Flüchtlinge, die über Bulgarien in die EU einreisen, dort aber keinen Asylantrag stellen, dürfen dorthin abgeschoben werden. Das Asylverfahren dort weise keine systemischen Schwachstellen auf, entschied das OVG NRW.
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW hat entschieden, dass das bulgarische Asylverfahren und die dortigen Aufnahmebedingungen keine solchen systemischen Schwachstellen aufweisen, dass eine Überstellung von Asylantragstellern nach Bulgarien rechtswidrig wäre (Urt. v. 08.06.2017, Az. 11 A 52/17.A). Dies gelte jedenfalls für einen jungen Mann, der als alleinstehender nicht zu einem besonders schutzbedürftigen Personenkreis gehöre.
Die Dublin-Verordnung der Europäischen Union bestimmt im Grundsatz, dass der Mitgliedstaat zuständig für das Asylverfahren ist, über den der Ausländer in die EU eingereist ist. Der aus dem Irak stammende Kläger war im Mai 2015 in Bulgarien registriert worden, hatte dort jedoch keinen Asylantrag gestellt, sondern war nach Deutschland weitergereist.
Ausnahmsweise muss der nachrangige Mitgliedstaat das Asylverfahren selbst durchführen, etwa wenn das Asylverfahren im ersten Mitgliedstaat an sogenannten systemischen Mängeln leidet. Mehrere Verwaltungsgerichte haben z.B. die Abschiebung nach Ungarn wegen unzumutbaren Haft- und Aufnahmebedingungen als rechtswidrig eingestuft, nach Ansicht des Verwaltungsgericht (VG) Berlin rechtfertigt die zwischenzeitliche Entwicklung der Verhältnisse in Ungarn eine solche Bewertung aber nicht mehr.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Asylantrag des Irakers als unzulässig ab und ordnete seine Abschiebung nach Bulgarien an. Seine hiergegen erhobene Klage blieb bereits beim VG Aachen erfolglos. Nun bestätigten Nordrhein-Westfalens oberste Verwaltungsrichter die Entscheidung und wiesen die Berufung gegen das Urteil zurück. Das OVG hat die Revision nicht zugelassen.
acr/LTO-Redaktion
OVG NRW zu Abschiebung: . In: Legal Tribune Online, 08.06.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/23133 (abgerufen am: 03.12.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag