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VG Karlsruhe zur Vorsitzendenstelle am BGH: Schwerbehinderung nicht maßgeblich

23.06.2015

Ernennung zum Vorsitzenden Richter

Foto: Syda Productions - Fotolia.com

Den Streit, wer von zwei Richtern nun zum Vorsitzenden am 5. Strafsenat des BGH ernannt wird, hat das VG Karlsruhe am Montag im Eilverfahren entschieden.

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Das Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe entschied am Montag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutz den Streit zweier Richter um den vakanten Vorsitzendenposten am 5. Strafsenat (Beschl. v. 19.06.2015, Az.: 1 K 499/15).

Der Antragsteller machte Fehler im Auswahlverfahren geltend, nachdem sein Konkurrent, der im Prozess gegen die beklagte Bundesrepublik Deutschland beigeladen wurde, den Vorzug erhalten hatte.

Nachdem dienstliche Beurteilungen aller Bewerber eingeholt und BGH-Präsidentin Bettina Limperg einen Besetzungsvorschlag abgegeben hatte, beabsichtigte Bundesjustizminister Heiko Maas dem für die Ernennung zuständigen Bundespräsidenten die Ernennung des Beigeladenen zum Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof vorzuschlagen.

Der Antragsteller beantragte daraufhin vorläufigen Rechtsschutz, scheiterte aber vor der 1. Kammer des VG. Die Richter konnten keine Mängel im Verfahren feststellen. Ohnehin handele es sich bei dem Besetzungsvorschlag seitens Limperg nur um eine - wenn auch wichtige - Entscheidungshilfe, und nicht um die Entscheidung selbst.

Behinderung weder zum Vor- noch zum Nachteil des Richters berücksichtigt

Auch sei die Schwerbehindertenvertretung ausreichend beteiligt worden. Der Antragsteller hatte seine Schwerbehinderung Anfang 2014 angezeigt. Dass die Präsidentin in ihrer Beurteilung nicht auf diese Behinderung eingegangen war, begegne keinen rechtlichen Bedenken. Der Anlassbeurteilung seien in quantitativer Hinsicht keine zu seinen Lasten berücksichtigte Minderleistungen zu entnehmen. Im Übrigen sei die Präsidentin nicht gehalten gewesen, einen erhöhten persönlichen Einsatz des Antragstellers, mit dem er die Beeinträchtigungen durch seine Schwerbehinderung ausgeglichen habe, besonders zu würdigen, da er sie nie auf mögliche Einschränkungen durch seine Behinderung hingewiesen habe.

Zum anderen sei es nicht zu beanstanden, wenn die Auswahlentscheidung auf die dienstlichen Beurteilungen der beiden Konkurrenten gestützt wurde. Diese rechtlich voraussichtlich nicht zu beanstandenden Anlassbeurteilungen führten ihrem Gesamtergebnis nach zu einem Leistungsvorsprung des Beigeladenen.

Es sei auch unschädlich, dass Limperg in ihrer Bewertung gerade das Spezifikum einer Tätigkeit als Vorsitzender des 5. (und nicht eines anderen) Strafsenats ins Auge gefasst habe. Das sei zwar grundsätzlich nicht zulässig, habe für die Bewertung jedoch auch keine tragende Rolle gespielt.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Der Antragsteller kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg einlegen.

avp/LTO-Redaktion

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VG Karlsruhe zur Vorsitzendenstelle am BGH: . In: Legal Tribune Online, 23.06.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15961 (abgerufen am: 10.11.2025 )

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