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OLG Hamm zu ausgewilderten Wisenten: Verein muss zum Schutz der Bäume aktiv werden

29.05.2017

Ein Wisent

© Talya- stock.adobe.com

Frei lebende Wisente in den Wäldern - ein Artenschutzprojekt. Doch die Tiere richten Schäden an. Die Forstwirte wehren sich und haben damit Erfolg: Der Verein für das Projekt muss nun etwas unternehmen, entschied das OLG Hamm.

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Im Streit um Schäden durch ausgewilderte Wisente im Rothaargebirge hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm den Trägerverein des Artenschutzprojektes in die Pflicht genommen. Das Gericht urteilte am Montag, der Verein müsse aktiv werden, um zu verhindern, dass die freilaufenden Wisente im Wald Buchen durch Fressen der Rinde beschädigen (Urt. v. 29.05.2017, Az. 5 U 153/16 und 5 U 156/16).

Die Pflicht stellten die Richter aber unter den Vorbehalt, dass der Verein dafür eine Ausnahmeerlaubnis von der zuständigen Naturschutzbehörde bekommt. Eine solche Genehmigung müsse der Verein jetzt beantragen, so das Gericht. Außerdem entschied der Senat in einem der Fälle, dass der Verein die dem Forstwirt an seinem Grundbesitz zugefügten Schäden ersetzen muss.

Kläger in den Verfahren sind zwei Forstwirte. Die Waldbesitzer klagen über Schäden an ihren Buchen durch die in Freiheit lebenden Wisente: Die Tiere schälen die Rinden an den Bäumen ab und verursachen so finanzielle Schäden. Der Verein hatte die Tiere im April 2013 zum Zwecke der Auswilderung und Erhaltung von Wisenten im Rothaargebirge freigelassen. Von seinerzeit acht Tieren wuchs die Herde bis zum vergangenen Herbst auf 22 an.

Ausnahmsweise keine Ruhe für die wilden Wisente

Auch die vorangegangenen Gerichtsinstanzen hatten zugunsten der Waldbesitzer entschieden. Die Richter am OLG urteilten zudem, dass die in Freiheit lebende Wisentherde unter Naturschutz stehe. Dass die Tiere zunächst gezüchtet worden sind, stehe dem nicht entgegen, befand das Gericht am Montag.

Während wildlebende Tiere eigentlich in Ruhe gelassen werden müssen, hält das Gericht in diesem Fall aber eine Ausnahmeregelung für denkbar: Eine solche sei möglich, wenn ernsthafte forstwirtschaftliche Schäden drohen. Um die Erteilung einer Ausnahmeregelung müsse der beklagte Verein daher die zuständige Behörde ersuchen. "Das Gericht hat einen Weg aufgezeigt, wie man zu einer Klärung kommt", sagte OLG-Sprecher Christian Nubbemeyer.

Damit ist ein skurriler Tierfall, der die Justiz vor eine schwierige Aufgabe stellte, vorerst vom Tisch. Das Urteil ist aber nicht rechtskräftig. Die Revision zum Bundesgerichtshof ist zugelassen.

dpa/nas/LTO-Redaktion

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OLG Hamm zu ausgewilderten Wisenten: . In: Legal Tribune Online, 29.05.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/23053 (abgerufen am: 08.03.2026 )

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