Obwohl die Trierer Richter die Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag und im Landesglücksspielgesetz zum Sportwettenmonopol für europarechtswidrig halten, darf privaten Anbietern das Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten weiterhin untersagt werden. Dies entschied das VG in einem am Mittwoch bekanntgegebenen Urteil.
Das staatliche Sportwettenmonopol sei "voraussichtlich europarechtswidrig", heißt es in der Presseerklärung zum Urteil des Verwaltungsgericht (VG) Trier. Dies hindere allerdings nicht daran, privaten Anbietern das Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten zu verbieten. Denn hierfür bedürfe es, unabhängig vom staatlichen Monopol, einer behördlichen Erlaubnis.
Dieser komme insoweit eine vom Monopol unabhängige Bedeutung zu, als mit ihr gewährleistet werden solle, dass Sportwetten nur durch zuverlässige Personen vermittelt werden, die einen ordnungsgemäßen, den gesetzlichen Vorgaben genügenden Vertrieb der Wettangebote sicherstellten. Sofern diese Erlaubnis nicht vorliege, sei die Untersagung als solche nicht zu beanstanden (Urt. v. 01.03.2011, Az. 1 K 1056/10.T).
Die 1. Kammer des VG Trier bestätigte mit ihrem Urteil mehrere Entscheidungen in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in denen sie die Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag und im Landesglücksspielgesetz zum Sportwettenmonopol bereits als europarechtswidrig eingestuft hatte.
Das staatliche Sportwettenmonopol sei unter dem Gesichtspunkt der Gesamtkohärenz der Glücksspielpolitik nicht rechtmäßig. Dem vom EuGH vorgeschriebenen Erfordernis der sektorenübergreifenden Gesamtkohärenz werde im Bereich des Spiels an Spielautomaten nicht hinreichend Rechnung getragen. Vielmehr enthalte die in diesem Bereich einschlägige Spielverordnung nunmehr zahlreiche Regelungen (wie zum Beispiel die Erhöhung der Zahl der zulässigen Geld- und Warenspielgeräte in Gaststätten, Verringerung der Mindestquadratmeterzahl pro Gerät in Spielhallen, Erhöhung der Anzahl der Geräte in Spielhallen, Heraufsetzung der Verlustgrenze von 60 auf 80 €), die geeignet seien, das Automatenspiel als dasjenige mit dem höchsten Suchtpotenzial auszudehnen. Dem Gedanken der Spielsuchtprävention und der Vermeidung von Anreizen liefen die Vorschriften daher zuwider liefen, so die Verwaltungsrichter.
Zu der Frage, ob Private in Deutschland Sportwettenunternehmen betreiben dürfen, sind bundesweit bereits verschiedene gerichtliche Entscheidungen ergangen, die zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt sind.
mbr/LTO-Redaktion
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VG Trier: . In: Legal Tribune Online, 20.04.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3088 (abgerufen am: 11.12.2024 )
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