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Arbeitgeberverband lässt vom Hessischen LAG überprüfen: Ist die Lok­füh­r­er­ge­werk­schaft GDL über­haupt tarif­fähig?

03.01.2024

Der GDL-Vorsitzende Weselsky

Claus Weselsky (links), Vorsitzender der GDL, beim Statement zu den jüngst gescheiterten Tarifverhandlungen mit der Bahn. Foto: picture alliance/dpa | Christoph Soeder

Der Tarifstreit zwischen GDL und Deutsche Bahn droht zu eskalieren. Vor dem LAG kommt es jetzt zu einer pikanten juristischen Prüfung: Darf die GDL nach Gründung einer Leiharbeitergenossenschaft überhaupt noch Tarifverträge abschließen?

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Der Tarifstreit zwischen der Bahn und der Gewerkschaft der Deutschen Lokomotivführer (GDL) setzt sich fort. Unter anderem werden höhere Löhne und kürzere Arbeitszeit für Schichtarbeiter gefordert. Sollte es zwischen den Streitparteien keine Annäherung geben, müssen Fahrgäste ab der kommenden Woche mit weiteren Streiks rechnen.

Dieser Streit beschäftigt nun auch mittelbar das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG). Das Gericht bestätigte, dass der Arbeitgeberverband der Deutsche-Bahn-Unternehmen (AGV MOVE) beantragt hat, die Tariffähigkeit der GDL gerichtlich zu überprüfen. Einen entsprechenden Antrag gem. §97 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) der AGV MOVE sei bei Gericht am 2. Januar eingegangen. Die Deutsche Bahn bestätigte, einen solchen Antrag gestellt zu haben.

Der juristische Clou hinter der Sache: Die AGV MOVE möchte wissen, ob die GDL durch ihre neu gegründete Leiharbeitergenossenschaft FairTrain ihre Tariffähigkeit verloren hat. Die Bahn wirft der GDL nämlich vor, gleichzeitig als Arbeitgeber und als Gewerkschaft aufzutreten. Sollte die Bahn Erfolg haben, könnte ihr das eine bessere Position in den zu eskalieren drohenden Tarifverhandlungen verschaffen.

Auf einen Antrag nach § 97 ArbGG hin wird im Rahmen eines Beschlussverfahrens überprüft, ob eine Gewerkschaft oder ein Arbeitgeberverband Tarifverträge abschließen darf. Die Rechtsfolgen aus dieser Entscheidung entfalten allerdings erst dann Auswirkungen, wenn die Entscheidung rechtskräftig geworden ist. Das LAG erklärte sich gem. § 97 Abs. 2 ArbGG für zuständig. Gegen den Beschluss des LAG könnte man noch vor dem Bundesarbeitsgericht Erfurt (BAG) vorgehen.

Das Verfahren beim LAG hat das Aktenzeichen 5 BVL 1/2024 erhalten. Das Gericht gab noch keinen Verhandlungstermin bekannt.

so/dpa/LTO-Redaktion

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Arbeitgeberverband lässt vom Hessischen LAG überprüfen: . In: Legal Tribune Online, 03.01.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53545 (abgerufen am: 10.02.2026 )

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