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"Und Frieden auf Erden": Der Fami­li­en­st­reit im Licht der Justiz

von Martin Rath

27.12.2020

Familie streitet sich vor Weihnachtsbaum.

estradaanton - stock.adobe.com

Mit der Weihnachtsbotschaft wird der Wunsch nach Frieden ausgedrückt, doch gelten die Feiertage als besonders streitanfällige Zeit. Böse gestritten wird aber durchs ganze Jahr. Eine kleine Auswahl gerichtsrelevanter Familienstreitigkeiten.

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Im Kölner Museum Ludwig ist ein berühmtes Bild des surrealistischen Malers Max Ernst (1891–1976) zu finden, das bei seiner ersten Ausstellung im Jahr 1926 einen Skandal auslöste, weil sich christliche Betrachter in ihren religiösen Gefühlen verletzt sahen. Es zeigt, wie die biblische Jungfrau und Gottesmutter ihren Sohn schlägt: "Die Jungfrau züchtigt das Jesuskind vor drei Zeugen: André Breton, Paul Éluard und dem Maler".

Hätte die heilige Familie jemals leibhaftig ihren Sitz im Geltungsbereich des Ausländergesetzes (AuslG) vom 28. April 1965 genommen, wäre an der Züchtigung des Christkinds nichts auszusetzen gewesen. Denn in der Frage, ob die familiäre Auseinandersetzung eines Ausländers seine Ausweisung rechtfertige, stellte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Urteil vom 25. Februar 1969 fest, dass es dahinstehen könne, ob die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch laute Familienstreitigkeiten bereits gefährdet sei, solange diese noch "keine erheblichen Belange der Bundesrepublik Deutschland" beeinträchtigten.

Eine solche Beeinträchtigung erheblicher Belange hätte das Gericht auch im Fall der bekannten Jungfrau aus dem israelischen Herrgottswinkel des römischen Imperiums mit folgenden Erwägungen verneinen müssen:

"Wenn die Bundesrepublik Deutschland ihrer Volkswirtschaft Menschen zuführt, die anderen* Kulturkreisen entstammen, muß sie ihnen in gewissen Grenzen zugestehen, daß sie sich so verhalten dürfen, wie sie es von Hause aus gewohnt sind und wie es ihrer Mentalität entspricht. Dies gilt nicht für das Verhalten in der Öffentlichkeit (insbesondere die Teilnahme von Ausländern am Straßenverkehr), wohl aber für die Lebensweise innerhalb der Wohnung und des Familienkreises. Lautstarke Auseinandersetzungen in einer türkischen Familie, an denen andere Hausbewohner Anstoß nehmen (und gegen die sie zivilgerichtlich vorgehen können), sind daher noch kein ausreichender Grund für die Ausweisung, sondern vermögen allenfalls die Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach Ablauf ihrer Gültigkeit zu rechtfertigen."

In der Ethnologie hatte das Modell der "Kulturkreise" einst eine ehrwürdige Bedeutung. Hier wurde es zum Ersatz für etwas, das eine Generation zuvor wohl als "Rasse" bezeichnet wurde.*

Man verwende das Adjektiv heutzutage lieber sparsam, aber: "andere Kulturkreise"? Das war reichlich rassistischer Unfug.

Doch dokumentiert dieses Urteil noch mehr Zeitgeschichte der alten Bundesrepublik: Über die – im Mietshaus störende – Lautstärke hinaus war der türkische Gastarbeiter einerseits auch offen gewalttätig geworden, was letztlich seine Ausweisung rechtfertigte. Andererseits zeigte sich hier das Bild eines psychisch erkrankten, augenscheinlich alkoholabhängigen Mannes, dessen Suchterkrankung keine primär medizinische, sondern eine ausländerpolizeiliche Behandlung erhielt, ihn weiter in Aufruhr brachte und zudem als weiterer Ausweisungsgrund (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 AuslG 1965) in Betracht kam (BVerwG, Urt. v. 25.02.1969, Az. I C 11.68).

Rechtsprechung als kleiner Thesaurus zur Sozialgeschichte des Familienstreits

Im Familienstreit, der zur Kenntnis eines Gerichts gelangt, geraten Auskünfte zum Privaten zwar in einer sehr konzentrierten und gefilterten Weise in die Öffentlichkeit, vermitteln aber doch einen ersten Eindruck zur Sozial- und Kulturgeschichte der Bundesrepublik.

Wenn im Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 10. März 1953 (1 StR 56/53), das sich im Wesentlichen mit der Frage der Tateinheit im Fall eines Sexualdelikts befasst, im Zusammenhang mit der Prüfung seiner Zurechnungsfähigkeit erwähnt wird, "dass sich eine Schwester des Angeklagten mit ihren drei Kindern nach Familienstreitigkeiten ertränkte", gibt das nicht nur einen Fingerzeig darauf, dass die Lockerung familiärer Bindungen durch die seither stark ausgebauten Segnungen des Sozialstaats ihre Vorteile hat, sondern auch auf die in den 1950er Jahren noch weit verbreitete Vorstellung, dass es für suizidale Frauen schicklich sei, "ins Wasser" zu gehen – in Ermangelung "männlicher" Tötungswerkzeuge, zudem, weil eine lange Geschichte magischen Denkens und künstlerischer Romantisierung des Ertrinkens diese Idee vermittelte.

Ein weniger brutales Beispiel gibt das Urteil des BGH vom 30. Oktober 1951 über den Familienstreit um das Erbe an einem westfälischen Erbhof: Während des Krieges hatte der älteste Sohn "trotz seiner Krüppelhaftigkeit" infolge einer Kinderlähmung den landwirtschaftlichen Betrieb am Laufen gehalten. Der jüngere Bruder, aus der Kriegsgefangenschaft zurückgekehrt, prügelt sich mit dem geh- und sprachbehinderten Bruder, findet Beschäftigung im Polizeidienst und – damit mutmaßlich – den mehr justizförmigen Weg, sich um das Hoferbe zu streiten (Az. V BLw 35/50).

