Eine Berliner Autofahrerin muss für zu schnelles Fahren zahlen, obwohl ihr der Bußgeldbescheid nicht vor Ablauf der nach der Anhörung beginnenden dreimonatigen Verjährungsfrist zugestellt worden war. Darauf könne sich die Frau allerdings nicht berufen, weil sie sich rechtsmissbräuchlich verhalten habe, entschied das OLG Hamm.
Die Frau war von Harsewinkel nach Berlin gezogen, ohne den Umzug der Meldebehörde mitzuteilen. Die Bußgeldbehörde hatte den Anhörungsbogen an ihre alte Adresse geschickt, woraufhin sich der Verteidiger der Frau zu den Akten meldete. Der Bußgeldbescheid ging im Wege einer Ersatzzustellung an die Adresse ihrer Eltern, auch der Verteidiger der Frau erhielt eine Abschrift. Im Verlauf des weiteren Verfahrens wandte die Autofahrerin Verfolgungsverjährung ein, weil ihr der Bescheid nicht vor Ablauf der nach der Anhörung beginnenden dreimonatigen Verjährungsfrist ordnungsgemäß zugestellt worden sei.
Diesen Einwand ließ das Oberlandesgericht (OLG) Hamm nicht gelten. Zwar sei die Ersatzzustellung des Bußgeldbescheides unter der Anschrift der Eltern unwirksam gewesen. Auf die fehlerhafte Ersatzzustellung und die deswegen abgelaufene dreimonatige Verjährungsfrist könne sich die Frau aber nicht berufen, weil sie sich rechtsmissbräuchlich verhalten habe (Beschl. v. 27.01.2015, Az. 3 RBs 5/15).
Nach Ansicht des Gerichts hat die Autofahrerin es im Hinblick auf die von ihr als möglicherweise fehlerhaft erkannte Ersatzzustellung bewusst unterlassen, der Bußgeldbehörde ihren tatsächlichen Wohnsitz zu offenbaren. Dadurch habe sie eine wirksame Zustellung des Bußgeldbescheides verhindern wollen, damit Verfolgungsverjährung eintrete könne. Weiter betonte das Gericht, dass sie sich durch die unterlassene Ummeldung ordnungswidrig verhalten habe.
age/LTO-Redaktion
OLG Hamm nimmt Rechtsmissbrauch an: . In: Legal Tribune Online, 09.04.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15185 (abgerufen am: 04.10.2024 )
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