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41385

VG Hamburg gibt Eilantrag statt: Corona-Sch­lie­ßung großer Läden rechts­widrig

von Pia Lorenz

22.04.2020

Das Bild zeigt ein Geschäft mit großen Sale-Angeboten, symbolisiert durch Schaufensterpuppen und Rabattplakate.

© Sergios / adobe stock

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat Schließung von Läden mit mehr als 800 Quadratmeter Verkaufsfläche für ungeeignet erklärt, um vor Corona zu schützen. Ob das Geschäft morgen öffnet, ist noch nicht klar. 

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Mit einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss hat das Verwaltungsgericht (VG) Hamburg einem Eilantrag eines Sportgeschäfts in der Hamburger Innenstadt stattgegeben. Der Senat hat aber nach Auskunft eines Sprechers bereits Beschwerde beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht eingereicht und beantragt, dass es bis zu einer Entscheidung bei der Regelung bleiben solle.

Nach Auskunft eines Sprechers könnte noch am Mittwochabend darüber entschieden werden, ob das Geschäft am Donnerstag auf seiner gesamten Verkaufsfläche, also nicht nur auf 800 Quadartmetern öffnen darf.

Ungeeignet, um vor Corona zu schützen

Die derzeit geltende Coronavirus-Eindämmungsverordnung untersagt den Betrieb von Verkaufsstellen des Einzelhandels, deren Verkaufsfläche nicht auf 800 Quadratmeter begrenzt ist. 

Nach Ansicht des VG verletzt die seit Montag geltende Lockerung bei der Ladenöffnung die Ladenbetreiberin in ihrem Recht auf Berufsfreiheit Beschl. v. 22.04.2020, Az. 3 E 1675/20). Die in der Verordnung getroffene Unterscheidung zwischen Läden mit einer Verkaufsfläche unter 800 Quadratmetern, die öffnen dürfen, und größeren, die nur mit reduzierter Fläche öffnen dürfen, ist nach Auffassung der Hamburger Richter nicht geeignet, dem mit der Rechtsverordnung verfolgten Zweck des Infektionsschutzes zu dienen. Vielmehr sei dieser Schutz in großen Geschäften "ebenso gut wie oder sogar besser als in kleineren Einrichtungen" zu erreichen.

Auch die Befürchtung des Hamburger Senats, dass die Öffnung aller Läden zu einer vollen Innenstadt und engen Kontakten in Bussen und Bahnen führen könnte, teilte das Gericht nicht. "Die Anziehungskraft des Einzelhandels folgt nicht aus der Großflächigkeit der Verkaufsfläche, sondern aus der Attraktivität des Warenangebots", heißt es in dem Beschluss. 

Entscheidung über Hängebeschluss noch Mittwochabend

Die Freie und Hansestadt Hamburg hat gegen die Entscheidung im Eilverfahren bereits Beschwerde erhoben. Diese hat eigentlich keine aufschiebende Wirkung, so dass das Geschäft am Donnerstag komplett öffnen, also nicht nur eine Fläche von 800 Quadratmetern zugänglich machen könnte. Das gilt ausschließlich für dieses Geschäft, da die Entscheidung nur zwischen den Verfahrensbeteiligten wirkt.

Die Stadt hat aber bereits einen sog. Hängebeschluss beantragt: Wenn es zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes geboten ist, kann das VG zunächst eine Zwischenentscheidung erlassen, mit dem es eine vorläufige Regelung bis zu seiner abschließenden Entscheidung über den Antrag schafft. Nach Auskunft des Sprechers will das OVG über diesen Antrag noch am Mittwochabend beraten. 

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat am Mittwoch unterdessen mitgteilt, nicht mehr über den Eilantrag der Galeria Karstadt Kaufhof GmbH gegen die Schließung ihrer Filialen in NRW zu entscheiden. Das Unternehmen habe seinen Eilantrag zurückgenommen. Anhängig ist weiterhin das Hauptsacheverfahren, in dem die Kaufhauskette sich gegen die entsprechende Regelung in der nordrhein-westfälischen Corona-Verordnung wendet.
 

Mit Materialien von dpa

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Zitiervorschlag

Pia Lorenz, VG Hamburg gibt Eilantrag statt: . In: Legal Tribune Online, 22.04.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41385 (abgerufen am: 13.12.2025 )

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