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LG Berlin zur Kunstfreiheit: Verbreitung ungenehmigter Filmaufnahmen von U-Bahn-Graffiti untersagt

01.06.2012

Das LG Berlin hat dem Produzenten und Regisseur eines Films über U-Bahn-Graffiti in Berlin untersagt, bestimmte Filmaufnahmen von Verkehrsmitteln und Betriebsanlagen der BVG zu vervielfältigen oder zu verbreiten. Die Aufnahmen waren ohne Zustimmung der Berliner Verkehrsbetriebe entstanden.

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Bei der Anfertigung und Verbreitung des Films über die Berliner Graffiti-Szene seien die Eigentumsrechte der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) verletzt worden, begründeten die 16. Kammer des Landgerichts (LG) Berlin ihr Urteil.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) stelle das ungenehmigte Filmen eines Gebäudes und die Verwertung der Bilder eine Eigentumsverletzung dar, wenn das Gebäude von dem Grundstück aus gefilmt werde, auf dem es sich befinde. Ein solcher Fall liege auch im Fall des Graffiti-Films vor: In dem beanstandeten Film seien Szenen zu sehen, in denen  U-Bahnen mit Graffiti besprüht würden, während sie eindeutig auf einem Betriebsgelände der BVG abgestellt waren. Die BVG habe die Herstellung dieser Aufnahmen ebensowenig gestattet wie deren Verwendung. Ein Berechtigung zur Verwendung der ungenehmigten Aufnahmen lasse sich weder aus dem Urheberrecht, der Kunstfreiheit oder der Pressefreiheit ableiten. Die entsprechenden Filmausschnitte dürften daher nicht vervielfältigt oder verwendet werden.  

Das Gericht hat den Filmproduzenten darüber hinaus verurteilt, der BVG Auskunft über den Umfang der kommerziellen Nutzung des Films zu erteilen (Urt. v. 10.05.2012, Az. 16 O 199/11).

mbr/LTO-Redaktion

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LG Berlin zur Kunstfreiheit: . In: Legal Tribune Online, 01.06.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6309 (abgerufen am: 12.05.2026 )

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