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VG Aachen zum Widerstand im Hambacher Forst: Pro­test­camp muss geräumt werden

23.08.2019

Hütten am Hambacher Forst

Bild: MaricaVitt, Wikimedia Commons, CC BY-SA 4.0, Zuschnitt und Skalierung durch LTO

Das Protestcamp im Hambacher Forst muss geräumt werden. Das VG Aachen sprach der Dauerprotestveranstaltung den friedlichen Charakter ab und bestätigte eine Verfügung des Kreises, wonach baurechtliche Vorschriften verletzt seien.

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Das Protestcamp von Besetzern im Hambacher Forst auf einer privaten Wiese neben dem Wald muss geräumt werden. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Aachen am Freitag entschieden. Die Räumungsverfügung des Kreises Düren vom 7. November 2018, mit der dem Eigentümer des Grundstücks aufgegeben wurde, sämtliche bauliche Anlagen des Protestcamps, wie zum Beispiel Wohnwagen, Lehmhütten und Küchen, zu entfernen und keine neuen Anlagen zu errichten, sei nach summarischer Prüfung rechtmäßig (Beschl. v. 23.08.2019, Az. 5 L 1783/18).

Den Antrag hatte der Eigentümer eines Grundstücks im Hambacher Forst gestellt, das er der Protestbewegung zur Verfügung gestellt hat. Seit Jahren wehrt er sich schon gegen die Räumung, die sich auf das baurechtlich verankerte Verbot von Bauten im Außenbereich stützt. Das Wiesencamp ist eine Art Stützpunkt für die Protestbewegung mit Duschen, Solaranlage und Werkstatt.

Eine Verfügung aus dem Jahr 2013 wurde bereits vom VG Aachen, dem Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster und dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) für rechtmäßig erklärt. Hiergegen ist der Antragsteller vor das Bundesverfassungsgericht gezogen. Das Grundstück ist zudem Gegenstand eines Enteignungsverfahrens.

VG: Protestversammlungen nicht friedlich

Die Räumungsverfügung aus dem November 2018 hat das VG Aachen nun bestätigt. Der Eigentümer könne sich insbesondere nicht auf das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Grundgesetz (GG) berufen, um das Verbot des Bauens im Außenbereich zu umgehen, weil danach nur friedliche Versammlungen ohne Waffen geschützt sein, heißt es in dem Beschluss.

Davon könne angesichts regelmäßiger gewalttätiger Aktionen und Straftaten im Bereich des Hambacher Forstes, wie im Verfassungsschutzbericht des Landes NRW festgehalten, keine Rede sein, begründete das Gericht seine Entscheidung. Die Polizei habe zwischen 2015 und 2018 knapp 1.700 politisch motivierte Straftaten erfasst; von Oktober 2018 bis Januar 2019 habe es 1.500 Polizeieinsätze im Hambacher Forst gegeben. Im August 2018 habe es laut einer Strafanzeige Angriffe mit Molotow-Cocktails auf Polizeibeamte gegeben, dazu sei "An jedem Baum, da hängt ein Strick, dort bricht für jeden Bullen das Genick" gerufen worden, weswegen bei der Staatsanwaltschaft auch ein Ermittlungsverfahren laufe.

Deswegen hat das VG Aachen der Dauerprotestveranstaltung der Waldbesetzer, zu denen auch die Bewohner des Wiesencamps auf dem besagten Grundstück gehören, den friedlichen Charakter abgesprochen. Der Grundstückseigentümer kann Beschwerde beim OVG in Münster einlegen.  

mgö/LTO-Redaktion

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VG Aachen zum Widerstand im Hambacher Forst: Protestcamp muss geräumt werden . In: Legal Tribune Online, 23.08.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/37221/ (abgerufen am: 31.03.2023 )

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