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Bis zum Bundesverwaltungsgericht: Vor 50 Jahren geriet die Schulpf­licht am Samstag unter Druck

von Martin Rath

19.01.2020

Schulkind

Christian Schwier - stock.adobe.com

Am 19. Januar 1970 urteilte das OVG Münster, dass auch bibelfeste Christen ihre Kinder samstags zur Schule schicken mussten – es war ein nur vorläufiger Sieg im Kampf um eine halbwegs gute Sache: die 6-Tage-Schulwoche.

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Das Aloisiuskolleg, ein katholisches Gymnasium in Bonn, dem die Welt unter anderem die Grundausbildung bedeutender Staatsmänner wie Thomas de Maizière (1954–) oder von Süßwaren-Fabrikanten wie Hans Riegel (1923–2013) zu verdanken hat, hielt den Samstagsunterricht immerhin bis zum Schuljahr 2019/20 einigermaßen durch.

Die Sache, in der das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG) heute vor 50 Jahren urteilte, nahm ihren Ausgang vom ganz anderen Ende des konfessionellen Spektrums.

Eine Mutter von acht Kindern hatte spätestens im Jahr 1967 Anstoß daran genommen, dass der noch schulpflichtige Teil ihres Nachwuchses gezwungen wurde, samstags die Schule zu besuchen. Aus der baptistischen Freikirche war sie bereits ausgetreten, weil diese zwar die Bibel grundsätzlich wörtlich nahm, es aber bei der Heiligung des Sabbats an Gehorsam gegenüber dem dritten der zehn göttlichen Gebote vermissen ließ.

Bestärkt wurde sie in ihrer Kritik an der allzu freizügigen Haltung der Freikirche durch einen Kreis von 20 bis 30 Gleichgesinnten, die sich unter der Leitung eines evangelikalen Predigers in einer verschärften Bibelhörigkeit übten. Einschlägig war hier in Luthers modernisierter Bibelübersetzung 2. Mose 20, 8 ff.:

"Gedenke des Sabbattages, dass du ihn heiligst. Sechs Tage sollst du arbeiten und alle deine Werke tun. Aber am siebenten Tage ist der Sabbat des Herrn, deines Gottes. Da sollst du keine Arbeit tun, auch nicht dein Sohn, deine Tochter, dein Knecht, deine Magd, dein Vieh, auch nicht dein Fremdling, der in deiner Stadt lebt."

Gestützt auf diese Norm göttlichen Rechts hielten sie und ihr Gatte fünf der Kinder samstags von der Schule fern. Den vorsichtshalber gegenüber der staatlichen Obrigkeit gestellten Befreiungsantrag beschied der Regierungspräsident Arnsberg abschlägig – mit dem Argument, dass auch die in Art. 4 Grundgesetz (GG) garantierte Freiheit der Religionsausübung durch Art. 136 Abs. 1 Reichsverfassung (WRV) von 1919 begrenzt werde, derzufolge die "staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten … durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt" werden.

Staatsbürgerliche Pflichten vs. Religionsausübung

Das Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg entschied im Sinne der Eltern, die für ihre unter 14-jährigen und damit noch nicht religionsmündigen Kinder aus eigenem Recht geklagt hatten.

Wie Juden und Sieben-Tags-Adventisten, für deren Kinder der Kultusminister des Landes NRW eine offizielle Ausnahme von der samstäglichen Schulpflicht geregelt hatte, übten, so das VG Arnsberg, die klagenden Eltern durch ihre Sabbat-Heiligung ihre Religion aus. Zwar könnte nicht jede private Bibelinterpretation als Begründung herhalten, wohl aber eine gemeinschaftlich gelebte, "auf dem Boden gewisser übereinstimmender sittlicher Grundanschauungen" stehende. Art. 136 Abs. 1 WRV greife nicht, da Art. 4 Abs. 1 und 2 GG insoweit spezifischeres Recht seien.

Schließlich sei auch der Gleichheitsgrundsatz berührt, weil die Kinder von Sieben-Tags-Adventisten und Juden vom Samstagsunterricht befreit seien, letztere bereits seit einem Erlass des königlich-preußischen Ministeriums vom 6. Mai 1859.

