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Klage gegen Gebührenreform: Sixt will Rundfunkbeitrag gerichtlich prüfen lassen

20.08.2013

Drei Millionen Euro kostet der neue Rundfunkbeitrag Deutschlands größten Autovermieter allein in diesem Jahr. Zu viel, wie der Münchner Konzern findet: Er hält die Gebührenreform für unangemessen und verfassungswidrig. Sixt ist deshalb entschlossen, bis vor das BVerfG zu ziehen. Dies teilte das Unternehmen am Montag mit.

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Der Autovermieter hat nach eigenen Angaben den ersten Bescheid auf Basis der am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Gebührenreform erhalten, der sich allein für den Geschäftsbereich Autovermietung im ersten Quartal auf knapp 718.000 Euro beläuft. Gegen diesen Bescheid werde nun eine Klage vor dem Verwaltungsgericht (VG) München vorbereitet. Der Konzern teilte am Montag mit, "notfalls den Rechtsweg auszuschöpfen und durch alle Instanzen bis vor das Bundesverfassungsgericht zu gehen".

Bereits ein vor drei Jahren von Sixt in Auftrag gegebenes Gutachten des Staatsrechtlers Christoph Degenhart sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Reformpläne, die schließlich unverändert von den Bundesländern beschlossen wurden, verfassungswidrig sind. "Es wird deshalb höchste Zeit, diesen Gebührenwahnsinn rechtlich überprüfen zu lassen", sagte Erich Sixt, Vorstandsvorsitzender der Sixt SE.

Die von Sixt geplante Klage gegen die neue Rundfunkgebühr ist nicht die erste: Im Januar 2013 hatte die Drogeriekette Rossmann bereits Klage vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH) erhoben. Der Passauer Jurist Ermano Geuer scheiterte im April dieses Jahres mit einem Eilantrag vor dem BayVerfGH, das Hauptsacheverfahren läuft noch. Er hatte kritisiert, dass der geräteunabhängige Rundfunkbeitrag zu viel Pauschalierung und zu wenig Einzelfallgerechtigkeit enthalte. Außerdem habe den Bundesländern die Zuständigkeit gefehlt, die Neuregelung zu erlassen.

asc/LTO-Redaktion

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Klage gegen Gebührenreform: Sixt will Rundfunkbeitrag gerichtlich prüfen lassen . In: Legal Tribune Online, 20.08.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9392/ (abgerufen am: 01.06.2023 )

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