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Presseauskunft zu Maskenbeschaffungen: VG Köln droht BMG Zwangs­geld an

von Alexander Cremer

25.08.2022

Bundesministerium für Gesundheit, Dienstsitz Mohrenstraße, Berlin

Das BMG muss eine Frage von Journalisten nach Vorgängen um die Beschaffung von Schutzmasken im April 2020 beantworten - sonst wird es teuer. Bild: picture alliance / CHROMORANGE | Udo Herrmann

Das Bundesgesundheitsministerium will eine Frage von Journalisten zur Maskenbeschaffung im April 2020 nicht richtig beantworten. Das VG Köln hat dem Ministerium deswegen ein Zwangsgeld angedroht. 

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Wegen einer ausstehenden Presseauskunft zu Maskenbeschaffungen hat das Verwaltungsgericht (VG) Köln dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro angedroht. Es gab damit dem Vollstreckungsantrag der Mediengruppe Main Post statt, wie das Gericht am Donnerstag mitteilte (Beschl. v. 24.08.2022, Az. 6 M 63/22).

Hintergrund der Entscheidung ist eine Anfrage des Zeitungsverlags an das BMG zu dem Chaos um die Maskenbeschaffung im Frühjahr 2020. Das BMG hatte Corona-Schutzausrüstung unter anderem über ein sogenanntes Open-House-Verfahren beschafft. Dabei hat jedes Unternehmen, das die vom Ministerium vorgegebenen Vertragsbedingungen erfüllen kann, einen Anspruch auf Vertragsschluss. Konkret bedeutete das unter anderem, dass Unternehmen mindestens 25.000 Masken zu einem Preis von 4,50 Euro netto für FFP-2-Masken und 60 Cent für OP-Masken liefern sollten. Die Lieferung sollte dabei spätestens bis zum 30. April 2020 erfolgen.  

Anders, als vom BMG vermutet, war eine Vielzahl von Herstellern und Importeuren in der Lage, die Masken zu liefern. Viel mehr, als man eigentlich haben wollte. In vielen Fällen verweigerte das BMG die Zahlung, obwohl die Masken pünktlich geliefert wurden. Das führte zu einer Klagewelle, mit der sich zurzeit das Landgericht (LG) Bonn beschäftigt. Die Lieferanten wollen ihr Geld, das BMG verweigert das unter anderem mit Verweis auf angebliche Qualitätsmängel. Die Mehrzahl der Verfahren ist noch am LG anhängig. Im vergangenen Jahr verurteilte das LG in einem Vorbehaltsurteil den Bund dazu, einem Lieferanten 1,8 Millionen Euro zu zahlen (Az. 1 O 280/20). In einem anderen Verfahren hat das LG die Klage eines Lieferanten abgewiesen, weil die Masken tatsächlich mangelhaft waren (Az. 1 O 244/20). 

Termin verpasst und trotzdem bezahlt

Neben den Lieferanten, die pünktlich lieferten und leer ausgingen, gab es aber auch noch Lieferanten, die deutlich später lieferten und trotzdem bezahlt wurden. Die Main Post hatte im Zuge dessen beim BMG angefragt, "auf wessen Veranlassung im Gesundheitsministerium" akzeptiert worden sei, dass eine namentlich benannte Firma "lange nach dem 30. April 2020 anliefern konnte und diese gleichwohl bezahlt wurde?". 

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW hatte das BMG im Juli per Eilbeschluss dazu verpflichtet, die Frage zu beantworten (Beschl. v. 29.07.2022, Az. 15 B 1177/21). Das BMG antwortete hierauf zuletzt, dass dies auf Entscheidungen beruhe, die u.a. von "dem Bundesministerium für Gesundheit unter Wahrung der vorgesehenen Zuständigkeiten im Bundesministerium" getroffen worden seien.

Die Zeitung sah ihre Frage damit nicht beantwortet und stellte beim VG Köln einen Vollstreckungsantrag. In dem Verfahren vertrat das BMG die Ansicht, die Frage beantwortet zu haben. Andernfalls, so die Argumentation des BMG, sei die Auskunftspflicht unklar und daher nicht vollstreckungsfähig. 

BMG hat drei Tage Zeit

Das VG Köln sah das anders. Die Verpflichtung sei hinreichend bestimmt. Die Frage erziele ersichtlich auf die Benennung der Person ab, auf deren Veranlassung die spätere Lieferung und Bezahlung akzeptiert wurde. Diese Auskunft habe das BMG bislang mit dem bloßen Verweis auf die Wahrung der vorgesehenen Zuständigkeiten nicht erteilt. 

Die Frist für die Androhung beträgt den Angaben eines Gerichtssprechers zufolge drei Tage nach Zustellung. Sollte die Frist fruchtlos verstreichen, kann das Gericht das Zwangsgeld festsetzen und vollstrecken. 

Vertreten wird der Verlag von der Berliner Wirtschaftskanzlei Partsch & Partner. "Es ist schon ungewöhnlich, dass ein Bundesministerium sich in einen Vertragsbruch flüchtet, um die Bezahlung von gekaufter Maskenware zu verzögern. Noch ungewöhnlicher ist es, dass ein Zwangsgeld vom Gericht angeordnet werden muss, auf dass das Bundesministerium für Gesundheit sich an einen rechtskräftigen Beschluss des OVG NRW hält und Auskunft über den Verantwortlichen gibt", sagte Rechtsanwalt und Kanzleipartner Christoph Partsch gegenüber LTO. Partsch hoffe nun, dass Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) der Pflicht zur Auskunftsgewährung nachkomme und es nicht auf Androhung oder Verhängung von Zwangshaft ankommen lasse. 

Beteiligte Kanzleien

Partsch & Part­ner Rechts­an­wäl­te

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Presseauskunft zu Maskenbeschaffungen: . In: Legal Tribune Online, 25.08.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49436 (abgerufen am: 19.01.2026 )

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