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VG Freiburg zu Höchstaltersgrenze im Polizeidienst: Gehobener Dienst trotz gehobenen Alters

06.05.2015

Das Land Baden-Württemberg verwehrte einem 38-jährigen Polizisten den Zugang zum gehobenen Polizeivollzugsdienst, weil dieser nach Landesrecht zwei Jahre zu alt sei. Das VG Freiburg sieht darin in einem Beschluss von Mittwoch eine unzulässige Altersdiskriminierung und Einschränkung der Berufsfreiheit.

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Die Höchstaltersgrenze von 36 Jahren für den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in Baden-Württemberg ist nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Freiburg nicht mit Europarecht, Verfassungsrecht und dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vereinbar. Das VG gab dem Eilantrag eines 38-jährigen Polizeibeamten statt, dem das Bundesland lediglich wegen seines Alters eine Absage erteilt hatte (Beschl. v. 06.05.2015, Az. 3 K 862/15).

Im Wesentlichen erkenne das Gericht in der Höchstaltersgrenze einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und die EU-Gleichbehandlungsrichtlinie. Weiterhin schränke die Vorgabe die Freiheit der Berufswahl und den Leistungsgrundsatz gemäß Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) ein, wonach jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung Zugang zu öffentlichen Ämtern hat.

Im Rahmen einer Interessenabwägung sieht das Gericht zwar die erhöhten Versorgungsansprüche und die nötigen erheblichen Aufwendungen für die Ausbildung des 38-jährigen Beamten - diese seien aber in Relation zu der Dauer der verbleibenden Dienstzeit nach der Ausbildung gut vertretbar. Die baden-württembergische Höchstaltersgrenze von 36 Jahren bewege sich bundesweit am untersten Rand. Dennoch sei an ihr festgehalten worden, als 2011 die aktive Dienstzeit von Polizeibeamten durch Heraufsetzung des Pensionsalters von 60 auf 62 Jahre verlängert wurde.

ms/LTO-Redaktion

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VG Freiburg zu Höchstaltersgrenze im Polizeidienst: Gehobener Dienst trotz gehobenen Alters . In: Legal Tribune Online, 06.05.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15466/ (abgerufen am: 29.09.2023 )

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