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33773

VG Münster zum Neutralitätsgebot des Staates: Ver­dun­k­lungs­ak­tion gegen AfD rechts­widrig

08.02.2019

Historisches Rathaus in Münster

User: STBR,wikimedia commons, CC BY-SA 3.0, Zuschnitt und Skalierung durch LTO

Zum Neujahrsempfang der AfD ließ die Stadt Münster das historische Rathaus verdunkeln - und verstieß damit gegen das Neutralitätsgebot des Staates, wie die örtlichen Verwaltungsrichter nun feststellten.

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Die im Zuge des Neujahrsempfangs der AfD am 10. Februar 2017 von der Stadt Münster veranlasste Rathaus-Verdunkelung war rechtswidrig. Zu diesem Ergebnis kam das Verwaltungsgericht Münster (VG) am Freitag (Urt. v. 08.02.2019, Az. 1 K 3306/17).

Dabei nutzte der Stadt auch ihr findiges Argument nicht, man habe lediglich für ein einheitliches Stadtbild sorgen wollen. Denn die Kaufleute, die ihre Läden am Münsteraner Prinzipalmarkt betreiben, haben im Rahmen einer Gegendemonstration damals beschlossen, die Lichter in ihren Einzelhandelsgeschäften auszuschalten.

Durch die Aktion habe die Stadt gegen das gegenüber politischen Parteien strikt geltende staatliche Neutralitätsgebot und das Sachlichkeitsgebot verstoßen, so das VG. Durch die Verdunkelung des Rathauses habe die Stadt in drastischer Weise ihre Missbilligung gegenüber der AfD zum Ausdruck gebracht und damit die Ebene eines rationalen und sachlichen Diskurses verlassen. Dabei sei es egal, ob Oberbürgermeister Markus Lewe (CDU) selbst oder ein ihm untergeordneter Dezernent die Entscheidung getroffen hat.

Münster kündigte im Gerichtssaal an, zuerst das schriftliche Urteil prüfen zu wollen. Dann werde entschieden, ob die Stadt das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG) anrufe. Die Argumentation der Münsteraner Richter deckt sich in weiten Teilen mit der des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) im September 2017. Damals veranlasste der Oberbürgermeister von Düsseldorf eine ähnliche Protestaktion, die vom BVerwG als rechtswidrig eingestuft wurde.

dpa/tik/LTO-Redaktion

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VG Münster zum Neutralitätsgebot des Staates: . In: Legal Tribune Online, 08.02.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/33773 (abgerufen am: 16.02.2026 )

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