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VG Köln: Bun­de­samt muss über Erlaubnis zum Canna­bis­anbau neu ent­scheiden

22.01.2011

Mit einem am Freitag bekannt gegebenen Urteil hat das VG Köln der Klage eines an Multiple-Sklerose erkrankten Patienten auf Erteilung einer Erlaubnis zum Anbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken teilweise stattgegeben.

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Der Kläger, der seit 1985 an Multipler Sklerose erkrankt ist, forderte vom Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die Erlaubnis zum Anbau von Cannabis zu therapeutischen Zwecken. Nach Ansicht seiner Ärzte habe der jahrelange regelmäßige Cannabiskonsum des Klägers günstige Effekte auf die mit seiner Erkrankung verbundene Ataxie (=Störungen der Bewegungskoordination). Da Cannabis-Extrakte aus medizinischen wie wirtschaftlichen Gründen keine Alternative seien, beantragte er eine Erlaubnis nach dem Betäubungsmittelgesetz zum Eigenanbau von Cannabis.

Diese wurde ihm vom BfArM mit der Begründung versagt, eine Erlaubnis verstoße gegen das internationale Suchtstoffübereinkommen. Zudem habe der Kläger keine geeigneten Sicherungsmaßnahmen in seiner Wohnung, um den Zugriff Dritter zu verhindern. Der selbst angebaute Cannabis sei zur medizinischen Versorgung des Klägers auch ungeeignet, da die Qualität des Wirkstoffs nicht nachgewiesen sei.

Dem folgte das Verwaltungsgericht (VG) nicht, denn zwingende Versagungsgründe lägen nicht vor. Die Sicherungsmaßnahmen des Klägers seien ausreichend. Der jahrelange Eigenanbau belege, dass der Kläger sich durch eine Therapie mit dem eigenangebauten Cannabis nicht selbst schädige.

Der mit der Erlaubniserteilung verbundene Verstoß gegen das internationale Suchtstoffabkommen müsse nicht zwingend zu einer Versagung der Erlaubnis führen. Das BfArM habe auch bei Verstoß gegen das Abkommen einen Ermessensspielraum, innerhalb dessen auch die Interessen des Klägers angemessen zu berücksichtigen seien. Dieses Ermessen habe die Behörde (bisher) nicht ordnungsgemäß ausgeübt, weil sie allein darauf abgestellt habe, dass eine Vertragsverletzung dem Ansehen der Bundesrepublik schade.

Deshalb muss die Behörde über den Antrag neu entscheiden und dabei auch den gegenwärtigen Gesundheitszustand des Klägers berücksichtigen, was zu einer anderen Entscheidung führen könne.

Gegen das Urteil vom 11. Januar 2011 (Az.: 7 K 3889/09) kann Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster eingelegt werden.

plö/LTO-Redaktion

 

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VG Köln: . In: Legal Tribune Online, 22.01.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2389 (abgerufen am: 17.06.2025 )

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