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Corona spricht nicht dagegen: AfD darf Mit­g­lie­der­ver­samm­lung im Kreis­haus durch­führen

09.11.2020

Corona-konforme Bestuhlung auf einer Veranstaltung (Symbolbild)

(c) thauwald-pictures/stock.adobe.com

Die AfD darf Mitgliederversammlungen in öffentlichen Gebäuden durchführen, so das VG Schleswig-Holstein. Ein Kreis wollte eine solche unter Hinweis auf die Pandemie verhindern - und scheiterte nun vor Gericht.

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Die Coronaschutzverordnung des Landes Schleswig-Holstein steht einer Kreismitgliederversammlung in einem öffentlichen Gebäude nicht entgegen. Das entschied das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht (VG) in einem aktuellen Beschluss (v. 7.11.2020, Az. 6 B 52/20).

Der AfD-Kreisverband Stormarn hatte für den vergangenen Sonntag eine Kreismitgliederversammlung im Stormarner Kreishaus in Bad Oldesloe geplant. Ursprünglich war die Versammlung genehmigt worden, kurz vor dem Wochenende wurde die Genehmigung jedoch zurückgezogen. Grund: Der Mindestabstand könne nicht eingehalten werden, so die Verwaltung. Außerdem stehe der Versammlung die Corona-Schutzverordnung des Landes entgegen: Insbesondere stünden nicht ausreichend Toiletten zur Verfügung, da am Wochenende auch Mitarbeiter der Kreisverwaltung im Kreishaus sein würden. Außerdem müsse der Raum freigehalten werden für einen möglichen Zusammentritt des Krisenstabs des Kreises.

Dagegen wehrte sich der AfD-Kreisverband vor dem VG und beantragte Eilrechtsschutz gegen den Widerruf der Genehmigung. Das Gericht gab der AfD Recht: Der Widerruf sei offensichtlich rechtswidrig.

Schutzmaßnahmen ausreichend, Begründung des Kreises allerdings zu dünn

Zunächst einmal stehe die Corona-Schutzverordnung der Versammlung gerade nicht entgegen, so das VG. Die Kreismitgliederversammlung der AfD habe Sitzungscharakter im Sinne der Verordnung und dürfe daher mit 100 Personen stattfinden, sofern bestimmte Schutzmaßnahmen ergriffen würden - vor allem die Einhaltung des Mindestabstandes müsse möglich sein. Für die geplante Veranstaltung sei die Nichteinhaltung des Mindestabstandes höchstens für jeweils sehr kurze Zeit zu erwarten, außerdem gelte die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, sobald man seinen Platz verlässt. Damit habe die Partei hinreichende Schutzmaßnahmen vorgesehen.

Im Hinblick auf die Benutzung der Toiletten durch Mitarbeiter des Kreises habe der Kreis nicht ausreichend erläutert, welche Probleme sich konkret ergäben und warum dafür keine Lösung gefunden werden könne. Das Argument, dass der Raum für den Krisenstab des Kreises freigehalten werden müsse, überzeugte das Gericht schließlich auch nicht. Dafür hätte der Kreis deutlich machen müssen, dass eine solche Krisensitzung am Sonntag mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erforderlich würde, so das VG.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.

ast/LTO-Redaktion

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Corona spricht nicht dagegen: . In: Legal Tribune Online, 09.11.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43357 (abgerufen am: 22.07.2026 )

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