Wenn Fans einem Anhänger der Gegenmannschaft dessen Fan-Utensilien abnehmen, ist dies eine ganz gewöhnliche Straftat und nicht etwa ein Bagatelldelikt oder ein harmloses Szene-Ritual. Die Täter machen sich unter Umständen sogar wegen Raubes strafbar. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des OLG Nürnberg hervor.
Zwei Fans des 1. FC Nürnberg hatten im März 2011 einem Anhänger von Greuther Fürth nach einem Spiel die weiß-grüne Jacke vom Leib gezerrt und vor der Polizei in ihrem Auto versteckt. Amtsgericht und Landgericht Greuther Fürth hatten die beiden wegen Raubes verurteilt. Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg hat diese Entscheidung nun in der Revisionsinstanz bestätigt.
Die zwei Fußballfans hatten sich vor dem OLG mit dem Argument gewehrt, ihnen habe die für einen Raub notwendig Zueignungsabsicht gefehlt. Das sah das OLG anders.
Zwar liege ein Raub nur dann vor, wenn der Täter sich die weggenommene Sache zueignen wolle. Daran fehle es aber nur dann, wenn der Täter die Sache von vornherein nur vernichten oder wegwerfen wolle. Wer sich aber die Entscheidung darüber vorbehalte, was mit der Sache letztlich geschehen soll, der verhalte sich so, als würde ihm die Sache gehören und habe mithin auch Zueignungsabsicht. Durch das Verstecken der Jacke im Kofferaum eines Autos, hätten die beiden Täter ihre Zueignungsabsicht hinreichend verdeutlicht (Urt. v. 07.11.2012, Az. 1 St OLG Ss 258/12).
mbr/LTO-Redaktion
OLG Nürnberg: . In: Legal Tribune Online, 12.11.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7523 (abgerufen am: 15.10.2024 )
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