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BGH zur Zwickauer Terrorzelle: Haftbefehl im NSU-Verfahren aufgehoben

25.05.2012

Der für Staatsschutzsachen zuständige 3. Strafsenat hat am Freitag den Haftbefehl aufgehoben, den der Ermittlungsrichter des BGH gegen den Beschuldigten Holger G. wegen des Verdachts der Unterstützung der rechtsextremen terroristischen Vereinigung NSU im November erlassenen hat. Es gebe keine tragfähigen Anhaltspunkte für den Vorwurf der Beihilfe zum Mord, befanden die Bundesrichter. 

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In dem Haftbefehl wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe den im November 2011 verstorbenen Mitgliedern des Nationalsozialistischen Untergrunds (NSU) Uwe Böhnhardt und Uwe Mundlos im Jahre 2001 oder 2002 im Auftrag des anderweitig verfolgten Ralf W. eine Pistole überbracht. Damit, so der Haftbefehl, habe er Beihilfe zu den von dieser Gruppierung in der Folge begangenen Morden und Banküberfällen geleistet. Weiter habe er Böhnhardt, Mundlos und die ebenfalls der Mitgliedschaft im NSU verdächtige Beate Zschäpe dadurch unterstützt, dass er ihnen 2004 seinen Führerschein, 2006 eine fremde Krankenversichertenkarte und schließlich im Mai 2011 einen von ihm eigens für diesen Zweck beantragten Reisepass zur Benutzung überlassen habe.

Was den Vorwurf der Beihilfe zum Mord betrifft, sieht der im Zuge eines Haftprüfungsverfahrens mit der Sache befasste 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) schon keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass die Übergabe der Pistole die nachfolgenden, erst ab Anfang 2004 begangenen Taten des NSU – wie erforderlich – objektiv in irgendeiner Weise erleichtert oder gefördert hätte. Insbesondere habe die Pistole nicht als eine der Tatwaffen identifiziert werden können (Beschl. v. 25.05.2012, Az. AK 14/12).

Soweit Holger G. daneben Unterstützung einer terroristischen Vereinigung vorgeworfen wird, gehen die Richter jedenfalls nicht von einem für die Anordnung von Untersuchungshaft notwendigen dringenden Tatverdacht aus. Die Gruppierung habe sich bei der Planung und bei der Durchführung ihrer Anschläge streng abgeschottet und, für eine terroristische Vereinigung ungewöhnlich, auch über mehr als zehn Jahre davon abgesehen, sich zu ihren Taten zu bekennen. Vor diesem Hintergrund lasse sich die Einlassung des Beschuldigten, er habe mit Mordanschlägen des Trios nicht gerechnet und ihnen solche auch nicht zugetraut, derzeit nicht hinreichend sicher widerlegen.

tko/LTO-Redaktion

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BGH zur Zwickauer Terrorzelle: . In: Legal Tribune Online, 25.05.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6272 (abgerufen am: 22.07.2026 )

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