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10884

OLG München zu Kabel Deutschland: Unerwünschte Werbung verboten

04.02.2014

Viele Menschen ärgern sich über unerwünschte Werbesendungen in ihren Briefkästen. Das OLG München gab nun Verbraucherschützern Recht, die sich deshalb einen Rechtsstreit mit Kabel Deutschland lieferten.

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Der Kabelnetzbetreiber Kabel Deutschland darf keine Werbepost an Verbraucher senden, die das ausdrücklich nicht wünschen. Dies gilt auch dann, wenn kein entsprechender Hinweis an den Briefkästen der Verbraucher angebracht ist, wie aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München hervorgeht. (Urt. v. 06.01.2014, Az. 29 U 2881/13).

Im konkreten Fall hatte das Unternehmen einem Mann den Anschluss ans Glasfasernetz angeboten, was dieser in einer E-Mail in deutlichen Worten ablehnte. Darin verbat er sich auch die Zusendung weiterer Werbung. Das Unternehmen sicherte dem Mann daraufhin schriftlich zu, dass man ihm keine personalisierte Postwerbung und keine E-Mail-Werbung mehr zusenden werde.

Der Mann erhielt jedoch in den folgenden Monaten fünf weitere Werbesendungen des Unternehmens, die nicht an ihn persönlich adressiert, sondern per Postwurfsendung "An die Bewohner des Hauses..." gerichtet waren. Deshalb wandte er sich an den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Die Verbraucherschützer mahnten das Unternehmen nach eigenen Angaben vom Dienstag zunächst ab und verklagten es schließlich.

Bei Missachtung droht Ordnungsgeld von 250.000 Euro

Aus Sicht des Gerichts hat der Verbraucher in seiner E-Mail unmissverständlich klargemacht, dass er keinerlei Verträge mit dem Unternehmen mehr abschließen werde und auch keine Werbung mehr erhalten möchte. Deshalb sei die Argumentation des Unternehmens, man habe nicht erkennen können, dass der Mann kein Interesse an dem Angebot habe, nicht nachvollziehbar, so das Gericht. Für den Fall einer Missachtung droht ein Ordnungsgeld von 250.000 Euro oder eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten.

Kabel Deutschland erklärte, man habe das Urteil zur Kenntnis genommen und befinde sich aktuell in der Umsetzungsphase. Selbstverständlich werde man sich "an dem durch das Urteil konkretisierten Rechtsrahmen orientieren". Konkretere Angaben könnten noch nicht gemacht werden.

dpa/una/LTO-Redaktion

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OLG München zu Kabel Deutschland: . In: Legal Tribune Online, 04.02.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10884 (abgerufen am: 07.12.2025 )

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