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OVG Sachsen-Anhalt zur Wahl der Schule: Richter stärken Elternrechte

09.10.2012

Die Eltern eines Grundschülers hatten vor Beginn des Schuljahres 2012/2013 die Aufnahme ihres Kindes in die 5. Klasse an einer der beiden integrierten Gesamtschulen in Magdeburg beantragt. Nachdem mehr Anmeldungen eingingen als Plätze an den beiden Schulen vorhanden waren, erhielt der Schüler nach einem Losverfahren nur einen Platz an einem Gymnasium, welches von den Eltern nur als nachrangiger Wunsch angemeldet worden war. Ein Eilantrag mit dem Ziel, das Kind an einer der beiden integrierten Gesamtschulen einzuschulen, hatte nun Erfolg.

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Zur Begründung führte das Oberverwaltungsgericht (OVG) aus, dass nach den Regelungen des Schulgesetzes die Eltern die Wahl zwischen den zur verfügbaren Schulformen und Bildungsgängen hätten. Zwar habe der Landesgesetzgeber 2008 den Schulträgern die Möglichkeit eröffnet, auf die Bestimmung von Schuleinzugsbereichen zu verzichten und stattdessen Kapazitätsgrenzen für die verschiedenen weiterführenden Schulen festzusetzen.

Mit dieser Regelung sollten jedoch nur schulorganisatorische Belange, insbesondere eine möglichst gleichmäßige Auslastung der Schulen eines Bildungsganges bzw. einer Schulform im Gebiet des Schulträgers und die verfassungsrechtlich geschützten Interessen von Eltern und Schülern in Einklang gebracht werden. Der Schulträger könne zum Beispiel ein Losverfahren durchführen mit der Folge, dass ein Schüler nicht sein "Wunschgymnasium" im Gebiet eines Schulträgers, sondern ein anderes Gymnasium in diesem Gebiet besuchen müsse.

Elternrecht auf freie Wahl des Bildungsweges

Nach Auffassung des Senats sei dem Gesetz jedoch nicht zu entnehmen, dass den Schulträgern entweder durch die Bestimmung von Schuleinzugsbereichen bzw. Kapazitätsgrenzen die Befugnis eingeräumt werden sollte, das gesetzliche Elternrecht auf freie Wahl des Bildungsweges zu beschränken. Insofern könne der Schüler nicht darauf verwiesen werden, anstelle einer Gesamtschule ein Gymnasium zu besuchen (Beschl. v. 01.10.2012, Az. 3 M 687/12).

Soweit die Stadt ausgeführt hatte, dass nach einem von ihr beschlossenen Schulentwicklungsplan und nach Verwaltungsvorschriften des Kultusministeriums die Kapazitätsgrenzen erschöpft seien, seien diese lediglich verwaltungsinternen Vorschriften nicht geeignet, den gesetzlichen Anspruch auf Wahl des Bildungsganges bzw. der Schulform zu beschränken. Die Magdeburger Richter hätten zudem nicht feststellen können, dass die Aufnahmekapazität an der gewünschten Gesamtschule wegen eines Raum- und Platzmangels bereits erschöpft sei.

tko/LTO-Redaktion

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OVG Sachsen-Anhalt zur Wahl der Schule: . In: Legal Tribune Online, 09.10.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7268 (abgerufen am: 05.03.2026 )

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