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18307

Strenge Regeln für häusliches Arbeitszimmer bleiben: BFH ver­hin­dert Damm­bruch für den Fiskus

von Prof. Dr. Dennis Klein

29.01.2016

Home Office (Symbolbild)

Bild: © Jürgen Fälchle - fotolia.com

Es bleibt bei den strengen Regelungen für die Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers, entschied der BFH. Gemischt genutzte Räume sind weiterhin nicht absetzbar, auch nicht teilweise, wie Dennis Klein erläutert.

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Home Office und flexible Arbeitszeiten sind in der heutigen Arbeitswelt verbreitet und lassen die Grenzen zwischen Beruf und Privatleben verschwimmen. Viele Bürger erledigen einen Teil ihrer Arbeit von zu Hause. Warum dann nicht auch die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer steuerlich absetzen? Immerhin werden ja auch die Wege zur Arbeit mittels Kilometerpauschale berücksichtigt.

An ein häuslichen Arbeitszimmers stellt das Steuerrecht indes hohe Anforderungen. Kern der Regelung ist § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Einkommensteuergesetz (EStG), wonach ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich nicht absetzbar ist. Ausnahme: Für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung oder das Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit.

Umstritten: Steuerberücksichtigung bei gemischter Nutzung

Umstritten war aber bislang die Frage, ob häusliche Arbeitszimmer auch gemischt genutzte Räume sein können. Etwa ein Zimmer mit Schreibtisch, das von Zeit zu Zeit auch als Gästezimmer dient. Zumindest der berufliche Nutzungsanteil könnte dann ja absetzbar sein.

Da diese Frage auch vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ungeklärt war, hat nunmehr der Große Senat in einem jetzt veröffentlichten Beschluss entschieden (v. 27.07.2015, GrS 1/14). Er hat sich hierbei der strengen Ansicht des Fiskus angeschlossen: Nur wenn der Raum (nahezu) ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt wird, kommt eine Absetzbarkeit ausnahmsweise in Betracht. So kann beispielsweise ein Rechtsanwalt die Kosten absetzen, wenn er seine Kanzlei innerhalb seines privaten Wohnhauses in abgetrennten Räumen betreibt.

Bei gemischter Nutzung hat der Steuerzahler hingegen keine Chance. Erst recht bleiben Arbeitsecken, Multifunktionsräume oder Durchgangsräume komplett ausgeschlossen.

Objektives Nettoprinzip vs. private Lebensführung

Bei der Frage der Absetzbarkeit konkurrieren zwei Besteuerungsprinzipien miteinander. Auf der einen Seite steht das objektive Nettoprinzip, wonach von den Einnahmen alle Aufwendungen abzuziehen (§ 2 Abs. 2 EStG). Der Fiskus darf also nur auf den verbleibenden Gewinn oder den Überschuss des Steuerbürgers zugreifen. Wenn ein Steuerpflichtiger einen Raum zum Arbeiten und damit zur Erzielung von Einnahmen nutzt, müsste er also eigentlich die damit verbundenen Ausgaben abziehen dürfte.

Als weiteres Besteuerungsprinzip ist aber auch das Abzugsverbot für Privatausgaben zu beachten. Nach § 12 Nr. 1 EStG darf ein Steuerpflichtiger die für seinen Haushalt und seine private Lebensführung aufgewendeten Beträge grundsätzlich nicht abziehen. Sein Privatleben hat man aus dem bereits versteuerten Einkommen zu bestreiten. Grund ist die horizontale Steuergerechtigkeit, wonach die steuerlichen Lasten einigermaßen gerecht unter den Bürgern nach Maßgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu verteilen sind. Die Kosten der privaten Lebensführung soll man deshalb nicht auf die Allgemeinheit abwälzen können.

Das häusliche Arbeitszimmer liegt gerade an der Schnittstelle dieser beiden Sphären. Zum einen gehört es zum Haushalt und ist damit privat. Zum anderen dient es der Erzielung von Einkünften und müssten nach dem objektiven Nettoprinzip absetzbar sein.

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    Konflikt der Besteuerungsgrundsätze

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    BFH verhindert den Dammbruch

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Strenge Regeln für häusliches Arbeitszimmer bleiben: . In: Legal Tribune Online, 29.01.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18307 (abgerufen am: 13.09.2026 )

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