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OLG Thüringen zum APR: Keine Ent­schä­d­i­gung nach Mafia-Bericht des MDR

26.02.2018

Silhouette von einem Mann mit Hut und Zigarre

© dreamerve - stock.adobe.com 

Der MDR hat in einem Beitrag einen Gastwirt verdächtigt, der Mafia anzugehören – zwar anonymisiert, aber für einige Personen dennoch erkennbar. Eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung sieht das Thüringer OLG darin nicht.

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Der Mitteldeutsche Rundfunk (MDR) durfte in einem Beitrag über die Mafia nicht berichten, dass ein Erfurter Gastwirt im Verdacht steht, Mitglied der Verbrecher-Organisation zu sein. Die Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung reiche aber nicht für eine Entschädigungszahlung des Mannes gegen den Sender aus. Das hat das Thüringer Oberlandesgericht (OLG) entschieden, wie es am Freitag mitteilte (Urt. v. 21.02.2018, Az. 7 U 471/17).

Der Gastronom hatte geklagt, weil er sich durch einen Fernsehbericht des MDR aus dem November 2015 in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt sah. In dem Bericht mit dem Titel "Provinz der Bosse – Die Mafia in Mitteldeutschland" brachte der Sender den Erfurter Gastwirt mit der Mafia-Organisation 'Nrdangheta in Verbindung. Er war in dem Bericht zwar anonymisiert worden, jedoch zumindest für einen eingeschränkten Personenkreis dennoch identifizierbar. Der Bericht war im Internet in der Mediathek des MDR abrufbar und wurde zeitweise auch durch Dritte auf YouTube verbreitet.

Neben einer Entschädigungszahlung wollte der Mann auch seine Rechtsanwaltskosten erstattet haben, die ihm durch Abmahnungen an die Uploader entstanden waren.

MDR sprach stets von einem Verdacht

Erfolg hatte er mit seiner Klage allerdings nicht. Zwar habe der MDR durch den Fernsehbeitrag die Persönlichkeitsrechte des Klägers verletzt, die Verletzung sei aber nicht so schwerwiegend, dass die Zahlung einer Entschädigung erforderlich wäre, entschied das Gericht in Jena. Im Vergleich zum materiellen Schadensersatzanspruch muss beim immateriellen Entschädigungsanspruch ein Ausgleich durch andere Ansprüche nicht möglich und ausreichend erscheinen.

Bei der Abwägung habe der Senat unter anderem berücksichtigt, dass durch die Anonymisierung nur ein sehr beschränkter Personenkreis eine Verbindung zu dem Gastronom herstellen konnte. Für den MDR werteten die Thüringer Richter auch die konstante Verdachtsbezeichnung, welche aufgrund von recherchierten Erkenntnissen durchaus berechtigt gewesen sei, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts.

Die Abmahnkosten gegen die Personen, die den Beitrag schließlich weiterverbreiteten habe der MDR letztlich nicht zurechenbar verursacht, heißt es in einer Mitteilung des Gerichts. Für die Presse würde so ein unkalkulierbares Kostenrisiko entstehen, erklärte ein Pressesprecher die Auffassung des Thüringer Senats gegenüber LTO. Weil diesbezüglich allerdings noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung ergangen ist, ist eine Revision zugelassen.

Angaben der Bundesregierung vom August 2017 zufolge ist die kalabrische 'Nrdangheta mit mehr als 300 Mitgliedern die größte Mafiagruppierung in Deutschland.

mgö/LTO-Redaktion

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OLG Thüringen zum APR: . In: Legal Tribune Online, 26.02.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/27215 (abgerufen am: 06.06.2026 )

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