Druckversion
Montag, 8.12.2025, 14:13 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/bag-az10azr17116-nachtzuschlag-mindestlohn-lohnuntergrenze
Fenster schließen
Artikel drucken
24635

BAG zum Nachtzuschlag: Berech­nungs­grund­lage ist der Min­dest­lohn

von Dr. Jochen Keilich, LL.M.

21.09.2017

Taschenrechner und Geld

© PhotoSG - stock.adobe.com

Muss die Berechnung von Nachtzuschlägen auf Grundlage des Mindestlohns erfolgen? Das BAG meint ja und schließt damit eine weitere Lücke für Arbeitgeber, die Lohnuntergrenze zu umgehen. Jochen Keilich erläutert das Grundsatzurteil.

Anzeige

Die Höhe der Entgeltfortzahlung an Feiertagen bestimmten sich – soweit kein höherer tariflicher oder vertraglicher Vergütungsanspruch besteht – nach § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) i.V.m. § 1 Mindestlohngesetz (MiLoG). Mit dieser Entscheidung vom Mittwoch hat das BAG zu einer wichtigen praktischen Frage Stellung genommen (Urt. v. 20.09.2017, Az. 10 AZR 171/16).

Die klagende Arbeitnehmerin ist bei der beklagten Arbeitgeberin seit 1990 als Montagekraft beschäftigt und Mitglied der IG Metall. Im Wege der Nachwirkung findet auf das Arbeitsverhältnis ein Manteltarifvertrag (MTV) Anwendung, aus dem sich für die Klägerin ein Stundenlohn in Höhe von. sieben Euro brutto ergibt und der unter anderem einen Nachtzuschlag in Höhe von 25 Prozent des Stundenverdienstes vorsieht. Dazu ein Urlaubsentgelt, dass sich nach dem Eineinhalbfachen des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes bemisst, den der Arbeitnehmer in den letzten drei Kalendermonaten vor Beginn des Urlaubs erhalten hat.

Auf dieser Grundlage hatte die Arbeitgeberin für Januar 2015 Lohn und Nachtzuschlag auf Basis eines Stundenverdienstes von sieben Euro brutto in berechnet. In der Lohnabrechnung wurden zu sämtlichen Lohnbestandteilen außer dem Nachtzuschlag auch Urlaubslohn und das in dem MTV festgeschriebene Urlaubsgeld addiert und darüber hinaus ein als "Zuschlag nach dem Mindestlohn" bezeichneter Betrag von 215,65 Euro hinzugerechnet. Das Unternehmen rechnete der Frau das damit gezahlte "Urlaubsgeld" auf ihre Mindestlohnansprüche an. Insgesamt ergab sich so nach dieser Rechnung ein Monatsbruttogehalt in Höhe von 1489,63 Euro und ein Nachtzuschlag von 8,75 Euro für die entsprechend geleisteten fünf Stunden.

Mehr Geld nach dem Mindestlohn

Die Mitarbeiterin begehrte mit ihrer Klage eine Differenzzahlung, deren Höhe sich ergebe, wenn man Nachtzuschlag und die übrigen Lohnbestandteile nach dem zu dieser Zeit geltenden Mindestlohn berechnete. Auch habe das Urlaubsentgelt nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden dürfen. Der Mindestlohn von 8,50 Euro habe vielmehr bei allen Lohnbestandteilen zugrunde gelegt werden müssen, wodurch nach ihrer Berechnung zuzüglich Urlaubsentgelt ein Bruttogehalt in Höhe von 1523,54 Euro fällig geworden wäre.

Die Frau bekam damit bereits sowohl vor dem Arbeitsgericht Bautzen (Az. 1 Ca 1094/15) und dem Sächsischen Landesarbeitsgericht (Az. 2 Sa 375/15) Recht. Die Gerichte argumentierten im Wesentlichen, dass der Nachtzuschlag laut der Regelungen des MTV auf Basis des "tatsächlichen Stundenverdienstes" erfolgen müsse, der wiederum seit dem Inkrafttreten des MiLoG 8,50 Euro brutto betrüge.

