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2182

OLG Koblenz: Keine Haftung des Klinikpersonals nach missachteter Anweisung

von plö/LTO-Redaktion

17.12.2010

Klinikpersonal darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Anweisung an einen Patienten, nicht selbstständig aufzustehen, beachtet wird. Dies gilt vor allem dann, wenn der Patient ausreichend über das richtige Verhalten für den Heilungsprozess aufgeklärt wurde.

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Mit dem am Freitag bekanntgewordenen Beschluss vom 21. Juli 2010 (Az. 5 U 761/10) bestätigte das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Trier, welches Schadensersatzansprüche einer Patientin gegen ein Krankenhaus und einen Arzt abgelehnt hatte.

Die Klägerin, die seinerzeit als Krankenschwester tätig war, unterzog sich im Februar 2003 wegen arthrotischer Beschwerden einer prothetischen Knieoperation. Nachfolgend wurde sie oral und über einen Femoralis - Katheter mit Analgetika behandelt. Dadurch war das rechte Bein bewegungsunfähig. Dementsprechend hatte die Klägerin die ärztliche Anweisung erhalten, das Bett nicht eigenständig zu verlassen. In einem von ihr unterschriebenen Aufklärungsbogen hieß es ergänzend: Nach dem Aufspritzen von Femoralis -Kathetern dürfen Sie nicht ohne Begleitung aufstehen, es besteht sonst die Gefahr eines Sturzes.

Dennoch versuchte sie wenige Tage nach dem Eingriff nach einer
Untersuchung aufzustehen, um einen Rollstuhl zu erreichen. Dabei
stürzte sie, die Operationswunde riss auf. Anders als die Klägerin waren LG und OLG nicht der Auffassung, dass den Arzt ein Verschulden treffe. Die Klägerin stellt das mit der Begründung in Abrede, dass er durch das Heranschieben des Rollstuhls an die Untersuchungsliege suggeriert habe, sie solle dorthin überwechseln, anstatt sie ermahnend davon abzuhalten, und dass er seine Aufmerksamkeit von ihr abgewandt habe.

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Zitiervorschlag

OLG Koblenz: . In: Legal Tribune Online, 17.12.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2182 (abgerufen am: 22.07.2026 )

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