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Krimiserie "Der Alte" vor dem BAG: Kom­missar Richter muss gehen

von Prof. Dr. Michael Fuhlrott

31.08.2017

Filmproduktion (Symbol)

© doomu - stock.adobe.com

Nach 18 Jahren trennte sich das ZDF von Schauspieler Pierre Sanoussi-Bliss und besetzte dessen Rolle neu – zu Recht, wie das BAG nun entschied. Michael Fuhlrott erläutert, warum Rundfunk- und Kunstfreiheit das Befristungsrecht stechen.

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Berichte über Schauspieler in den Medien sind alltäglich – im Zusammenhang mit Urteilen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in eigener Sache aber doch eher ungewöhnlich. Gleichwohl hatten die obersten deutschen Arbeitsrichter aus Erfurt am Mittwoch über einen solchen Fall zu entscheiden und kamen zu dem Ergebnis, dass die Eigenart der Arbeitsleistung im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) die Befristung des Arbeitsvertrags einer Produktionsfirma mit einem Schauspieler sachlich rechtfertigen kann. Und zwar auch dann, wenn der Akteur aufgrund einer Vielzahl von befristeten Arbeitsverträgen in derselben Rolle über Jahre hinweg beschäftigt wurde (Urt. v. 30.08.2017, Az.: 7 AZR 864/15).

Der aus der Krimiserie "Der Alte" bekannte Schauspieler Sanoussi-Bliss verkörperte in knapp 170 Folgen über rund 18 Jahre Oberkommissar Axel Richter. Die im ZDF ausgestrahlte Sendung wurde von einer Produktionsfirma im Auftrag des ZDF produziert, mit der Sanoussi-Bliss jeweils pro Folge gesonderte, sogenannte "Mitarbeiter-Verträge" beziehungsweise "Schauspielverträge" abschloss. Diese sahen je Folge entweder Pauschalvergütungen von 18.000 Euro respektive zuletzt 21.500 Euro vor oder honorierten den Einsatz an jedem Drehtag mit 2.500 Euro.

Im September 2014 informierte der Redaktionsleiter des ZDF Sanoussi-Bliss mündlich, dass sein Engagement für die Krimiserie nach zwei noch ausstehenden Folgen (Nr. 391: "Blutige Spur" und Nr. 392: "Alpenglühen") enden werde. Schriftlich wurde dem Schauspieler im November 2014 durch die Produktionsfirma sodann mitgeteilt, dass sein Engagement aufgrund der letzten Befristung geendet habe. Vorsorglich sprachen die Produzenten zudem noch eine außerordentlich fristlose, hilfsweise ordentlich fristgerechte Kündigung aus.

Viele Besonderheiten im Film-Business

Dies nahm der Schauspieler nicht hin und erhob Klage. Mit dieser machte er den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses sowie die Unwirksamkeit der Befristung geltend und verlangte die Zahlung von Annahmeverzugslohn. Weiter verlangte er, ihn für die Vergangenheit durchgängig als sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigten zu behandeln und entsprechende Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Bei den jeweiligen Verträgen habe es sich nämlich um Arbeitsverhältnisse gehandelt, deren Befristungen unwirksam seien. Es fehle an einem diese Verträge rechtfertigenden Sachgrund gem. § 14 Abs. 1 TzBfG.

Auch sei aufgrund der Vielzahl der einzelnen Verträge und des Zeitraums seines Einsatzes her eine unzulässige Kettenbefristung gegeben. Die Befristungsabrede sei im Übrigen nicht hinreichend bestimmt, da sie keine konkreten Tage nenne. Dies sei für eine kalendermäßige Zeitbefristung jedoch notwendig.

Weiterhin sei es übliche Praxis gewesen, dass er auch nach Ablauf der Drehtage noch für Synchronisationen, Nach- oder Neuaufnahmen oder für Produktionen von Trailern habe zur Verfügung stehen müssen. Dadurch sei sein Einsatz nicht lediglich auf die in dem Mitarbeitervertrag genannten Tage beschränkt gewesen.

Programmfreiheit vs. Befristungsrecht

Die Produktionsfirma sah dies naturgemäß anders. Die Einsätze des Klägers seien zeitlich sehr begrenzt gewesen, etwa im Jahr 2014 nur an 47 Drehtagen erfolgt. Für jede Folge sei ein neuer Vertrag abgeschlossen, jedoch kein bestehender Vertrag verlängert worden. Die jeweilige Auftragsproduktion sei stets drittmittelfinanziert gewesen. Damit sei die Befristung aufgrund der Eigenart der Arbeitsleistung gem. § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG sachlich gerechtfertigt.

Die grundgesetzlich geschützte Kunst- und Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 Grundgesetz (GG) müsse außerdem beachtet werden: Die Zulässigkeit des Austauschs von Schauspielern als programmgestaltende Mitarbeiter und damit Künstler durch die Produktionsfirma als Filmunternehmen sei gerade Ausdruck der Kunst- und Rundfunkfreiheit.

Seite 1/2
  • Seite 1:

    Einsatz in rund 170 Folgen über 18 Jahre 

  • Seite 2:

    Kein Erfolg vor Gericht: Kunst- und Rundfunkfreiheit überwiegen 

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Zitiervorschlag

Michael Fuhlrott, Krimiserie "Der Alte" vor dem BAG: . In: Legal Tribune Online, 31.08.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/24221 (abgerufen am: 06.03.2026 )

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