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Entgelt für Grundwasser: RWE muss wirt­schaft­lich nicht genutztes Wasser bezahlen

10.09.2016

Braunkohletagebau im Garzweiler

© stefanbi1974 - Fotolia.com

Der wirtschaftliche Nutzen spielt nach Ansicht des OVG Münster keine Rolle: Gebühren für Wasserentnahme dürfen also auch erhoben werden, wenn das Unternehmen das Grundwasser ungenutzt wieder in Flüsse leitet.

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Tagebau- und Steinbruchbetreiber müssen weiterhin für Grundwasser zahlen, das sie abpumpen und ungenutzt wieder in die Flüsse leiten. Das entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster am Freitag in einem Streit zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und mehreren Unternehmen (Urt. v. 09.09.2016).

Zur Wehr gesetzt hatten sich RWE Power und zwei weitere Unternehmen gegen ein Gesetz, das sie zu einem Wasserentnahmeentgelt verpflichtet (Wasserentnahmeentgeltgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 25.07.2011). Mit ihrem Urteil vom Freitag erklärten die Richter diese Gebühren für verfassungsgemäß, ließen aber die Revision zu.

Beim Braunkohleabbau müssen viele Millionen Kubikmeter Grundwasser abgepumpt werden, um an die Kohle zu kommen. Das meiste Wasser wird als Kühlwasser für Kraftwerke oder für die Brauch- und Trinkwasserversorgung genutzt. Rund ein Drittel wird aber ungenutzt in die umliegenden Gewässer geleitet - auch dafür müssen die Unternehmen weiter 4,5 Cent pro Kubikmeter zahlen.

Die Richter in Münster halten die Regelung jedoch für verfassungsgemäß. Sie argumentierten laut Mitteilung damit, dass die Gebühr fällig werde für das Entnehmen. Ob das Wasser tatsächlich anschließend wirtschaftlich genutzt werde, sei unerheblich. Es sei zu berücksichtigen, dass die Festsetzungsbehörde die Gebühren ganz oder teilweise erlassen könne, wenn deren Einziehung nach den Umständen des Einzelfalls (persönlich oder sachlich) unbillig wäre. Eine unzumutbare Beeinträchtigung der klagenden Unternehmen sei in diesem Fall jedoch nicht ersichtlich.

dpa/nas/LTO-Redaktion

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Entgelt für Grundwasser: . In: Legal Tribune Online, 10.09.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20547 (abgerufen am: 20.07.2026 )

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