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VG Düsseldorf: Stadt darf "Auto-Posen" nicht ver­bieten

01.09.2022

Polizisten überprüfen während einer Polizeikontrolle einen Sportwagen.

Ohne Rechtsgrundlage kann die Stadt Düsseldorf nicht einfach ein dreijähriges Auto-Poser-Verbot aussprechen. Bild: picture alliance/dpa | Bernd Thissen

In vielen deutschen Städten werden sogenannte Auto-Poser zunehmend zum Ärgernis. Für eine Ordnungsverfügung, mit der einem Autofahrer das "Posen" für drei Jahre verboten werden soll, fehlt aber die Rechtsgrundlage. 

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Die Stadt Düsseldorf darf das Imponiergehabe von sogenannten Auto-Posern im Stadtgebiet nicht verbieten. Auch Zwangsgelder zur Durchsetzung des Verbots seien ausgeschlossen, wie das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf am Donnerstag entschied (Urt. v. 01.09.2022, Az. 6 K 4721/21).

Geklagt hatte ein 22-Jähriger aus Willich. Er hatte im Juni 2021 in der Düsseldorfer Innenstadt den Motor seines 500 PS starken Mercedes AMG C63 laut aufheulen lassen. Die Stadt Düsseldorf erließ daraufhin eine Ordnungsverfügung gegen den 22-Jährigen. Darin wurde ihm drei Jahre lang das Posen im Stadtgebiet untersagt. Sollte er in der Zeit dennoch im Stadtgebiet mit durchdrehenden Reifen oder aufheulendem Motor erwischt werden, werde ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro fällig, heißt es darin. Sollten dabei Menschen gefährdet werden, seien es sogar 10.000 Euro.

Berufung und Revision zugelassen

Das VG hob das Verbot auf. Nach derzeitigem Recht stehe der Stadt für ein derartiges Vorgehen gegen Auto-Poser keine Rechtsgrundlage zur Verfügung, hieß es zur Begründung. Der Straßenverkehr in Deutschland sei abschließend durch Bundesrecht - u.a. durch das Straßenverkehrsgesetz (StVG), die Straßenverkehrsordnung (StVO) und die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) – geregelt. Für das Stadtgebiet könnten deshalb keine eigenen Verkehrsverbote nach nordrhein-westfälischem Landesrecht erlassen werden.

Das Posen verstoße gegen § 30 Abs. 1 StVO und könne derzeit lediglich mit einem Bußgeld geahndet werden. Punkte in Flensburg gebe es dafür keine. "Wenn das Bundesrecht aber demnach bislang das 'Auto-Posen' nicht als besonders schwerwiegende Gefahr für die Verkehrssicherheit einschätzt und deshalb hierfür keine Punkte vorsieht, kann die örtliche Ordnungsbehörde keine strengeren Maßstäbe anlegen und eigenständig zwangsgeldbewehrte Verkehrsverbote aussprechen", so das VG in einer Mitteilung. 

"Ich habe nie ein Bußgeld für den Vorfall bekommen", sagte der Kläger und sorgte damit für Erstaunen und Nachfragen von der Richterbank. "Bußgelder machen in der Szene keinen Eindruck", sagte der Vertreter der Stadt. "Ob das bei dem Kläger so ist, haben sie aber gar nicht versucht", bemerkte der Richter.

Das VG ließ die Berufung zum Oberverwaltungsgericht sowie Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zu, da es sich um eine bislang ungeklärte Rechtsfrage handele. 

acr/LTO-Redaktion

mit Materialien der dpa

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VG Düsseldorf: Stadt darf "Auto-Posen" nicht verbieten . In: Legal Tribune Online, 01.09.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49508/ (abgerufen am: 04.02.2023 )

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