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41403

OVG Bremen zur Coronaverordnung: Beg­ren­zung der Ver­kaufs­fläche auf 800 Quad­r­at­meter ist recht­mäßig

23.04.2020

Karstadt Sports - Schild

(c) adobe.stock.com - Comofoto

Mit Eilanträgen wollten sich Karstadt Sports und zwei Restaurantketten gegen die Coronaverordnung in Bremen wehren. Das OVG Bremen hat die Anträge allerdings abgelehnt, denn die Regelung sei verhältnismäßig.

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Die Coronaverordnung des Landes Bremen sieht eine Begrenzung der Verkaufsfläche von Einzelhandelsbetrieben auf 800 Quadratmeter vor. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) der Freien Hansestadt Bremen hat in gleich mehreren Verfahren entschieden, dass diese Regelung verhältnismäßig ist (Beschl. v. 22.04.2020 Az.1 B 109/20 und wortgleich 1 B 111/20 sowie Beschl. v. 23.4.2020 Az.1 B 107/20). Somit müssen Geschäfte mit großen Verkaufsflächen und Restaurants weiterhin geschlossen bleiben. Für Restaurants gilt die Ausnahme des Außer-Haus-Verkaufs.  

Unter anderem hatte die Karstadt Sports GmbH einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, dass das Verbot, großflächige Einzelhandelsbetriebe über einer Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern hinaus zu öffnen, vorläufig außer Vollzug gesetzt wird.  

Die Beschränkungen dienen der weiteren Eindämmung des Coronavirus und beruhen auch auf der Annahme, dass es bei kleineren Verkaufsflächen leichter sei, die infektionsrechtlichen Vorgaben, insbesondere das Abstandsgebot, zu überwachen, so der Verordnungsgeber. Auch im Baurecht werde das Maß von 800 Quadratmetern Verkaufsfläche dafür herangezogen, um großflächige Einzelhandelsbetriebe von den sonstigen Einzelhandelsbetrieben abzugrenzen.

Die Regelung sei verhältnismäßig und stelle auch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber anderen Einzelhandelsgeschäften dar, so das Bremer OVG nun. Auch in Einkaufszentren könne wegen der baulichen Struktur die Einhaltung der Schutzmaßnahmen besser gewährleistet werden. Das OVG hat bei der Entscheidung insbesondere auch die Auswirkungen auf den öffentlichen Personennahverkehr berücksichtigt.

Zuvor hatte das OVG bereits Eilanträge zweier Restaurantketten abgelehnt, deren Betriebe sich ausschließlich innerhalb von Kauf- und Warenhäusern befinden. Es sei nötig, Gaststätten zu schließen, um die physischen Kontaktmöglichkeiten der Menschen zu begrenzen, so das OVG.  Auch die von den Restaurants vorgeschlagenen Schutzmaßnahmen wie zum Beispiel große Abstände zwischen den Tischen oder eine Begrenzung der Personenzahl stellten kein milderes Mittel dar.

Die Galeria Karstadt Kaufhof GmbH hat ihren Eilantrag auf einstweiligen Rechtschutz inzwischen wieder zurückgenommen. Das Normenkontrollverfahren ist jedoch weiterhin anhängig.  

vbr/LTO-Redaktion 

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OVG Bremen zur Coronaverordnung: . In: Legal Tribune Online, 23.04.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41403 (abgerufen am: 16.06.2025 )

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