Auch die bedrückende Lage der sogenannten "kleinen Beamten", die als Bedienstete bei Post oder Bahn in den 1950er Jahren ökonomisch keine großen Sprünge machen konnten spiegelt sich oft in Disziplinarverfahren wider – wie sehr derlei als "oral history" in Beamtenfamilien weitergegeben wird, wäre für heutige Reformdiskussionen gar nicht uninteressant. Nicht selten tritt dabei der alkoholkranke Beamte auf, der schon während des Zweiten Weltkriegs im besetzten Polen oder der Sowjetunion im Bahnbetrieb tätig war. 

Am Ende einer ausführlichen Darstellung seiner ethanolbedingten Dienstvergehen und der von Gewalt geprägten Familienstreitigkeiten wird 1957 beispielsweise einem "Weichenwärter beim Bahnhof München-Laim" vom Bundesdisziplinarhof auch noch in etwas kruder Logik vorgehalten: Auf den Umstand, dass "seine Trunksucht bereits charakterlich verwurzelt ist" lasse schließen, dass seine "Entgleisungen" teils "auch in der Öffentlichkeit bekannt wurden" (Urt. v. 29.01.1957, Az. III D 56/55).

Sozialer Wandel mit Blick auf Familienstreitigkeiten

Einem alten Scherz des Kabarettisten Matthias Beltz (1945–2002) zufolge ist die Frage nach der Leitkultur immer auch die Frage nach der "Leitdroge". Für den Betroffenen weniger glücklich, mit Blick auf den leitkulturellen Wandel seit den 1950er Jahren aber nicht ohne Witz ist daher ein Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Gelsenkirchen vom 8. März 2014 zur Frage, wie viel Cannabis und Amphetamin ein Mann konsumieren muss, um für das Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet zu sein: Entdeckt hatte die Polizei die Substanzen, als sie anlässlich einer familiären Auseinandersetzung in seine Wohnung gebeten wurde (Az. 9 K 1123/14).

Einen Fingerzeig darauf, wie stark der materielle Reichtum gewachsen ist, gibt das gleiche Gericht in einem Urteil vom 8. November 2006 (Az. 7 K 1595/05) ebenfalls in einer Führerschein-Sache: Nach dem Ende ihrer Heiratspläne nutzten die Entlobten ihre Autos, um ihren Streit auf der Straße auszutoben. Zum Vergleich: Während im Jahr 2000 rund 500 Pkw je 1.000 Einwohnern verfügbar waren, waren es 1969 – als die fünfköpfige Familie des eingangs erwähnten psychisch gestörten Vaters aus der Türkei in einer 2,5-Zimmerwohnung zubrachte – nur gut 200 Pkw je 1.000 Einwohner. Davor, einen Familienstreit auch automobil auszutragen, mochte bis in die 1980er Jahre schützen, dass ein Pkw für emotional aufwallungsgefährdete junge Menschen aus schlechter gestellten sozialen Schichten schlicht zu kostbar war.

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Motivvielfalt entgleisender Familienstreitigkeiten

Doch will auch nicht überschätzt werden, wie stark sich sozialer Wandel in solchen Sachverhalten abzeichnet. Vieles bleibt solitär und ist, im Vergleich zur mancherorts durchschnittlichen schlechten Laune während des Familienbesuchs zu Weihnachten, auch "ganz große Oper" – für juristische Verhältnisse jedenfalls.

Dies gilt beispielsweise, wenn über dem leichtfertigen Umgang mit Familienstreitigkeiten auch noch die "luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit" eines Arbeitnehmers in der Luftfahrt verloren geht (VGH Bayern, Besch. v. 04.06.2016, Az. 8 ZB 15.2236).

Manchmal fallen private Aggression und öffentliche Unzumutbarkeit des Aggressors ganz in eins: Das Bundesverwaltungsgericht entschied mit Urteil vom 16. Mai 1968 in der Sache eines saarländischen Polizeibeamten, der im Rahmen einer familiären Auseinandersetzung seinem Schwiegervater und Schwager auf offener Straße mit der Dienstpistole und dem Schlagstock gegenübergetreten war und einen "Warnschuss" abgegeben hatte (Az. II C 71.65).

Gottlob sind aber nicht nur die Gewaltmittel, sondern auch die Gegenstände vielfältig, über die sich im Rahmen familiärer Kontroversen in die Haare geraten lässt: Wer kann zum Beispiel schon von sich behaupten, über die Umbettung eines Toten gestritten zu haben? Nachdem die Totenasche eines Mannes gegen den unterstellten Wunsch des Verstorbenen von seiner Mutter auf einem Friedhof untergebracht worden war, den seine Witwe nicht wünschte, tenorierte das VG Gelsenkirchen mit Urteil vom 4. November 2008 (Az. 14 K 1641/08) überzeitlich weise: "Jeder 'Verwandtenzank' muss seine Schranken vor der Achtung der Toten finden."

*Anmerkung der Redaktion: Die ursprüngliche Fassung – "andere Kulturkreise" - beruhte auf einem Erfassungsfehler in der Quelle. Der Verfasser bittet wegen der daraus folgenden Überinterpretation um Entschuldigung.

Der Autor Martin Rath arbeitet als freier Lektor in Ohligs.

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"Und Frieden auf Erden": . In: Legal Tribune Online, 27.12.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43827 (abgerufen am: 17.10.2026 )

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