Eine Eigentümerin mehrerer Grundstücke wünschte sich eine ruhige Nachbarschaft, doch die Käufer eines ihrer Häuser vermieteten dieses nicht an Familien, sondern an Asylbewerber. Grund zur Rückabwicklung, bestätigte der BGH.
Eine Frau aus Traunstein (Oberbayern) hatte im Sommer 2013 ihr Elternhaus verkauft. Die selbst in einem benachbarten Haus lebende Frau hatte vor dem Verkauf erklärt, sie wünsche sich eine möglichst ruhige Nachbarschaft. In dem Haus sollten entweder kleinere Wohnungen entstehen, oder es solle eine Familie mit Kindern einziehen, die sich das Haus herrichten würden. Während die spätere Käuferin – eine GbR – im Vorfeld noch den Eindruck erweckt hatte, sie werde den Vorstellungen der Verkäuferin hinsichtlich der Nutzung des Hauses entsprechen, wandelte sie das Haus nach dem Kauf in eine Unterkunft für bis zu 30 Asylbewerber um. Die Verkäuferin fühlte sich dadurch arglistig getäuscht und klagte, zunächst allerdings ohne Erfolg.
Im Prozess machte sie unter anderem geltend, Nachbarn würden sie für Unordnung vor der Unterkunft in dem Wohnviertel verantwortlich machen. Außerdem habe so auch das von ihr bewohnte Haus an Wert verloren.
Das Landgericht (LG) Traunstein hatte eine Täuschung der Klägerin noch verneint. Es mache keinen Unterschied, ob Flüchtlinge oder einheimische Mieter dort lebten, fanden die Traunsteiner Richter. Vor dem Oberlandesgericht (OLG) München hatte dieses Urteil jedoch keinen Bestand. Auf die Berufung der Klägerin hob das OLG das erstinstanzliche Urteil auf und ordnete die Rückabwicklung des Kaufvertrages an (Urt. v. 25.03.2015, Az. 3 U 2586/14).
Es sei für die Verkäuferin bei dem Verkauf des Hauses offensichtlich entscheidend darauf angekommen, wie das Haus in der Folge genutzt werde. Die Beklagte habe hingegen von Anfang an das Haus dem Landkreis Traunstein als Flüchtlingsunterkunft anbieten wollen. Entsprechende Verhandlungen habe die Beklagte parallel bereits mit der Verwaltung geführt. Es sei gerichtsbekannt, dass zur damaligen Zeit die Regierung von Oberbayern aus der Not heraus, die Menschen irgendwie unterzubringen, so gut wie jeden Mietpreis zu bezahlen bereit war, so das OLG.
Um den anstehenden Verkauf jedoch nicht zu gefährden, habe die Beklagte die Verkäuferin aktiv über die geplante Nutzung getäuscht. Außerdem habe die Käuferin vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt. Denn nach ständiger Rechtsprechung müssen Umstände, die für die Willensbildung des anderen Teils offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind, ungefragt offenbart werden, so das OLG weiter. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit tatsächlich Belästigungen von den neuen Bewohnern ausgehen und ob dadurch tatsächlich ein Wertverlust am eigenen Haus entstanden ist.
Dieser Ansicht schloss sich nun auch der Bundesgerichtshof (BGH) an. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen das Urteil des OLG wurde von dem Karlsruher Gericht nicht zur Entscheidung angenommen. Das Urteil des OLG ist damit rechtskräftig.
dpa/mbr/LTO-Redaktion
Asylbewerber statt Familien: . In: Legal Tribune Online, 25.11.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17658 (abgerufen am: 11.11.2024 )
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