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BGH zur Gesetzgebungskompetenz bei der Gebäudedämmung: Grund­satz­frage des Nach­bar­rechts geklärt

12.11.2021

Die Dämmung einer Hausfassade

schulzfoto - stock.adobe.com

Fragen nach der Gesetzgebungskompetenz und der Verfassungsmäßigkeit gehören üblicherweise eher in den Schlossbezirk als in die Herrenstraße. Jetzt hatte sich allerdings der BGH in einem Nachbarschaftsstreit damit zu befassen.

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Nachbarn bei einer nachträglichen Wärmedämmung einen leichten Überbau auf ihr Grundstück hinnehmen müssen (Urt. v. 12.11.2021, Az. V ZR 115/20). Dies gilt jedenfalls bei Altbauten. Neubauten müssten so geplant sein, dass die Wärmedämmung in den Grenzen des eigenen Grundstücks bleibt. Der V. Zivilsenat stellte nebenbei noch klar: Die Bundesländer haben die Kompetenzen, um solche grenzüberschreitenden Wärmedämmungen zu regeln. Mit der energetischen Gebäudesanierung solle Energie eingespart werden; dies liege angesichts des Klimaschutzes im allgemeinem Interesse, so der BGH. Mit der Entscheidung klärte das Karlsruher Gericht im Hinblick eine umstrittene Grundsatzfrage.

Der Entscheidung liegt ein Fall aus Köln zu Grunde. Dort hatten sich Nachbarn wegen der geplanten Außendämmung eines Mehrfamilienhauses, das direkt an der Grundstücksgrenze steht, gestritten. Nach nordrhein-westfälischem Landesrecht muss der Nachbar den Überbau dulden, wenn eine vergleichbare Wärmedämmung anders nicht mit vertretbarem Aufwand machbar ist und die Überbauung sein Grundstück nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Alles Überragende unter 25 Zentimetern ist demnach in Ordnung.

BGH erklärt das kleine Einmaleins des Staatsorganisationsrechts

Der Prozessverlauf veranlasste den V. Zivilsenat zu einigermaßen ungewöhnlichen Ausführungen: So hatte das Berufungsgericht (LG Köln) § 23a Nachbarrechtsgesetz Nordrhein-Westfalen (NachbG NW) als einschlägige Norm für verfassungswidrig gehalten. Grundsätzlich seien Gerichte nach Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) zur Anwendung der Gesetze verpflichtet, so der Senat. Wenn ein Gericht ein entscheidungserhebliches Gesetz aber für verfassungswidrig hält, ist es nach Art. 100 Abs. 1 GG zur Aussetzung des Verfahrens und zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) verpflichtet, stellt der Senat weiter klar. Nur das BVerfG kann formelle Gesetze für nichtig erklären, das Stichwort des "Verwerfungsmonopol" ist jedem Jura-Studierenden schon in den Anfangssemestern ein Begriff.

Unterdessen kann für den V. Zivilsenat des BGH das BVerfG im konkreten Fall außen vor bleiben: § 23a NachbG NW sei verfassungsgemäß, denn die Bundesländer hätten die nötige Gesetzgebungskompetenz im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 1, 72 Abs. 1 GG. Zwar unterfalle das private Nachbarrecht grundsätzlich der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes und sei durch den Bund auch in § 912 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Aus dieser Norm ergebe sich, unter welchen Voraussetzungen ein rechtswidriger Überbau auf das Nachbargrundstück geduldet werden müsse. Parallel dazu stellten Art. 124, 1 Abs. 2 Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB) jedoch klar, dass "andere" Beschränkungen landesgesetzlich geregelt werden könnten.

Grundsatzfrage im Nachbarrecht geklärt

Maßstab für die Beurteilung, was eine "andere" Beschränkung ist, sei eine vergleichende Gesamtwürdigung der bundes- und landesrechtlichen Regelungen, so der Senat. Laut BGH darf das Landesrecht grundsätzlich Beschränkungen mit derselben Rechtsfolge wie eine vergleichbare nachbarrechtliche Regelung des Bundes vorsehen, soweit diese einem anderen Regelungszweck dient und im Übrigen die Grundkonzeption des Bundesgesetzes gewahrt bleibt.

Vor diesem Hintergrund sei in dem konkreten Fall die einschlägige landesrechtliche Regelung als "andere" Beschränkungen zu sehen. Die Normen dienten der nachträglichen Wärmedämmung, was nach Auffassung des Senats schon aufgrund des Klimaschutzgesetzes im allgemeinen bzw. öffentlichen Interesse liegt. Dieses Interesse unterscheide sich von dem von § 912 BGB verfolgten Interesse. Daher sei die Gesetzgebungskompetenz der Länder zu bejahen. Gleichsam würden auch materiell-rechtlich keine Bedenken bestehen. 

Angesichts der Klimaschutzziele der Politik könnten solche Nachbarstreits künftig häufiger vorkommen, schätzt Beate Heilmann, die Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV). Das sieht auch Axel Gedaschko so, Präsident des Spitzenverbandes der Wohnungswirtschaft GdW. Er verweist darauf, dass insbesondere wenig oder nicht gedämmte Gebäude nun eine neue Dämmhülle bekommen müssen. "Wenn es um grenzüberschreitende Wärmedämmung geht, besteht bei immer höheren Dämmdicken - wie bei vielen anderen Nachbarschaftskonflikten, wenn es um Grundstücksgrenzen geht - ein erhöhtes Streitpotenzial."

jb/LTO-Redaktion

Mit Materialien der dpa

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BGH zur Gesetzgebungskompetenz bei der Gebäudedämmung: . In: Legal Tribune Online, 12.11.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46637 (abgerufen am: 06.06.2026 )

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