Das OVG NRW mochte dieser Begründung der Vorinstanz nicht folgen. So seien Art. 4 GG und Art. 136 WRV als gleichrangig anzusehen. Die allgemeinen staatsbürgerlichen Pflichten gingen der Freiheit vor, die Religion auszuüben, es sei denn, das Grundgesetz habe wie mit dem Recht auf Kriegsdienstverweigerung, Art. 4 Abs. 3 GG, eine Ausnahme geregelt.

Aus Art. 7 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 3 Satz 2 Landesverfassung NRW ergebe sich, das die Eltern dem Staat aus Glaubensgründen nur insoweit hineinzureden hätten, dass sie über die Teilnahme ihres Kindes am Religionsunterricht entscheiden dürften.

Mangels einer gesetzlichen Regelung der im Schulbetrieb zu beachtenden Feiertage sei der Kultusminister gehalten, sich allein an den nach dem Feiertagsgesetz anerkannten – nicht etwa von den Religionsgesellschaften anderweitig geheiligten – Terminen zu orientieren.

Schließlich äußerten die Richter Zweifel daran, ob die Ausnahmeregelung für jüdische und adventistische Kinder zulässig gewesen sei. Auf diese rechtswidrige Norm könnten die Kläger ihren Anspruch auf Gleichbehandlung dann nicht stützen. Darauf komme es hier aber weniger an, seien Juden und Sieben-Tags-Adventisten – im Gegensatz zu den freiläufigen Bibelkreisinterpreten – doch immerhin in Körperschaften des öffentlichen Rechts organisiert (Urt. v. 19. Januar 1970, Az. V A 1022/69).

Kampf um den Samstagsunterricht

Gut drei Jahre später sollte die bibelfeste Mutter, der Mann starb 1970, vor dem Bundesverwaltungsgericht Recht erhalten, worauf noch zu kommen sein wird. Bald darauf musste ihr Anliegen wahlweise fast belanglos oder gänzlich überzogen erscheinen, weil der Samstagsunterricht bundesweit auf zwei oder drei Tage im Monat beschränkt wurde, wenn er nicht ganz wegfiel – und zwar unter bemerkenswert breitem Widerwillen weiter Kreise des Volkes.

In Hamburg erstritt beispielsweise 1972 der Rechtsanwalt Vincent Fischer-Zernin die Feststellung, dass über die Umstellung von der 6- auf die 5-Tage-Schulwoche nicht mittels Elternbefragung, sondern durch den parlamentarischen Gesetzgeber hätte entschieden werden müssen. Angetrieben war Fischer-Zernin von der Sorge, dass die Schüler an fünf Tagen deutlich weniger Unterricht erhielten. Zu rechtfertigen sei die 5-Tage-Woche allenfalls durch einen großzügigen Ausbau des Ganztagsschulbetriebs, was – wie wir wissen – erst nach dem Elend der PISA-Ergebnisse im 21. Jahrhundert angegangen wurde.

Mit seiner Sorge stand der Hamburger Anwalt nicht allein. Bei einer Befragung in Ulm äußerten sich 1971 an Gymnasien 63 Prozent der Lehrer, 74 Prozent der Eltern und beachtliche 50 Prozent der Schüler gegen die Abschaffung des Samstagsunterrichts, in den anderen Schulformen immerhin 60 Prozent der Lehrer und 52 Prozent der Eltern.

Die Bildungssehnsucht, die hier in der Verteidigung des Samstagsunterrichts sichtbar wurde, stimmt melancholisch. Welcher kleine Junge wäre heute noch neidisch auf die große Schwester, die jeden zweiten Samstag zur Schule gehen darf? Wie viele aktuell um die Zukunft bangende Schülerinnen und Schüler verlangen, auch am Sonnabend das Rüstzeug zu erhalten, das nötig ist, frühestmöglich Ingenieurswissenschaften und Ökonomie, Rechts- und Gesundheitswissenschaften zu studieren, um im reifen Erwachsenenalter von – sagen wir: 25 Jahren – längst praktische Verantwortung zu haben, statt immer nur darüber zu reden?

