Die Errichtung solcher Anlagen auf dem Dach eines denkmalgeschützten Gebäudes in Speyer ist zulässig. Dies entschied das VG Neustadt in einem am Mittwoch bekannt gegebenen Urteil.
Eine Ortsbegehung habe ergeben, dass die optische Einwirkung der Kollektoren auf das Erscheinungsbild des geschützten Straßenzugs eher gering ist, so das Verwaltungsgericht (VG) (Urt. v. 24.03.2011, Az. 4 K 1119/10.NW).
Der Kläger ist Eigentümer einer Doppelhaushälfte, die in einer förmlich unter Schutz gestellten Denkmalzone liegt. Diese Denkmalzone umfasst mehrere überwiegend in Doppelhausbauweise errichtete "Beamtenhäuser", die der Architekt Karl Barth 1910/1911 entworfen hat und die nach der Denkmalliste des Landes Rheinland-Pfalz bemerkenswerte Vertreter des Heimatstils darstellen.
Im Jahr 2009 baute der Kläger auf der südwestlichen Dachfläche seines Anwesens Solarkollektoren mit einer Fläche von 8,64 qm ein. Hierfür beantragte er nachträglich eine Baugenehmigung. Die Stadt Speyer lehnte diese ab, weil das optische Erscheinungsbild der Denkmalzone erheblich beeinträchtigt werde.
Dem folgte das VG nicht. Auf Klage des Grundstückseigentümers verpflichtete es die Stadt, die bau- und denkmalschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen. Die vergleichsweise klein dimensionierte Anlage verursache keine Lichtreflexionen, sondern sei sogar leicht transparent. Dadurch seien nach wie vor alle die Denkmalwürdigkeit des Gebäudes bestimmenden Stilelemente nicht nur gut erkennbar, sondern dominierten auch weiterhin das Erscheinungsbild des Denkmals.
Angesichts dieser geringfügigen optischen Beeinträchtigung müssten die Belange des Denkmalschutzes hinter die wirtschaftlichen und ökologischen Interessen des Eigentümers und der Allgemeinheit an der Nutzung der regenerativen Sonnenenergie zurücktreten.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
tko/LTO-Redaktion
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VG Neustadt: . In: Legal Tribune Online, 07.04.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2969 (abgerufen am: 11.10.2024 )
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