Haben Altkanzler einen Rechtsanspruch auf ein Büro mit Ausstattung? Diese Frage will Gerhard Schröder nun in der Berufungsinstanz klären lassen. Das VG Berlin hatte keine Grundlage für den Anspruch gesehen.
Der Rechtsstreit um das Büro von Altkanzler Gerhard Schröder (SPD) geht im Sommer vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg weiter. Das Gericht plant, am 6. Juni über Schröders Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin mündlich zu verhandeln. Dies teilte eine Gerichtssprecherin am Montag auf Anfrage der Deutschen Presse-Agentur mit. Im Mai letzten Jahres hatte das VG Berlin Schröders Klage gegen einen Beschluss des Haushaltsausschusses des Bundestages zurückgewiesen, in dessen Folge das Büro des Altkanzlers stillgelegt wurde (Urt. v. 05.05.2023, Az.: VG 2 K 238/22).
Schröder war von 1998 bis 2005 Bundeskanzler und von 1999 bis 2004 Parteivorsitzender der SPD. Der Haushaltsausschuss hatte im Mai 2022 beschlossen, sein Büro im Bundestag stillzulegen. Zur Begründung hieß es, der Altkanzler nehme keine Verpflichtungen mehr wahr im Kontext mit seiner früheren Tätigkeit. Die Ampel-Koalition von SPD, Grünen und FDP hat die Alimentierung im Frühjahr 2022 generell neu geregelt. Sie ist nun abhängig davon, ob die früheren Top-Politiker tatsächlich noch Aufgaben im Zusammenhang mit ihrem früheren Amt übernehmen, also etwa Schirmherrschaften haben und Reden halten.
Vor der Ausschuss-Entscheidung war Schröder wegen seiner Verbindungen zu Russland und dem russischen Präsidenten Wladimir Putin massiv in der Kritik geraten – auch in der eigenen Partei. In dem vom Haushaltsausschuss beschlossenen Antrag waren seine Verbindungen zu russischen Konzernen oder Putin aber nicht genannt worden. Vor Gericht blieb offen, ob dies möglicherweise für den Ausschuss mit eine Rolle spielte.
VG sah keine Anspruchsgrundlage für Altkanzler-Büro
Schröders Klage scheiterte vor allem deshalb, weil Altkanzler laut VG keinen Anspruch auf ein Büro mitsamt Ausstattung haben. Zwar gebe es seit über 50 Jahren eine einheitliche und dauernde Praxis, Altkanzlern solche Privilegien zu gewähren. Die entsprechenden Ausgaben werden im Haushaltsplan aufgeführt. Hieraus ergebe sich jedoch kein Rechtsanspruch, das mache § 3 Abs. 2 Bundeshaushaltsordnung klar.
Das VG stellte zudem fest, dass trotz der langjährigen Praxis kein gewohnheitsrechtlicher Anspruch bestehe. Es fehle an der dafür erforderlichen subjektiven Überzeugung der Beteiligten, dass aus der Praxis ein Anspruch erwachsen sollte. Auch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Grundgesetz lasse sich kein solcher Anspruch herleiten. Vor dem VG-Verfahren hatte auf LTO bereits Verwaltungsrechtler Prof. Dr. Klaus Herrmann die Klage für aussichtlos gehalten.
Schröder sieht das nach wie vor anders und versucht nun sein Glück in der nächsten Instanz.
dpa/mk/LTO-Redaktion
Berufungsverhandlung im Juni: . In: Legal Tribune Online, 12.02.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53857 (abgerufen am: 16.10.2024 )
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