Eine Ausnahme könne hier auch nicht nach § 24 Abs. 1 S. 1 MiLoG im Sinne einer Übergangsregelung für bis zum 31. Dezember 2017 bestehende abweichende Regelungen eines Tarifvertrages repräsentativer Tarifvertragsparteien gelten, da die tariflichen Bestimmungen nicht im Sinne des Gesetzes "verbindlich" gemacht worden seien.

Auch sei das tarifliche Urlaubsgeld nicht auf den Mindestlohn anrechenbar, entschieden die Vorinstanzen. Es stünde im vorliegenden Fall gerade nicht als eine Leistung im Austauschverhältnis von Leistung und Gegenleistung, sondern sei vielmehr als Zusatz zum Grundlohn ausgezahlt worden – und zwar ohne, dass dadurch eine Leistung des Arbeitnehmers abgegolten wurde.

BAG: Mindestberechnungsgrundlage ist der Mindestlohn

Die Erfurter Richter haben mit ihrem Urteil die Vorinstanzen bestätigt, die Revision des beklagten Unternehmens blieb damit ohne Erfolg. Das BAG führte aus, dass das MiLoG zwar nur Ansprüche für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden gewähre. Das Entgeltausfallprinzip des EFZG gelte aber auch, wenn sich die Höhe des Arbeitsentgelts nach dem MiLoG bestimme. Ein Rückgriff des Arbeitgebers auf eine vertraglich vereinbarte niedrigere Vergütung scheide damit aus. Der tarifliche Nachtarbeitszuschlag und das tarifliche Urlaubsentgelt müssten nach den Bestimmungen des MTV ebenfalls (mindestens) auf Grundlage des (damals geltenden) gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro berechnet werden, da dieser Teil des "tatsächlichen Stundenverdienstes" im Sinne des MTV sei.

Wenig überraschend schließt das BAG damit für Arbeitgeber eine weitere Lücke, den gesetzlichen Mindestlohn bei Zuschlägen zu umgehen. Die BAG-Entscheidung vom 25. Mai 2016 konnte sich noch positiv für dem Arbeitgeber auswirken, weil zumindest je nachdem, ob Sonderzahlungen auch eine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung darstellen, diese im Fälligkeitszeitraum zur Erfüllung des Mindestlohnes angerechnet werden können.

Über zwei Jahre nach Inkrafttreten des MiLoG ist damit wieder eine wichtige Praxisfrage entschieden, die zu mehr Rechtssicherheit führt.

Der Autor Dr. Jochen Keilich, LL.M. (Exeter) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht. Er ist Partner bei Pusch Wahlig Legal in Berlin.

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

BAG zum Nachtzuschlag: . In: Legal Tribune Online, 21.09.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/24635 (abgerufen am: 08.12.2025 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Arbeitsrecht
    • Arbeitszeit
    • Gehalt
    • Mindestlohn
  • Gerichte
    • Bundesarbeitsgericht (BAG)
Feiernde Kollegen mit Weihnachtsmützen tanzen und stoßen mit Gläsern an, um die Weihnachtszeit zu feiern. 05.12.2025
Weihnachten

Weihnachtsfeier, Geschenke, Sex:

Arbeits­recht­liche Tipps für die Weih­nachts­zeit

Last Christmas, ausgelassene Stimmung und Glühwein: Alle Jahre wieder finden Weihnachtsfeiern statt, es wird fröhlich gefeiert und manchmal hat das Ganze ein arbeitsrechtliches Nachspiel. Dazu die wichtigsten arbeitsrechtlichen Tipps.

Artikel lesen
Zwei Arbeiter in einem Warenlager 26.11.2025
Diskriminierung

BAG zu tariflichem Mehrarbeitszuschlag:

Auch Teil­zeit­kräfte bekommen Geld für ihre Mehr­ar­beit

Teilzeitkräfte haben Anspruch auf Zuschläge für Mehrarbeit – und zwar, ohne dass die Tarifparteien erst ihre diskriminierenden Regelungen nachbessern müssen. Das BAG stellt sich damit nicht gegen das BVerfG.

Artikel lesen
Vier Personen fahren gemeinsam in einem Auto, Ansicht von hinten nach vorne 24.11.2025
Arbeitszeit

EuGH zu Fahrzeiten für den Arbeitgeber:

Auch Zeit auf dem Rück­sitz ist Arbeits­zeit

Fahren nach Vorgaben und mit Fahrzeugen des Arbeitgebers sind auf für Mitfahrer als Arbeitszeiten zu bewerten, so der EuGH. Das ist aber keine Revolution, sondern seit Jahren seine ständige Rechtsprechung.

