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VG Frankfurt am Main: 2G-Regel auch im Ein­zel­handel mög­lich

30.09.2021

2G-Regel auf einem Schild erklärt (Symbolbild).

Bihlmayerfotografie - stock.adobe.com

Laut VG hat der Verordnungsgeber nicht begründet, warum der Einzelhandel keine 2G-Regel einführen darf. Eine Einzelhändlerin darf dies nun vorläufig tun. Die Folgen: Keine Maskenpflicht, keine Abstandsregeln und Kapazitätsbegrenzungen.

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Eine Einzelhändlerin darf vorläufig in ihrem Geschäft die 2G-Regel einführen. Das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt am Main hat eine entsprechende einstweilige Anordnung erlassen (Beschl. v. 29.09.2021, Az. 5 L 2709/21.F).

Das VG hat sich mit dem Antrag einer Einzelhändlerin beschäftigt, die Produkte rund ums Grillen anbietet. Sie möchte nun laut Pressemitteilung "freiwillig und überobligatorisch" in ihrer Filiale die 2G-Regelungen einführen, also nur noch vollständig Geimpften und Genesenen den Zutritt erlauben. Die Antragstellerin argumentiert, dass kein Unterschied zwischen dem Einzelhandel und den Betrieben, in denen die 2G-Regel nach § 26a Corona-Schutzverordnung (CoronaSchuV) des Landes Hessen möglich ist, besteht. Es liege im Rahmen ihrer unternehmerischen Freiheit, sich ebenfalls für die 2G-Regel zu entscheiden. Dann würden die Maskenpflicht, die Notwendigkeit eines Abstands- und Hygienekonzepts sowie eine Kapazitätsbegrenzung entfallen.

Das VG stellt dazu zunächst fest, dass die Antragstellerin durchaus direkt gegen die CoronaSchuV vorgehen kann. Diese sei selbstvollziehend und auf einen weiteren Verwaltungsakt komme es daher nicht an.

Nach Angaben des Gerichts bestehen des Weiteren erhebliche rechtliche Bedenken in Bezug auf den Ausschluss von Verkaufsstätten von der 2G-Regel. Die Ungleichbehandlung des Einzelhandels zu anderen Angeboten und Veranstaltungen werde nicht hinreichend begründet. Der Gesetzgeber habe nicht dargelegt, aus welchem Grund einzig Verkaufsstätten und ähnliche Einrichtungen von der 2G-Regel ausgenommen seien. Damit bestehen laut Gericht Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG.

Gegen den Beschluss kann noch Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden.

pdi/LTO-Redaktion

 

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VG Frankfurt am Main: . In: Legal Tribune Online, 30.09.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46168 (abgerufen am: 07.03.2026 )

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