Diese Fragen sind zu stellen, weil sich ungeachtet der Sorge, die Kinder könnten zum Lernen in der Schule nicht mehr genügend Zeit verbringen, der am Samstag vermittelte Stoff lasse sich in der Woche nicht sinnvoll nachholen, die 5-Tage-Woche im freieren Teil Deutschlands – anders in der DDR – allmählich in der Fläche durchsetzte, getragen auch von pädagogischen Übermut.

Heribert Heinrichs (1922–2004), Pädagogik-Professor in Hildesheim erklärte etwa, die 5-Tage-Woche könne auch einen heilsamen Zwang zur Straffung und Kürzung des Unterrichtsstoffs bewirken. Juristinnen und Juristen, die – ohne Scherz – auf rund 100 Jahre Bemühungen zurückblicken, ihren Examensstoff zu straffen, dürfen hier kalt auflachen.

Seit Ende der 1970er Jahre häuften sich, eine kleine Ehrenrettung ihres Berufs, immerhin die Warnungen von Lehrern, die Kinder könnten sich montags vielfach kaum konzentrieren, weil sie am Wochenende zu viel Zeit vor dem Fernseher verbracht hätten – in einer Ära, als ein solches Gerät im Kinderzimmer noch als Ausdruck von Wohlstandsverwahrlosung galt.

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Bibelfeste Mutter steht auch auf dem Boden des Grundgesetzes

Vor dem Bundesverwaltungsgericht erhielt die Mutter der fünf sabbatbeschulten Kinder mit Urteil vom 17. April 1973 (Az. VII C 38.70) Recht.

Die Bundesrichter betonten gegen ihre Kollegen in Münster den eigenständigen Wert der Freiheit, die Religion auszuüben, wozu es keiner Zugehörigkeit zu einer konfessionellen Körperschaft des öffentlichen Rechts bedürfe. Ein ernsthafter Bibelkundekreis plus Prediger reiche aus, um einen verfestigten Glauben daran zu belegen, den Sabbat heiligen zu müssen. Auch der altpreußischen Vergötzung "staatsbürgerlicher Pflichten", unter deren Geltung das OVG NRW sogar die Ausnahmeregelungen für Juden und Sieben-Tags-Adventisten als potenziell rechtswidrig betrachtet hatte, erteilte das Gericht eine Absage – es ließ sich also mit Blick auf letztere Gleichbehandlung einfordern.

Die religionsfreundliche Haltung des deutschen Bundesrechts hatte damit einen weiteren Beleg gefunden. Heute muss sie sich leider gegen eine oft vulgär antiklerikale oder fremdenfeindliche Polemik behaupten.

Erinnerungswürdig scheint aber doch ein anderer Aspekt: Weder Befürworter noch Verächter eines schulfreien Samstags hätten damals die große Hoffnung geleugnet, die sie für ihre Kinder in einer guten – und das hieß: hinreichend stundenreichen – Schulbildung sahen.

Man fragt sich: Was ist davon geblieben? Warum hören wir alberne Diskussionen über eine allgemeine Dienstpflicht, die niemals kommen wird, oder über die Beseitigung der Strafmündigkeitsgrenze von 14 Jahren, für die hoffentlich das Gleiche gilt? Gibt es nicht einen Ort, den zu besuchen Kindern und Jugendlichen an sechs statt an fünf Tagen wöchentlich die Angst vor der Zukunft wie auch die Lust am potenziell kriminellen Unfugmachen nehmen sollte?

Warum reichte es 2019 allein für Aufregung über die Schulabsenz der forschen "Friday for Future"-Herrschaften, nicht aber für die naheliegende Forderung, die Schule sei an allen sechs Wochentagen als guter Ort für Kinder und Jugendliche wiederherzustellen? Womit sonst, als mit vermehrter Bildung, sollen sie denn in die Zukunft aufbrechen?

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Bis zum Bundesverwaltungsgericht: . In: Legal Tribune Online, 19.01.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/39741 (abgerufen am: 13.05.2026 )

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