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VG Koblenz zum Vermummungsverbot auf Demos: Mund­schutz darf mit Acces­soires kom­bi­niert werden

10.11.2020

Junge Frau mit Mund-Nasen-Bedeckung und Sonnenbrille.

 fotoak80 - stock.adobe.com

Wenn auf Versammlungen die Sonne blendet, darf man seine Sonnenbrille aufsetzen. Das gilt auch, wenn man zusätzlich einen Mundschutz trägt. Ein Verstoß gegen das Vermummungsverbot ist lauf VG Koblenz dann nicht gegeben. 

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Die Auflage, auf einer Versammlung einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, ist zulässig. Das Verbot, dazu Accessoires wie Sonnenbrillen zu kombinieren, ist allerdings unzulässig. Das entschied das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz und gab einer gegen diese Auflagen gerichtete Klage teilweise statt (Urt. v. 19.10.2020, Az. 3 K 371/20.KO).

Der Kläger meldete im April 2020 eine Versammlung unter dem Motto "Eure Solidarität für den Arsch – Schutz vor Viren statt vor Menschen – Moria evakuieren!" an. Die Stadt Koblenz erteilte dem Kläger daraufhin die Auflage, dass die Versammlungsteilnehmer einen Mund-Nasen-Schutz tragen müssen, um die Ausbreitung des Coronavirus zu verhindern. Allerdings dürfe der Mund-Nasen-Schutz nicht dazu dienen, eine Identitätsfeststellung der Teilnehmer zu verhindern. Daher verbot die Stadt das Tragen von zusätzlichen Accessoires wie zum Beispiel Sonnenbrillen, Kopfbedeckungen oder einer komplette Gesichtsmaske. 

Die Anordnung der Maskenpflicht ist laut Pressemitteilung des Gerichts rechtmäßig. Zusätzlich zu den Abstandsregeln sei sie eine notwendige Ergänzung, um eine weitere Ausbreitung des SARS-CoV-2 Virus zu verhindern. Schließlich hätten Versammlungen eine eigene Dynamik und es würden oftmals laute Parolen gerufen werden. Die Mund-Nasen-Bedeckung könne dann als mechanische Barriere dazu beitragen, die Verbreitung des Virus durch Aerosole zu reduzieren. 

Das Verbot der Kombination mit Accessoires ist laut Pressemittelung des Gerichts allerdings unzulässig. Die Richter erkennen zwar, dass auch bei der Anordnung einer Maskenpflicht das versammlungsrechtliche Vermummungsverbot gilt. Allerdings werde nur dann dagegen verstoßen, wenn die Verhüllung des Gesichts gerade in der Absicht erfolgt, die eigene Identität zu verschleiern. Ein von dieser Absicht losgelöstes und generelles Verbot der Kombination von Mund-Nasen-Bedeckung und Accessoires sei nicht erforderlich, um Verstößen gegen das Vermummungsverbot vorzubeugen. Das Tragen von Schleiern aus religiösen Gründen oder das Aufsetzen einer Sonnenbrille zum Sonnenschutz müsse weiterhin erlaubt sein. 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. 

pdi/LTO-Redaktion 

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VG Koblenz zum Vermummungsverbot auf Demos: . In: Legal Tribune Online, 10.11.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43369 (abgerufen am: 13.12.2025 )

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