Druckversion
Wednesday, 18.05.2022, 01:32 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/nachrichten/n/verwaltungsgerichtshof-bayern-20ne213012-2g-regel-gilt-nicht-fuer-spielwarenlaeden-spielzeug-geschaeft-taeglicher-bedarf-kinder-corona/
Fenster schließen
Artikel drucken
46998

VGH Bayern: 2G-Regel gilt nicht für Spiel­zeu­gläden

20.12.2021

Ein Kind mit Maske steht vor einem Regal in einem Spielwarenladen.

Ein Kind mit Maske steht vor einem Regal in einem Spielwarenladen. (c) anoushkatoronto/stock.adobe.com

Jedes Kind würde dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof sicherlich zustimmen. Dieser entschied heute, dass Spielwarenläden zum täglichen Bedarf gehören. Was für Erwachsene Schnittblumen oder Bücher seien, sei für Kinder Spielzeug.

Anzeige

Spielzeugläden in Bayern dienen genauso wie Buchhandlungen oder Blumenläden der Deckung des täglichen Bedarfs und unterliegen damit auch nicht der 2G-Regel. Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) am vergangenen Freitag entschieden (Beschl. v. 17.12.2021, Az. 20 NE 21.3012). Gegen den Beschluss gibt es keine Rechtsmittel, die Entscheidung ist rechtskräftig.

Die Staatsregierung hatte Anfang Dezember verfügt, dass im bayerischen Einzelhandel nur noch Geimpfte und Genesene Zugang haben. Ausgenommen wurden Ladengeschäfte "zur Deckung des täglichen Bedarfs". Wie der VGH am Montag mitteilte, hatte der Inhaber eines Spielwarengeschäfts einen Eilantrag gestellt. Die Richter lehnten den Eilantrag als unzulässig ab - aber nur, weil der Kläger gar nicht betroffen sei.

Denn die Staatsregierung hatte als Ausnahmen von der 2G-Regel einerseits Läden der eindeutig notwendigen Grundversorgung wie Lebensmittelgeschäfte und Apotheken aufgezählt - andererseits aber auch Buch- und Blumenläden, Gartenmärkte und Weihnachtsbaumverkäufe, die nicht zur täglichen Grundversorgung gehören.

"Wie Bücher, Schnittblumen oder Gartengeräte für Erwachsene"

Für Kinder aber hätten Spielzeugläden - zumal in der Weihnachtszeit - mindestens dieselbe Bedeutung wie für Erwachsene Bücher, Schnittblumen und Gartengeräte, erklärten die Richterinnen und Richter nun. Wie wichtig und dringlich ein täglicher Bedarf sein müsse, damit das Geschäft nicht der 2G-Vorschrift unterliegt, sei weder dem Verordnungstext noch der Begründung zu entnehmen.

Der Bundesverband des Spielwaren-Einzelhandels (BVS) in Köln begrüßte die Entscheidung und forderte ein Ende von 2G im Einzelhandel in ganz Deutschland. Weitere Spielwarenhändler in anderen Bundesländern prüften jetzt, ebenfalls Klage einzureichen. 2G und Lockdowns im Einzelhandel seien "ein Irrweg", sagte BVS-Geschäftsführer Steffen Kahnt. Händler würden aus rein symbolischen Gründen in ihrer umsatzstärksten Zeit benachteiligt. So erwirtschafteten etwa Spielwarenhändler im Weihnachtsgeschäft normalerweise 40 Prozent ihres Jahresumsatzes.

dpa/ast/LTO-Redaktion

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

VGH Bayern: 2G-Regel gilt nicht für Spielzeugläden . In: Legal Tribune Online, 20.12.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46998/ (abgerufen am: 18.05.2022 )

Infos zum Zitiervorschlag
Das könnte Sie auch interessieren:
  • Gesetzentwurf in Spanien vorgestellt - Wohl kein "Mens­trua­ti­ons­ur­laub" in Deut­sch­land
  • VG zum Mund-Nasen-Schutz-Streit in Marburg - Uni kann Mas­kenpf­licht auf Haus­recht stützen
  • Corona-Impfung und Holocaust-Leugnung - Gene­ral­staats­an­walt­schaft klagt Sucharit Bhakdi wegen Volks­ver­het­zung an
  • Kammergericht - Ver­gabe von Corona-Test­zen­tren war rechts­widrig
  • Ex-post oder doch nicht? - Streit um den Ent­wurf zur Triage
  • Rechtsgebiete
    • Öffentliches Recht
  • Themen
    • Coronavirus
    • Gesundheit
    • Kinder
    • Wirtschaft
  • Gerichte
    • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
TopJOBS
Amts­lei­tung (w/m/d) Stadt­bau­amt

Stadt Starnberg , Starn­berg

Syn­di­kus­rechts­an­walt (m/w/d) / wis­sen­schaft­li­cher Re­fe­rent (m/w/d)...

Deutsches Notarinstitut , Würz­burg

Stell­ver­t­re­ten­de Lei­te­rin / ei­nen stell­ver­t­re­ten­den Lei­ter (m/w/d) der...

Bundeseisenbahnvermögen , Stutt­gart

No­ta­ras­ses­so­rin / No­ta­ras­ses­sor (w/m/d)

Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung , Dres­den

Kor­rek­tu­ras­sis­ten­ten/in­nen (m/w/d) für den Be­reich Rechts­wis­sen­schaft ...

Universität Mannheim , Mann­heim

Rechts­fach­wirt im Soft­wa­re Sup­port (m/w/d)

Wolters Kluwer Deutschland GmbH , Hürth

Rechts­an­wäl­te (m/w/d) im Be­reich Öf­f­ent­li­ches Wirt­schafts­recht

Allen & Overy LLP , Frank­furt am Main

Werk­stu­dent (m/w/d) im Be­reich Plat­form Ma­na­ge­ment

Wolters Kluwer Deutschland GmbH , Hürth

Voll­ju­rist / Staff At­tor­ney Li­ti­ga­ti­on

Hausfeld Rechtsanwälte LLP , Düs­sel­dorf und 1 wei­te­re

Werk­stu­dent (m/w/d) im Be­reich Do­cu­ment Ser­vices/Of­fice Ope­ra­ti­ons

White & Case , Frank­furt am Main

Alle Stellenanzeigen
Veranstaltungen
Onlineseminar - Aktuelle Rechtsprechung in Owi-Sachen - Teil I

18.05.2022

Webinar-Reihe: Erfolgreich Prozessieren vor dem FG und dem BFH (Teil 2/3: Verfahren vor dem Gericht)

18.05.2022

Deloitte Legal Webcast | W&I Versicherungen – Betrachtung aus Sicht der Beteiligten

18.05.2022

Morgenlage zum Datenschutzrecht mit Nima Rast und Dr. Mahdad Mir Djawadi

19.05.2022

Nichts Halbes und nichts Ganzes? - Zu Gestaltungen von Teilverkäufen

19.05.2022, Bonn

Alle Veranstaltungen
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH