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VG Mainz: Eilantrag gegen "Bingen Open Air" erfolglos

29.06.2011

Das VG Mainz hat den Eilantrag einer Anwohnerin abgelehnt, die sich gegen die immissionsschutzrechtliche und gaststättenrechtliche Genehmigung der Stadt Bingen für das dreitägige Festival "Bingen Open Air" gewandt hatte.

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Bei dem "Bingen Open Air" handele es sich um ein sogenanntes sehr seltenes Ereignis, das auch dann genehmigungsfähig sei, wenn eine Überschreitung der maßgeblichen Lärmimmissionsrichtwerte zu erwarten sei, so das Verwaltungsgericht (VG). Als sehr seltenes Ereignis könne eine Veranstaltung dann eingestuft werden, wenn sie der Pflege des historischen oder kulturellen Brauchtums diene oder sonst von besonderer kommunaler Bedeutung sei. Letzteres sei hier der Fall (Beschl. v. 17.06.2011, Az. 3 L 690/11.MZ).

Die Stadt Bingen erteilte dem Veranstalter des "Bingen Open Air" unter Lärmschutzauflagen eine immissionsschutzrechtliche und gaststättenrechtliche Genehmigung für die Veranstaltung vom 30. Juni bis 2. Juli 2011 auf dem Festivalgelände des Rochusberges in Bingen, bei der verschiedene Bands unter freiem Himmel spielen werden.

Die Antragstellerin, die in unmittelbarer Nähe zum Festivalgelände wohnt, wandte sich mit einem Antrag auf Eilrechtsschutz an das VG. Die Genehmigungen seien rechtswidrig, weil die zu erwartenden Lärmimmissionen unzumutbar seien, machte sie geltend.

Die Richter der 3. Kammer lehnten den Antrag ab. Das "Bingen Open Air" werde von einem gemeinnützigen Verein, dem verschiedene Jugendorganisationen, die Fachhochschule Bingen und ihr Allgemeiner Studierendenausschuss angehörten, organisiert.  Ziel sei, ein jugendkulturelles Freizeitangebot zur Verfügung zu stellen, bei dem sich die Jugendlichen eigenverantwortlich einbringen könnten. Die Stadt Bingen sehe die Veranstaltung, die es seit mehr als 20 Jahren gebe und die vorwiegend von Ortsansässigen besucht werde, als besonders förderungswürdige Jugendarbeit an.

Genehmigung mit Auflagen

Die Interessen der Antragstellerin als Anwohnerin seien gewahrt. Zum einen dürften die Musikdarbietungen nur bis 24 Uhr stattfinden und die Geräuschimmissionen dürften 70 dB(A) grundsätzlich nicht überschreiten. Zum anderen dienten mehrere Auflagen wie ein schallhemmendes Bühnenzelt der Geräuschbegrenzung.

tko/LTO-Redaktion

 

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VG Mainz: . In: Legal Tribune Online, 29.06.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3620 (abgerufen am: 09.03.2026 )

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