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1777

OVG Sachsen-Anhalt: Verbot der "Blue White Street Elite" aufgehoben

von plö/LTO-Redaktion

22.10.2010

Das OVG Sachsen-Anhalt hat ein vom Innenministerium des Landes erlassenes Verbot der Gruppierung "Blue White Street Elite", einemZusammenschluss von zum Teil gewalttätigen Hooligans, aufgehoben.

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Das OVG hatte 2009 erstmals zu dem Verbotsverfahren verhandelt und die Klage der Gruppierung zunächst abgewiesen.

Begründet wurde das Urteil seinerzeit damit, dass nicht festgestellt werden könne, dass es sich bei der Gruppierung um eine Vereinigung im Sinne von § 2 Absatz 1 VereinsG handele, weil es an konkreten Anhaltspunkten dafür fehle, dass sich die Mitglieder der Gruppierung bei ihren Handlungen einem gemeinschaftlich gebildeten Willen unterworfen haben. Das Verbot sei daher rechtswidrig. Dennoch hatten die Richter der Klage nicht stattgegeben, denn nur Vereinigungen im Sinne des Vereinsgesetzes könnten geltend machen, dass sie durch eine rechtswidrige Verbotsverfügung in ihren Rechten verletzt werden. Um eine solche Vereinigung handele es sich bei der "Blue White Street Elite" jedoch nicht.

Gegen dieses Urteil hatte die Gruppierung ein Rechtsmittel zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) eingelegt. Das BVerwG hat das Urteil mit Beschluss vom 19. Juli 2010 (Az. 6 B 20.10) aufgehoben und an das Oververwaltungsgericht (OVG) zurückverwiesen.

Denn entgegen der Auffassung des OVG könne auch eine Gruppierung, die keine Vereinigung im Sinne des Vereinsgesetzes ist, verlangen, dass ein an sie adressiertes rechtswidriges Vereinsverbot im gerichtlichen Verfahren aufgehoben wird.

Nachdem durch das Innenministerium nach der Zurückverweisung keine neuen
entscheidungserheblichen Umstände zur Organisationsstruktur der "Blue WhiteStreet Elite" vorgetragen wurden, hat das OVG nun erneut festgestellt, dass die Gruppierung keine Vereinigung im Sinne des Vereinsgesetzes und das Verbot daher rechtswidrig sei.

Begründet wurde die Entscheidung unter anderem damit, dass der ehemalige Leiter des Polizeireviers Jerichower Land sowie die zuständige Referatsleiterin im Innenministerium des Landes Sachsen-Anhalt unmittelbar vor Erlass der Verbotsverfügung die Voraussetzungen für ein Vereinsverbot als nicht gegeben angesehen hatte.

Hinsichtlich der weiteren Feststellung, dass die rechtswidrige Verbotsverfügung die Gruppierung auch in ihren eigenen Rechten verletze, war das OVG an die Rechtsauffassung des BVerwG gebunden.

Das Urteil (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 20.10.2010, Az. 3 K 380/10) ist nicht rechtskräftig. Das Innenministerium kann Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim BVerwG erheben.

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OVG Sachsen-Anhalt: . In: Legal Tribune Online, 22.10.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1777 (abgerufen am: 17.11.2025 )

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