Zwei private Sportwettenvermittler haben erfolgreich gegen die Untersagung ihrer Tätigkeit auf der Grundlage des aktuell geltenden Glücksspielstaatsvertrages geklagt.
Das Verwaltungsgericht (VG) Köln stellte fest, dass das staatliche Sportwettenmonopol auch nach der aktuellen Rechtslage nicht mit der europarechtlich verbürgten Dienstleistungsfreiheit vereinbar ist (Az. 1 K 4589/07 und 1 K 8130/09).
Bereits im November 2010 hatte das Gericht mit drei Urteilen Ordnungsverfügungen aufgehoben, die vor dem 1. Januar 2008 auf der Grundlage des bis zum 1. Januar 2008 geltenden Sportwettengesetzes NRW ergangen waren. Nunmehr hat das Gericht auch Klagen gegen Ordnungsverfügungen stattgegeben, die nach den Bestimmungen des aktuell geltenden Glücksspielstaatsvertrages sowie des nordrhein-westfälischen Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zu bewerten waren.
Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster geht das Gericht zudem davon aus, dass die ausländischen Wettveranstalter und die privaten Wettvermittler nicht im Besitz einer Erlaubnis nach nordrhein-westfälischem Recht sein müssen, um hier Sportwetten anbieten und vermitteln zu dürfen.
Gegen die Urteile ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidungsgründe die Berufung an das OVG möglich.
tko/LTO-Redaktion
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VG Köln: . In: Legal Tribune Online, 05.04.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2953 (abgerufen am: 11.10.2024 )
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