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Verbraucherschutz: Klein­ge­drucktes zu klein gedruckt

13.09.2011

Die Telekom Shop Vertriebsgesellschaft, eine Tochter der Deutschen Telekom, darf nicht für Smartphones mit einem Preis werben, ohne zugleich deutlich auf die Kosten eines zusätzlich abzuschließenden Vertrages hinzuweisen. Dies entschied das Landgericht Bonn auf eine Klage der Verbraucherzentrale Hamburg.

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Nach Angaben der Verbraucherzentrale warb der Telekom Shop in einer großen Tageszeitung für das Smartphone einer bekannten Marke damit, dass es nur 49,95 Euro kosten sollte. Im Kleingedruckten versteckte sich die Preisangabe für einen Netzkarten-Vertrag, der zusätzlich abgeschlossen werden musste. Das Kleingedruckte war jedoch so klein, dass die hierfür anfallenden Zusatzkosten nicht einmal mit einer Lupe zu entziffern waren. Überdies waren die Angaben in dunkler Schrift auf dunklem Hintergrund gedruckt.

Die Verbraucherzentrale Hamburg mahnte den Telekom Shop daraufhin ab und verlangte, künftig die Preise deutlicher anzugeben. Der Shop folgte dem nicht, so dass die Verbraucherschützer Klage beim Landgericht Bonn erhoben. Inzwischen hat der Telekom Shop den Klaganspruch nach Angaben der Verbraucherzentrale anerkannt (Urt. v. 05.08.2011, Az. 11 O 35/11).

"Preisverschleierung werden wir nicht dulden", sagt Edda Castelló von der Verbraucherzentrale Hamburg und ergänzt: "Nach der Preisangabenverordnung müssen Unternehmen gegenüber Verbrauchern den Endpreis des von ihnen vertriebenen Produktes und die damit verbundenen Kosten deutlich kennzeichnen." 

vzhh/tko/LTO-Redaktion

 

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Verbraucherschutz: . In: Legal Tribune Online, 13.09.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4273 (abgerufen am: 13.07.2026 )

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