Artikel lesen
Audi Q3 14.11.2025
Mindestlohn

BSG gibt Rentenversicherung Recht:

Ein Fir­men­wagen ersetzt nicht den Min­dest­lohn

Als einzige Vergütung bekamen zwei teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer jeweils einen Firmenwagen, ihr Arbeitgeber zahlte darauf Abgaben. Zusätzlich muss er Abgaben auf den gesetzlichen Mindestlohn leisten, auch wenn er den gar nicht zahlt.

Artikel lesen
Ein Kellner trägt an den Alsterarkaden ein Tablett mit benutzten Gläsern und leeren Flaschen. 11.11.2025
Mindestlohn

EuGH erklärt EU-Richtlinie für teilweise unwirksam:

Keine Vor­gaben zum Min­dest­lohn aus Europa

Mit ihrer Mindestlohn-Richtlinie hat die EU teilweise ihre Kompetenzen überschritten, entschied der EuGH. Die Argumente der Beteiligten, den Mittelweg des EuGH und was das für den deutschen Mindestlohn bedeutet, erläutert Michael Fuhlrott.

Artikel lesen
Felicitas Kapp 26.09.2025
Berufswege

Ex-Großkanzleianwältin kehrt in den Anwaltsberuf zurück:

"Es ent­steht das Bild, dass Anwälte immer 130 Pro­zent geben müssen"

Seit einem Burnout arbeitet Ex-Großkanzleianwältin Felicitas Kapp als Coach für Juristen. Jetzt ist sie zusätzlich zurück im Anwaltsberuf. Im Interview erzählt sie, wie es dazu kam und was sie jetzt anders macht.

Artikel lesen
lto karriere logo

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • One-Klick Bewerbung: Dein Klick zum neuen Job, einfach und schnell.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Wir haben die Top-Jobs für Jurist:innen

Jetzt registrieren
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Oberlandesgericht Celle
Rich­ter/-in (w/m/d) bzw. Staats­an­walt / -an­wäl­tin (w/m/d) im Be­zirk des...

Oberlandesgericht Celle , Han­no­ver

Logo von Noerr
Re­fe­ren­dar/in Em­p­loy­ment & Pen­si­ons (w/m/d)

Noerr , Dres­den

Logo von Noerr
Wis­sen­schaft­li­che/r Mit­ar­bei­ter/in Em­p­loy­ment & Pen­si­ons (w/m/d)

Noerr , Ham­burg

Logo von Oberlandesgericht Celle
Rich­ter/-in (w/m/d) bzw. Staats­an­walt / -an­wäl­tin (w/m/d) im Be­zirk des...

Oberlandesgericht Celle

Logo von Noerr
Wis­sen­schaft­li­che/r Mit­ar­bei­ter/in Em­p­loy­ment & Pen­si­ons (w/m/d)

Noerr , Mün­chen

Logo von Oberlandesgericht Celle
Rich­ter/-in (w/m/d) bzw. Staats­an­walt / -an­wäl­tin (w/m/d) im Be­zirk des...

Oberlandesgericht Celle , Sta­de

Logo von Noerr
Wis­sen­schaft­li­che/r Mit­ar­bei­ter/in Em­p­loy­ment & Pen­si­ons (w/m/d)

Noerr , Düs­sel­dorf

Logo von Noerr
Wis­sen­schaft­li­che/r Mit­ar­bei­ter/in Em­p­loy­ment & Pen­si­ons (w/m/d)

Noerr , Frank­furt am Main

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Digitale Kamingespräche: Aus der Höhenluft der Ivy League zurück nach Good Old Europe?

17.12.2025

Aktuelles Arbeitsrecht und Betriebsverfassungsrecht

16.12.2025

Risikoorientierte Bilanzanalyse für Juristen (5 Zeitstunden)

16.12.2025

Miet- und Bauprozessrecht III – Besondere Verfahrensarten und elektronischer Rechtsverkehr

16.12.2025

Strafbarkeits- und Haftungsrisiken von Organen jur. Personen & faktischer Geschäftsführer

16.12.2025

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH