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OVG Niedersachsen zur Vertreibung geschützter Vögel: Sollen sie woan­ders brüten

02.12.2015

Saatkrähe

© Alexander Erdbeer - Fotolia.com

Akustische Maßnahmen zur Vertreibung von Saatkrähen einer Brutkolonie können naturschutzrechtlich zulässig sein. Das hat das OVG Niedersachsen entschieden.

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Akustische Maßnahmen zur Vertreibung von Saatkrähen können naturschutzrechtlich zulässig sein. Das hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgerichts (OVG) entscheiden (Urt. v. 01.12.2015, Az: 4 LC 156/14 und 4 LC 157/14).

Die betreffende Saatkrähenkolonie befindet sich am Rande eines innerstädtisch bewaldeten Gebiets. Sie ist eine der größten von insgesamt 18 Brutkolonien im Gebiet der Stadt Achim im Landkreis Verden mit einem Bestand von ca. 250 Brutpaaren – und die Saatkrähe ist eine geschützte Vogelart.

Doch die Vögel machen Lärm und verrichten ihre Notdurft, so dass ein in der Nähe des Gebietes wohnender Rentner m Jahr 2008 beim Landkreis die Erteilung einer Genehmigung zur "Vergrämung" der Saatkrähen beantragt hatte, erfolglos. Der Mann erhob Klage auf Feststellung der naturschutzrechtlichen Zulässigkeit der beabsichtigten Vergrämungsmaßnahmen, hilfsweise den Landkreis zur Erteilung von Ausnahmen bzw. Befreiungen von naturschutzrechtlichen Verboten zu verpflichten.

Im Frühjahr 2012 störte der Vogel-Nachbar die Saatkrähen der Brutkolonie durch die Verwendung von Krähenklappen und die Beschallung mit Greifvogelrufen, was zunächst zu einer Halbierung der Zahl der Brutpaare führte. Daraufhin untersagte ihm der Landkreis alle weiteren Störmaßnahmen. Gegen diesen Bescheid erhob der Mann nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens ebenfalls Klage – beide wurden erstinstanzlich zurückgewiesen (Verwaltungsgericht Stade, Urt. v. 15.04.2014, Az: 1 A 1490/10 und 1 A 2638/13).

Die Vögel können umziehen und dann vermehrt brüten

Das OVG hat diese Urteile nun geändert und die Verbotsverfügung des Landkreises aufgehoben. Die Richter sind der Auffassung, die Vergrämungsmaßnahmen erfüllten nicht den Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), der erheblichen Störung der wildlebenden Tiere der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungszeiten. Zwar würden die Saatkrähen durch die Vergrämungsmaßnahmen gestört und dadurch jedenfalls teilweise zum Verlassen ihrer Nester veranlasst. Diese Störung sei jedoch nicht erheblich im Sinne des Gesetzes, weil sich der Erhaltungszustand der lokalen Population dadurch nicht verschlechtern würde. Es sei nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen zu erwarten, dass die vertriebenen Vögel in und um Achim Ausweichquartiere finden und ein eventueller Brutausfall durch eine erhöhte Bruttätigkeit in den Folgejahren ausgeglichen würde.

Auch verstießen die beabsichtigten Störmaßnahmen nicht gegen das Verbot der Beschädigung der Fortpflanzungsstätten der Saatkrähen nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, da es an einer unmittelbaren Einwirkung auf die Fortpflanzungsstätten fehle und eine nur mittelbare Einwirkung durch Störmaßnahmen gegen die Vögel, die diese Stätten nutzen, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht ausreichend sei.

Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in beiden Verfahren nicht zugelassen.

tap/LTO-Redaktion

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OVG Niedersachsen zur Vertreibung geschützter Vögel: . In: Legal Tribune Online, 02.12.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17730 (abgerufen am: 19.01.2026 )

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