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VG Münster bestätigt Party-Verbot: 26. Geburtstag ist kein her­aus­ra­gendes Ereignis

14.08.2020

Party und Corona (Symbol)

Claudine - stock.adobe.com

Nach der Corona-Verordnung in NRW sind private Feiern mit höchstens 150 Teilnehmern zulässig. Allerdings nur, wenn es sich um Feiern aus "herausragendem Anlass" handelt. Ein 26. Geburtstag zählt da nicht zu, entschied das VG Münster.

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Wenige Stunden vor einer geplanten privaten Geburtstagsfeier mit 70 Gästen auf einem Balkon in Münster hat das Verwaltungsgericht (VG) Münster entschieden, dass die Party nicht stattfinden darf. Der Anlass der Feier, ein 26. Geburtstag, sei kein herausragender Anlass im Sinne der nordrhein-westfälischen Corona-Verordnung und damit unzulässig (Beschl. v. 14.08.2020, Az. 5 L 684/20).

Nach der aktuellen Corona-Verordnung sind private Feiern aus einem "herausragenden Anlass" mit höchstens 150 Teilnehmern erlaubt. Laut Verordnung können dies beispielsweise Jubiläen, Hochzeit-, Tauf-, Geburtstags- oder Abschlussfeiern sein. Der Antragsteller aus Münster hatte die Nachbarschaft über seinen Plan informiert, seinen 26. Geburtstag zu feiern. Davon erfuhr jedoch auch das Ordnungsamt und untersagte die Party.

Das VG bestätigte das Partyverbot nun. Der Erwähnung des Ereignisses "Geburtstag" in der Verordnung ziele illustrierend darauf ab, dass auch ein Geburtstag ein herausragendes Ereignis sein könne, hieß es in einer Mitteilung des Gerichts. Dies könne jedoch ausschließlich bei runden Geburtstagen der Fall sein. Der 26. Geburtstag des Antragstellers sei nach allgemein üblichem Verständnis aber kein "runder" und falle damit nicht unter die Ausnahme der Verordnung.

acr/LTO-Redaktion

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VG Münster bestätigt Party-Verbot: 26. Geburtstag ist kein herausragendes Ereignis . In: Legal Tribune Online, 14.08.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42500/ (abgerufen am: 21.01.2021 )

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