennen. Geht man so vor, kommt man nicht in die Bredouille, den Wert einer Sache für das Individuum bewerten zu müssen. Die Grenze zu immateriellen Schäden wird dadurch gezogen, dass lediglich solche entzogenen "Freuden", die nur durch den Einsatz von Vermögen beschafft worden sind, zur Entschädigung berechtigen.

Der Autor Prof. Dr. Christian Wolf ist Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Deutsches- Europäisches und Internationales Zivilprozessrecht an der Juristischen Fakultät der Leibniz Universität Hannover, die Autorin Hanna Schmitz ist Mitarbeiterin am dortigen Lehrstuhl.

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BGH billigt Schadensersatz für Ausfall zu: . In: Legal Tribune Online, 25.01.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8037 (abgerufen am: 06.06.2026 )

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