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VG Düsseldorf: Jus­tiz­mi­nis­te­rium muss StA-Berichte zu Cum-Ex nicht her­aus­geben

25.08.2023

Das Bild zeigt einen Bücherregal mit vielen bunten Akten, was den Umgang mit sensiblen juristischen Dokumenten symbolisieren könnte.

StA-Berichte zu den Cum-Ex-Ermittlungen bekommen klagende Gesellschafter der Warburg-Bank nicht, so das VG. Foto: stock.adobe.com - Generative ART

Das Landesjustizministerium als übergeordnete Behörde der Staatsanwaltschaft: So sieht es das Verwaltungsgericht Düsseldorf und hält einen Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz deshalb nicht für gegeben.

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Das Justizministerium Nordrhein-Westfalen (JM NRW) muss keinen Informationszugang zu Berichten der Staatsanwaltschaften (StA) in Ermittlungsverfahren zu den Cum-Ex-Transaktionen der WestLB AG und der Bearbeitung dieser Berichte durch das Ministerium selbst gewähren. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf entschieden (Urt. v. 24.08.2023, Az. 29 K 329/21).

Geklagt hatten Gesellschafter der ebenfalls in den Cum-Ex-Skandal verstrickten Warburg Bank. Sie machten einen Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) geltend. Vor dem VG sind sie aber nun gescheitert.

Zur Begründung führte das VG aus: Das IFG NRW finde auf Tätigkeiten von Behörden der StA keine Anwendung, wenn diese im Bereich der Strafrechtspflege tätig werden (sondern nur, wenn es um Verwaltungsaufgaben geht, § 2 Abs. 2 IFG NRW). Das sei insbesondere bei der Durchführung von Ermittlungsverfahren der Fall. Im Cum-Ex-Skandal dauern die Ermittlungen nach wie vor an.

Nach Auffassung des VG stellt das JM NRW nun eine (übergeordnete) Behörde der StA dar, denn nach dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) könnten Justizministerien mit Weisungen inhaltlich auf staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren Einfluss nehmen. In dieser Funktion habe das JM NRW gehandelt, als es die Berichte der StA zu den Cum-Ex-Ermittlungen bearbeitet hat.

Insgesamt wiesen damit sowohl die Berichte der StA als auch die Aktenvermerke des JM NRW einen hinreichenden Bezug zu den Ermittlungsverfahren auf, es handele sich nicht um bloße Verwaltungsaufgaben, so das VG. Die entsprechenden Dokumente unterfielen daher nicht dem Anwendungsbereich des IFG NRW, weshalb den klagenden Gesellschaftern im Ergebnis kein Anspruch auf deren Herausgabe zustehe.

ms/LTO-Redaktion

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VG Düsseldorf: . In: Legal Tribune Online, 25.08.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/52564 (abgerufen am: 17.01.2026 )

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